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ARBEITSRECHT
Gefälschtes Arbeitszeugnis kein Grund zur fristlosen Kündigung
Richter: Manipulationen am eigenen PC daheim ohne ausreichenden dienstlichen Bezug
Nürnberg, 2010-11-19. Wer zwar in Brot und Arbeit ist, sich aber nach einer besseren Verdienstmöglichkeit umsieht und dafür einfach ein Arbeitszeugnis seines derzeitigen Vorgesetzten fälscht, darf deswegen nicht fristlos gekündigt werden. Zumindest dann nicht, wenn die Fälschung am heimischen PC erfolgte und somit keine Ressourcen und Betriebsmittel des bisherigen Arbeitgebers zum Einsatz kamen. Das hat jetzt das Arbeitsgericht Frankfurt am Main entschieden (Az. 7 Ca 263/10).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, wollte sich ein Sparkassen-Teamchef als Organisationsleiter bei einem Giroverband bewerben. Praktischerweise schrieb er sich das Arbeitszeugnis dafür selbst und kopierte die Unterschrift seines ahnungslosen Vorgesetzten in den Computer-Ausdruck hinein. Als dann aber, wie das Leben so spielt, dem Sparkassen-Management die Bewerbungsunterlagen mit dem selbst fabrizierten Dokument zugespielt wurden, kündigte es dem Fälscher sofort fristlos unter ausdrücklichem Verweis auf die kriminelle Urkundenfälschung.
Allerdings zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht urteilte. "Der Vorfall ist zwar als Fehlverhalten zu werten, hat aber als solcher wegen seines nachweislich außerdienstlichen Charakters keinerlei objektiven Einfluss auf die Arbeitsleistung des abtrünnigen Teamleiters sowie seine betriebliche Verbundenheit", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold. Auch wenn es sich bei den Manipulationen am Computer zu Hause möglicherweise um eine Straftat gehandelt hat, fehlt doch der direkte Zusammenhang mit den Arbeitsaufgaben des Geschassten. Deshalb reichen sie als Kündigungsgrund nicht aus.
Weitere Informationen:
Deutsche Anwaltshotline AG- Pressereferat -,
Am Plärrer 7, 90443 Nürnberg
www.anwaltshotline.de

