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Selbstanzeige

Dokument-Nummer: 1180

Die Selbstanzeige

Manchmal ist es besser, ein Vermögensopfer zu bringen, als die Freiheit zu verlieren

Pforzheim, 2002-01-15

Europaweit wurden hohe unversteuerte Bargeldbeträge angesammelt. Sie stammen vielfach aus Geschäften, von denen das Finanzamt noch nichts weiß. Will man sie als Zahlungsmittel retten, müssen sie wegen der Umstellung auf den Euro in die Herkunftsländer verbracht werden, um sie dort in Buchgeld umzuwandeln oder in Eurobargeld umzutauschen. Derzeit nehmen Meldungen über Bargeldfunde des Zolls zu. Die Kontrollen werden verstärkt. Fällt man auf, besteht Erklärungsbedarf und wehe dem, der die Herkunft des Geldes nicht offenbaren kann. Mit einer rechtzeitigen Selbstanzeige kann man sich eine goldene Brücke bauen.

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Selbstanzeige bringt Straffreiheit

Die hinterzogenen Steuern müssen nachgezahlt werden; das ist zwangsläufig. Unangenehmer ist: Steuerhinterziehung kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Der Staatsanwalt kennt bei Steuerhinterziehung kein Pardon Dem lässt sich nur mit einer Selbstanzeige gemäß § 371 Abgabenordnung (AO) vorbeugen. Damit will der Gesetzgeber dem reuigen Steuersünder eine goldene Brücke in die Straffreiheit bauen.

In dieser Selbstanzeige sind die bisher beim Finanzamt unterlassenen, unrichtig oder unvollständig gemachten Angaben zu berichtigen, zu ergänzen oder ganz nachzuholen. Die Selbstanzeige bewirkt eine Strafbefreiung hinsichtlich der Steuerhinterziehung, das heißt wer sich selbst anzeigt, kann nicht mehr wegen Steuerhinterziehung belangt werden. Diese goldene Brücke wurde in der Vergangenheit jedoch recht wenig genutzt, wohl auch deshalb, weil die vorenthaltene Steuer einschließlich Zinsen nachgezahlt werden muss. Und die Zinsen sind in vielen Fällen höher als die Steuerschuld selbst.

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Um diese Hürde abzumildern, hat der FDP-Abgeordnete Hermann Otto Solms mit einer Gesetzesinitiative versucht, dem Selbstanzeigenden die Möglichkeit zu geben, entweder das unversteuerte Geld in Staatsanleihen mit acht Jahren Laufzeit zu zeichnen, die mit nur zwei Prozent verzinst werden, oder das unversteuerte Geld pauschal mit 30 Prozent zu versteuern. Die Bundesregierung sieht in dieser Offensive eine Bestrafung der Steuerehrlichen und einen Rabatt für Steuersünder. Der Gesetzentwurf ist deshalb zur Zeit nicht mehrheitsfähig.

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Selbstanzeige - Was ist zu tun?

Die Selbstanzeige ist beim örtlich zuständigen Finanzamt anzubringen. Der Ausdruck "Selbstanzeige" oder Formulierungen, die eine Selbstbezichtigung des reumütigen Steuersünders bekunden, sind nicht notwendig. Wichtig ist jedoch, dass die Selbstanzeige so viele Angaben enthält, dass die Finanzbehörde ohne weitere umfangreiche Ermittlungen die zutreffende Besteuerung vornehmen kann.

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Nicht selten kommt es vor, dass im Moment der Selbstanzeige Zahlen und Fakten nicht genau bekannt sind. Dann kann der Steuerpflichtige den verkürzten Steuerbetrag selbst schätzen. Hier ist jedoch Vorsicht geboten; eine unzureichende Angabe, das heißt ein viel zu niedrig geschätzter Betrag, kann als Teil-Selbstanzeige gewertet werden, die nicht zur vollständigen Straffreiheit führt. Im Zweifel sollte man die Hilfe eines steuerlich und/oder strafrechtlich versierten Beraters in Anspruch nehmen.

Welcher Zeitraum ist bei der Selbstanzeige einzubeziehen?

Eine Selbstanzeige ist nur sinnvoll für den Zeitraum, in dem die Steuerstrafverfolgung rechtlich möglich ist. Dies zu prüfen, sollte man den Beratern überlassen. Nur die leichtfertigen Steuerverkürzungen verjähren in fünf Jahren. Das bedeutet, dass diese minder schweren Fälle nach fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem die wesentlichen Veranlagungsarbeiten abgeschlossen wurden, nicht mehr verfolgbar sind. Wurden die Veranlagungsarbeiten für die hinterzogene Steuer beispielsweise am 31. Dezember 1997 abgeschlossen, so kann die Tat im Regelfall noch bis zum 31. Dezember 2002 verfolgt werden. Eine Selbstanzeige wäre in diesem Fall anzuraten.

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Was ist wann zu zahlen?

Bei der Nachentrichtung der verkürzten Steuern und Zinsen stellen sich zwei Fragen: Wie sind die verkürzten Steuern zu errechnen und für welchen Zeitraum wird die Nachbesteuerung vorgenommen?

Die Höhe des nachzuentrichtenden Betrages hängt davon ab, aus welcher Quelle das Geld herrührt. Handelt es sich um eine Schenkung, so ist die Schenkungsteuer nachzuentrichten; liegt eine undeklarierte gewerbliche Einnahme vor, so ist Einkommensteuer bzw. Körperschaftssteuer, Gewerbe- und Umsatzsteuer nachzuerheben. Dieser Betrag wird zudem mit sechs Prozent Zinsen p. a. verzinst (§ 238 I, S. 1 AO).

Als Grundregel für die Festlegung des Nachbesteuerungszeitraums gilt: Die Änderung einer Steuerfestsetzung ist nicht mehr zulässig, sobald die Festsetzungfrist abgelaufen ist. Der Ablauf der Festsetzungsfrist legt den Zeitpunkt fest, ab dem das Finanzamt den Bescheid nicht mehr ändern darf. Diese Festsetzungsfrist beträgt bei der vorsätzlichen Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertigen Verkürzungen fünf Jahre (§ 169 II, S. 2 AO).

Falsch wäre es, pauschal zehn Kalenderjahre zurückzurechnen. Die Festsetzungsfrist beginnt nämlich nicht schon zu laufen, wenn die Steuer entsteht, sondern erst in dem Jahr, das dem Jahr der Abgabe der Steuererklärung, Steueranmeldung oder Anzeige folgt. Wurde beispielsweise für die im Jahr 1990 entstandene Steuer im Jahr 1991 eine falsche Steuererklärung abgegeben, begann die Festsetzungsfrist 1992 zu laufen und wird am 31. Dezember 2001 enden. Das heißt bis zum 31. Dezember 2001 darf das Finanzamt noch eine Nachbesteuerung für 1990 vornehmen, erst ab dem Jahr 2002 darf es am Bescheid nichts mehr ändern.

Wenn keine Steuererklärung abgegeben wurde, beginnt die Festsetzungsfrist im vierten Jahr nach Entstehung der Steuer zu laufen. Wurde für die im Jahr 1987 entstandene Steuer keine Erklärung abgegeben, so hat die Festsetzungsfrist 1991 zu laufen begonnen und endete am 31. Dezember 2000, ab dem 1. Januar 2001 durften keine Änderungen vorgenommen werden, das heißt es darf keine Nachbesteuerung erfolgen.

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Der Beginn der Festsetzungsfrist kann zudem durch eine Vielzahl von Ereignissen gehemmt werden, u. a. durch eine Betriebsprüfung, durch Einlegen eines Einspruchs oder durch das Erheben einer Klage gegen den Steuerbescheid. Die Hemmung hat zur Folge, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist gestoppt wird; der Zeitraum, in dem das Finanzamt nachbesteuern darf, wird dadurch verlängert.

Wird die geforderte Steuerschuld nicht in angemessener Zeit beglichen (teils vier Wochen, teils sechs Monate), entfällt die strafbefreiende Wirkung (§ 371 III AO). Die Selbstanzeige wirkt sich dann im Regelfall nur strafmildernd aus. Deshalb gilt: Lieber ein hartes Vermögensopfer bringen, als die Freiheit zu verlieren.

Bis wann muss eine Selbstanzeige abgegeben werden?

Das Gesetz knüpft die Straffreiheit grundsätzlich an die freiwillige Offenbarung einer Steuerstraftat; es legt fest, wann eine Selbstanzeige ausgeschlossen ist. So zum Beispiel, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat erschienen ist oder dem Täter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist. Die Selbstanzeige bei Erhalt der Beschuldigtenbelehrung nützt also nichts mehr. Ferner ist sie nicht mehr opportun, wenn die Tat im Zeitpunkt der Selbstanzeige ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

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Wann ist die Tat entdeckt?

Als Grundregel ist festzuhalten, dass bei einem bloßen Verdacht die Tat nicht entdeckt ist. Gleiches gilt bei dem Bekanntwerden von Tatsachen, die zur Einleitung von Ermittlungen Anlass geben können. Hingegen ist die Tat entdeckt, wenn bereits Anhaltspunkte ermittelt sind, die wahrscheinlich zu einer Verurteilung führen.

Die Frage, ob mit Auffinden des Geldkoffers durch die Zollverwaltung die Tat als entdeckt gilt, lässt sich nicht mit Ja oder Nein beantworten. Es kommt auf den Einzelfall an. Zwar ist der Geldtransport über die Grenze in der Regel straffrei, jedoch kann die Indizienlast so schwer wiegen, dass von einer Entdeckung gesprochen werden muss. Durch die rechtzeitige Selbstanzeige kann man allen diesen Unwägbarkeiten aus dem Weg gehen.



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