. .
Illustration

WIRTSCHAFTSRECHT

Versicherungsmakler weigerte sich, Auskunft über den Verbleib von Kundengeldern zu erteilen

Versicherungsmakler weigerte sich, Auskunft über den Verbleib von Kundengeldern zu erteilen

Landgericht Nürnberg-Fürth verhängt Zwangshaft

Kiel, 2010-10-06. Auch im Zivilprozess kann vom Gläubiger „schweres Geschütz“ aufgefahren werden, wenn der Schuldner einer Verpflichtung schuldhaft nicht nachkommt, die das Gericht gegen ihn ausgesprochen hatte. So hat nunmehr das Landgericht Nürnberg-Fürth gegen den Geschäftsführer einer Versicherungsmakler-Gesellschaft Zwangshaft bis zu 6 Monaten angeordnet.

Kiel, 06.10.2010.Dieser, so der Nürnberger Erb- und Steuerfachanwalt Dr. Norbert  Gieseler, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V., hatte sich trotz einer rechtkräftigen Verurteilung standhaft geweigert, Auskunft darüber zu erteilen, wo und bei wem er 20.000.- Euro eingezahlt hat, die ihm von einem Kunden anvertraut worden waren. Er muss jetzt damit rechnen, im Auftrag dieses Kunden von einem Gerichtsvollzieher zur Erzwingung der Auskunft verhaftet und in die Justizvollzugsanstalt eingeliefert zu werden.

Der Kläger, ein Landwirt aus einer oberfränkischen Marktgemeinde, hatte im Jahr 2002 einen höheren Geldbetrag angespart und wollte für die finanziellen Risiken, die sich im Alter oder bei einer Krankheit einstellen können, Vorsorge treffen. Er liebäugelte deshalb mit dem Abschluss einer Renten- und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Aus diesem Grund ließ er sich von dem Geschäftsführer einer Versicherungsmakler-Gesellschaft aus dem Landkreis Fürth, den er schon seit längerem kannte und der ihm bereits mehrere Versicherungen vermittelt hatte, beraten. Dieser schlug ihm die Police einer Schweizer Versicherungsgesellschaft vor. Um im Falle der Berufsunfähigkeit eine angemessene Zusatzrente zu erhalten, riet er ihm auch zu einer größeren Einmalzahlung. Der Kläger entschloss sich daher, 20.000.- Euro an die beklagte Maklergesellschaft zu überweisen. Diese sollte sodann das Geld treuhänderisch auf einem Depot anlegen und hiervon sowie aus den Erträgen des Depots die jährlich fälligen Versicherungsbeiträge für ihn begleichen. Dies ging auch bis zum Jahr 2009 – abgesehen von einigen Mahnungen wegen verspäteter Beitragszahlungen – gut. Dann jedoch leistete die Maklerin gar keine Beitragszahlung mehr aus den ihr anvertrauten Geldern und der Kläger musste, um einer Kündigung der Versicherung vorzubeugen, selbst finanziell einspringen.

Natürlich wollte er nun gerne wissen, was mit seinen 20.000.- Euro im Jahr 2002 eigentlich geschehen war. Er erhob daher gegen die Maklergesellschaft Klage auf Auskunftserteilung und erstritt ein Versäumnisurteil. Aber obwohl er in der Vollstreckung des Urteils gegen die Gesellschaft ein Zwangsgeld von 2.000.- Euro zur Herbeiführung der Auskunft festsetzen ließ und dieses sogar beigetrieben werden konnte, bekam er eines nicht: die von ihm begehrte Auskunft. Dem Kläger blieb daher nichts anderes übrig, als sich erneut Hilfe suchend an das Gericht zu wenden und gegen den Geschäftsführer der Maklergesellschaft die Verhängung von Zwangshaft zu beantragen.
Diesem Antrag ist nun das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 02.09.2010 nachgekommen, so Dr. Gieseler.

Falls jetzt die Gesellschaft nach wie vor nicht angibt, wo und bei wem sie die 20.000.- Euro des Klägers eingezahlt hat, kann Haftbefehl gegen ihren Geschäftsführer ergehen. Der muss dann mit bis zu sechs Monaten Freiheitsentziehung rechnen – oder die begehrte Information preisgeben. Der Kläger kann bei all dem nur hoffen, dass diese Maßnahme endlich geeignet ist, die Maklergesellschaft umzustimmen und ihm über den Verbleib seines Geldes Auskunft zu erteilen. (Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 02.09.2010 – 12 O 11472/09. Rechtskräftig.)
Gieseler mahnte, dies zu beachten.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Dr. Norbert Gieseler, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Erbrecht / Fachanwalt für Steuerrecht / DASV-Vizepräsident
c/o Scholz & Weispfenning
Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg
Tel.:  0911 – 244 370, Fax:  0911 – 244 3799
E-Mail: kanzlei@scho-wei.de
www.scho-wei.de

DOKUMENT-NR. 73411

  • KONTAKT

Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald
Service-Center
Dr.-Brandenburg-Straße 6
75173 Pforzheim
Deutschland
Telefon : + 49 7231 201 0
Telefax : + 49 7231 201 158
E-Mail : service@pforzheim.ihk.de

  • TOP 10 MEISTGELESEN

Anfragen von Mitgliedsunternehmen beantwortet die örtlich zuständige IHK.

IHK-Merkblatt. Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Die Mindesturlaubsdauer regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in § 3 Abs. 1. mehr

19.02.2010.
Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die Industrie- und Handelskammern (IHKs) Musterverträge zur Verfügung. Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den IHKs oder Rechtsanwälten, eingeholt werden.  mehr

Die IHK Nordschwarzwald rät in Ihrem Eigeninteresse generell dringend davon ab, Vertragsmuster oder Allgemeine Geschäftsbedingungen ungeprüft zu verwenden oder nach Muster-AGB oder fremden AGB selbst zu erstellen. Der gesetzlich zulässige Wortlaut von AGB kann für einzelne Branchen unterschiedlich sein. Die Klauseln müssen für das Unternehmen im besonderen Einzelfall formuliert werden. mehr

09.01.2012.
Am 30. Dezember 2011 wurde die Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 34d des Wertpapierhandelsgesetzes im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 72, verkündet. Sie tritt am 1. November 2012 in Kraft. mehr

26.03.2012. Inhalt: Begriff der Reisekosten. Fahrtkosten. Verpflegungsmehraufwendungen bei Inlandsreisen. Übernachtungskosten bei Inlandsreisen. Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsreisen. Übernachtungskosten bei Auslandsreisen. Reisenebenkosten. mehr

Stand: 2003-03-21. Die Zwangsvollstreckung in Arbeitslohnforderungen ist ein häufig angewandtes Mittel, betitelte Forderungen beizutreiben. Stellt doch das Arbeitseinkommen bei vielen Schuldnern das einzige Vermögen dar. mehr

Stand: 01.04.2008.
Dieses Vertragsformular wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es ist als Checkliste mit Formulierungshilfen zu verstehen und soll nur eine Anregung bieten, wie die typische Interessenlage zwischen den Parteien sachgerecht ausgeglichen werden kann. Dies entbindet den Verwender jedoch nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Der Mustervertrag ist nur ein Vorschlag für eine mögliche Regelung. Viele Festlegungen sind frei vereinbar. Der Verwender kann auch andere Formulierungen wählen. mehr

Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die Industrie- und Handelskammern Musterverträge zur Verfügung. Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den Industrie- und Handelskammern oder Rechtsanwälten, eingeholt werden. mehr

Merkblatt.
Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den Industrie- und Handelskammern oder Rechtsanwälten, eingeholt werden. mehr

Alle Arbeitnehmer haben einen unabdingbaren Anspruch auf Zeugniserteilung. In diesem Merkblatt werden die wichtigsten Vorschriften erläutert:

1. Allgemeines
2. Textbausteine
3. Zeugnismuster
4. Zwischenzeugnis
5. Auskunft mehr

  • SERVICE