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GEWERBERECHT

Opferentschädigung erst ab Antragstellung

Hessisches Landessozialgericht: Kein rückwirkender Anspruch bei Rechtsunkenntnis

Worms, 2010-11-23. Opfer einer Gewalttat erhalten Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz. Wird der Antrag nicht innerhalb eines Jahres nach der Schädigung gestellt, so werden Versorgungsleistungen allerdings erst ab dem Antragsmonat gezahlt. Nach dieser Jahresfrist besteht ein rückwirkender Anspruch nur, wenn der Geschädigte unverschuldet an der Antragstellung verhindert war. Hiervon sei nicht auszugehen, wenn der Antrag aus Unkenntnis erst Jahre nach der Tat gestellt wird.

Das, so der Hagener Fachanwalt für Strafrecht Jürgen Klenk, Leiter des Fachausschusses „Opferanwalt/Nebenklage“ des VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V., Worms, entschied der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) in einer am 16.11.2010 veröffentlichten Entscheidung, Az.: L 4 VE 11/10.

Eine Frau aus Frankfurt am Main wurde im Jahre 1992 Opfer eines Überfalls und erlitt dabei mehrere Schusswunden am Bein. Im Jahre 2001 nahm sie infolge einer Fernsehsendung Kontakt zu einem Opferhilfeverein auf, der sie auf mögliche Entschädigungsansprüche hinwies. Auf ihren Antrag stellte das Landesversorgungsamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent fest und gewährte Versorgungsleistungen ab dem
Antragsmonat. Die 47-jährige Mutter von zwei Kindern begehrte jedoch auch Leistungen für die vergangenen Jahre. Sie habe nach der Tat den gesamten Vorfall verdrängt und versucht ein normales Leben zu führen. Die Gewalttat habe bei ihr zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt. Daher habe sie den Antrag nicht früher stellen können.

Die Richter beider Instanzen gaben dem Versorgungsamt jedoch recht, betont Klenk.

Die Frau sei nicht ohne Verschulden an einer früheren Antragstellung gehindert gewesen. Insbesondere habe die psychische Erkrankung sie nicht entsprechend eingeschränkt. Ihre späte Antragstellung sei vielmehr darauf zurückzuführen, dass sie erst im Jahr 2001 von einer etwaigen Opferentschädigung erfahren habe. Rechtsunkenntnis begründe jedoch keine rückwirkenden Leistungsansprüche. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Klenk riet daher grundsätzlich – unabhängig von diesem Fall – in allen strafrechtlich relevanten Fällen sowie als Opfer von Gewalttaten so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Jürgen Klenk, Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht / Leiter des VdSRA Fachausschusses „Opferanwalt/Nebenklage“
Kanzlei Becker, Klenk, Giebeler
Rathausstr. 23, 58095 Hagen
Telefon: 02331 / 78 84 00, Fax: 02331 / 78 84 020
E-Mail: klenk@kanzlei-bkg.de
www.kanzlei-bkg.de

DOKUMENT-NR. 74443

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