. .
Illustration

WIRTSCHAFTSRECHT

Die neuen Incoterms 2010

Mit drei Buchstaben die Lieferbedingungen beschreiben

Heilbronn, November 2010. Mit Kürzeln wie EXW, FCA oder DDP vereinbaren Vertragspartner weltweit einheitlich, welche Pflichten Verkäufer und Käufer erfüllen müssen. Ab dem 1. Januar 2011 treten die Incoterms 2010 in Kraft. Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst.   

Die neuen Incoterms sind das Resultat mehrjähriger Verhandlungen einer Expertengruppe der International Chamber of Commerce (ICC). Oberziel der Experten: Die Incoterms 2000 zu modernisieren. Konkret soll die Anwendung der Incoterms  vereinfacht werden. Dies versucht man mit einer neuen Gliederung und ausführlichen Hinweisen zu jeder Klausel. Die größte Veränderung trifft allerdings die D-Klauseln, die von fünf auf drei reduziert werden.  

Die Incoterms 2010 sind wie die früheren Ausgaben auch für Inlandsgeschäfte anwendbar. Dies wird in den neuen Incoterms erstmals deutlich herausgestellt. In den Regelungen, die nur internationale Geschäfte und damit mögliche Zollformalitäten betreffen, wird die Formulierung „falls zutreffend“ verwendet.

Neu ist auch die Gliederung in zwei Klassen, in

  1. Klauseln für jede Transportart und
  2. Klauseln ausschließlich für den See- und Binnenschiffstransport

Darüber hinaus sind jeder Klausel eine grafische Darstellung und ein Anwendungshinweis vorangestellt. Diese Hinweise fallen nun deutlich ausführlicher aus als bei früheren Incoterms-Versionen und fassen die wesentlichen Inhalte einer Klausel zusammen.    

Die größte Veränderung stellt allerdings die Reduzierung der Klauseln von 13 auf nun 11 dar. Dem Rotstift sind DAF, DES, DEQ und DDU zum Opfer gefallen. Eine ICC-Umfrage hat ergeben, dass diese Klauseln relativ selten verwendet wurden. Ersetzt werden diese durch die Klauseln DAT und DAP. Beide sind für alle Transportarten geeignet.  

DAT (Delivered at terminal – geliefert Terminal) bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn die Ware dem Käufer am vereinbarten Terminal entladen zur Verfügung gestellt wird. Terminal kann dabei jeder Ort sein, z. B. ein Kai, eine Lagerhalle, ein Containerdepot oder ein Straßen-, Schienen- oder Luftfrachtterminal.

DAP (Delivered at place – geliefert benannter Ort) bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn die Ware am vereinbarten Ort dem Käufer entladebereit zur Verfügung gestellt wird.

Sowohl bei DAT als auch bei DAP übernimmt der Käufer die Einfuhrabwicklung und bezahlt die Einfuhrabgaben.

Ferner wird der Gefahrübergang bei den Klauseln FOB, CFR und CIF neu definiert. Demnach geht die Gefahr erst auf den Käufer über, wenn die Ware auf dem Schiff abgesetzt worden ist. Vorher war der Gefahrübergang bei Überschreiten der Schiffsreling.

Weiter wird die elektronische Kommunikation der Papierform gleich gestellt.  Demnach kann jedes Dokument wie z. B. der Liefernachweis auch in elektronischer Form dem Vertragspartner „übergeben“ werden. Voraussetzung ist, dass die Parteien elektronische Kommunikation vereinbaren oder dies handelsüblich ist.  

Neben dem Zollrecht greifen nun auch die neuen Incoterms das Thema Cargo Sicherheit auf. Erstmals sehen sie Informationspflichten vor, um behördliche Sicherheitsauflagen erfüllen zu können.

 Für bestimmte Klauseln werden in den Incoterms 2010 konkrete Empfehlungen ausgesprochen. Danach soll die EXW-Klausel nicht auf internationale Verträge angewendet werden, da der Verkäufer keine Verpflichtung hat, die Ware zu verladen. Vor allem aber muss der Käufer die Ware für die Ausfuhr freimachen, was in der Praxis häufig schwierig ist. Stattdessen wird vorgeschlagen, die FCA-Klausel zu verwenden.

Weitere Empfehlungen beziehen sich auf den Containertransport. Beispielsweise kann FOB ungeeignet sein, wenn die Ware dem Frachtführer übergeben wird, bevor sie sich auf dem Schiff befindet. Dies ist bei Waren in Containern der Fall, die üblicherweise am Terminal abgegeben wird. Die ICC schlägt hier die FCA-Klausel vor. Im Containerverkehr werden außerdem CPT, CIP, FCA oder DAT empfohlen. Von FOB, CFR und CIF hingegen wird abgeraten.

Ob diese Empfehlungen der ICC von der Praxis angenommen werden, wird sich in den nächsten Jahren zeigen. 

Quelle: IHK Heilbronn-Franken, Carsten Bacher - Teamkoordinator Export/International und Steuern.
Wir danken der Schwesterkammer Heilbronn für die freundliche Übermittlung und Erlaubnis zum Nachdruck.

DOKUMENT-NR. 74559

  • KONTAKT

Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald
Service-Center
Dr.-Brandenburg-Straße 6
75173 Pforzheim
Deutschland
Telefon : + 49 7231 201 0
Telefax : + 49 7231 201 158
E-Mail : service@pforzheim.ihk.de

  • TOP 10 MEISTGELESEN

Anfragen von Mitgliedsunternehmen beantwortet die örtlich zuständige IHK.

IHK-Merkblatt. Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Die Mindesturlaubsdauer regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in § 3 Abs. 1. mehr

19.02.2010.
Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die Industrie- und Handelskammern (IHKs) Musterverträge zur Verfügung. Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den IHKs oder Rechtsanwälten, eingeholt werden.  mehr

Die IHK Nordschwarzwald rät in Ihrem Eigeninteresse generell dringend davon ab, Vertragsmuster oder Allgemeine Geschäftsbedingungen ungeprüft zu verwenden oder nach Muster-AGB oder fremden AGB selbst zu erstellen. Der gesetzlich zulässige Wortlaut von AGB kann für einzelne Branchen unterschiedlich sein. Die Klauseln müssen für das Unternehmen im besonderen Einzelfall formuliert werden. mehr

09.01.2012.
Am 30. Dezember 2011 wurde die Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 34d des Wertpapierhandelsgesetzes im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 72, verkündet. Sie tritt am 1. November 2012 in Kraft. mehr

26.03.2012. Inhalt: Begriff der Reisekosten. Fahrtkosten. Verpflegungsmehraufwendungen bei Inlandsreisen. Übernachtungskosten bei Inlandsreisen. Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsreisen. Übernachtungskosten bei Auslandsreisen. Reisenebenkosten. mehr

Stand: 2003-03-21. Die Zwangsvollstreckung in Arbeitslohnforderungen ist ein häufig angewandtes Mittel, betitelte Forderungen beizutreiben. Stellt doch das Arbeitseinkommen bei vielen Schuldnern das einzige Vermögen dar. mehr

Stand: 01.04.2008.
Dieses Vertragsformular wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es ist als Checkliste mit Formulierungshilfen zu verstehen und soll nur eine Anregung bieten, wie die typische Interessenlage zwischen den Parteien sachgerecht ausgeglichen werden kann. Dies entbindet den Verwender jedoch nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Der Mustervertrag ist nur ein Vorschlag für eine mögliche Regelung. Viele Festlegungen sind frei vereinbar. Der Verwender kann auch andere Formulierungen wählen. mehr

Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die Industrie- und Handelskammern Musterverträge zur Verfügung. Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den Industrie- und Handelskammern oder Rechtsanwälten, eingeholt werden. mehr

Merkblatt.
Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den Industrie- und Handelskammern oder Rechtsanwälten, eingeholt werden. mehr

Alle Arbeitnehmer haben einen unabdingbaren Anspruch auf Zeugniserteilung. In diesem Merkblatt werden die wichtigsten Vorschriften erläutert:

1. Allgemeines
2. Textbausteine
3. Zeugnismuster
4. Zwischenzeugnis
5. Auskunft mehr

  • SERVICE