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GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE

Markenrecht: Lizenzierung von Markenrechten im Hinblick auf deren Nutzung im Web 2.0

Markeninhaber sollten ihre Lizenzverträge im Hinblick auf geschäftliche Tätigkeiten im Web 2.0 anpassen.

Saarbrücken, 27.12.2010. Der Umgang mit dem sog. Web 2.0, unter dem viele Internetnutzer mittlerweile vornehmlich die Anwendungen in Social Media Netzwerken verstehen, sollte auch in Lizenzverträgen berücksichtigt werden, um sich im Internet seine Marken- und anderen geistigen Rechte zu sichern.

Worauf bei der Gestaltung solcher Verträge zu achten ist, stellen wir nachfolgend dar.

Interessen bestimmen

Zunächst muss geklärt werden, ob der Lizenznehmer die Marken oder sonstigen Schutzrechte auch zum Einsatz in Social Media oder sonstigen Internetangeboten, -plattformen verwenden will, und ob der Lizenzgeber einer solchen – im Hinblick auf die weitere Verbreitung relativ unkontrollierbaren – Verwendung überhaupt zustimmen möchte.

Anwendungsbereiche bestimmen

Wenn der Lizenzgeber zustimmen möchte, dann sollten die einzelnen Plattformen und Bereiche, in denen die Nutzung im Internet erlaubt sein soll, vertraglich bestimmt werden. Hierbei sollten Plattformen, die ungünstige Lizenzregelungen in ihren AGBs enthalten, ausgenommen werden.

So bestimmen z. B. viele Internethandelsplattformen wie eBay oder Amazon, dass die Marken der dort verkauften Waren von den Plattformen selbst, z. B. zum Zwecke der Werbung, genutzt werden dürfen. Dies kann jedoch dazu führen, dass mit den Marken auch andere Waren seitens der Plattformbetreiber beworben werden. Daher sollte sich der Lizenzgeber das Recht vorbehalten, solche Plattformen auszuschließen.

Unterlizenzen abwägen

In vielen bisherigen Lizenzverträgen wurden zum Zwecke der Herstellung von Waren o. ä. dem Lizenznehmer oftmals die Erteilung von Unterlizenzen an Produzenten erlaubt, ohne dass dem Lizenzgeber alle Unterlizenznehmer namentlich benannt werden mussten. Der Lizenznehmer hatte diesbezüglich auch die Pflicht, die Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen bei dem Unterlizenznehmer zu kontrollieren, wofür er oftmals einen Teil der Lizenzgebühr des Unterlizenznehmers erhielt.

Im Hinblick darauf, dass sich heutzutage fast jedes Unternehmen im Internet betätigt und daher auch der Unterlizenznehmer die Lizenzen seinerseits im Internet benutzen könnte, muss die Gewährung von Unterlizenzen sorgfältig überlegt werden. Der Lizenzgeber sollte sich das Recht vorbehalten, die Unterlizenznehmer selbst auszusuchen bzw. deren Tätigkeit zu überwachen und in Bezug auf den Anwendungsbereich genaue Regelungen treffen.

Diese Überwachungstätigkeit des Lizenzgebers kann auch dazu führen, dass dem Lizenznehmer kein Anspruch mehr auf einen Anteil der Lizenzgebühr an den Unterlizenzen eingeräumt werden muss.

Haftungsregelungen anpassen und Sicherheitsmaßnahmen bestimmen

Nicht zu vergessen ist auch die Möglichkeit des Lizenznehmers, den Besuchern seiner Webseite zu erlauben, selbst Inhalte auf die Webseite des Lizenznehmers einzustellen. Dass diese „Beiträge“ oftmals rechtsverletzende Inhalte aufweisen, sollte jedem Lizenzgeber klar sein.

Sofern sich der Lizenzgeber daher z. B. das Recht vorbehält, den Inhalt der Webseite des Lizenzgebers zu kontrollieren – was empfehlenswert ist -, kann dies dazu führen, dass er auch für die dort eingestellten, eventuell rechtsverletzenden Inhalte haftbar gemacht werden kann. Hier müssen daher die Haftungsregelungen entsprechend angepasst werden, um die Haftung soweit wie möglich auszuschließen. Dem Lizenznehmer sind zudem die Anwendung entsprechender Datenschutzerklärungen und Sicherheitsmaßnahmen aufzuerlegen.

Domainnamen und Nicknames beanspruchen

Sofern der Lizenznehmer Webseiten selbst unterhalten oder in sozialen Netzwerken wie Facebook, Xing, Twitter, LinkedIn o. ä. mit entsprechenden Identitäten und sog. Nicknames auftreten möchte, sollte dies von vorneherein vertraglich festgelegt werden.

Der Lizenzgeber sollte sich hierbei sämtliche Domain-, Identitäts- und Nicknames, die die Marke enthalten, auf seinen eigenen Namen registrieren lassen und dem Lizenznehmer lediglich deren Nutzung gestatten. Eine Alternative hierzu kann auch die Rückübertragung nach Vertragsbeendigung sein, da man als reiner Domaininhaber für bestimmte Rechtsverletzungen ebenfalls haftbar gemacht werden kann.

Neue Marken registrieren

Im Hinblick auf die besonderen Onlinehandelsdienstleistungen und auch besondere, nur online angebotene Waren (Apps, sonstige virtuelle Waren etc.) in Social Media, muss der Markenschutz unbedingt überprüft werden. Sofern diese Dienstleistungen und speziellen Waren nicht von den lizenzierten Marken umfasst sind, sollte der Lizenzgeber neue Marken u. a. für diese Waren und Dienstleistungen registrieren lassen.

Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer bereits eingetragenen Marke kann nachträglich nicht mehr erweitert werden.

Besitzt der Lizenzgeber für diese speziellen Waren und Dienstleistungen keinen Schutz, kann er auch nicht gegen Rechtsverletzungen Dritter in diesen Bereichen vorgehen.

Verteidigung der Lizenzrechte regeln

In vielen Lizenzverträgen wird es dem Lizenznehmer überlassen, die Marken des Lizenzgebers zu verteidigen, oder es werden ihm zumindest gleiche Rechte und Pflichten zur Verteidigung der Markenrechte eingeräumt. Dies ist zwar sinnvoll, um den Lizenzgeber zu unterstützen, kann aber auch den Ruf des Lizenznehmers und das Image der Marke beschädigen.

Dies kann z. B. der Fall sein, wenn ein übereifriger Lizenznehmer vermeintliche Markenverletzungen zahlreich abmahnt und die abgemahnten Internetnutzer mit negativen Einträgen, Kommentaren, Tweets etc. reagieren. Solche Einträge können aus dem Internet nicht mehr entfernt werden und in großer Anzahl daher einer Marke sehr schaden.

Daher sollte auch hier der Lizenzgeber das Heft in der Hand behalten und dem Lizenznehmer auferlegen, diese Maßnahmen nur mit dessen Zustimmung in die Wege zu leiten.

Datenschutz bestimmen

Für den Lizenznehmer als Onlinehändler ist es meistens erforderlich, Kundendaten zur Geschäftsabwicklung zu erfassen und zu speichern. Daher sollten klare Regelungen aufgenommen werden, wer über die Daten verfügen darf, wer die Einhaltung des Datenschutzes kontrolliert, welche Maßnahmen hierzu ergriffen werden, über die Art und den Verwendungszweck der Daten, sowie im Hinblick auf die Haftung im Falle eines Datenmissbrauchs.

Fazit

Die Internetnutzung, insbesondere auch die Nutzung von Social Media, bedeutet für viele Markeninhaber einen großen Vorteil, um den Vertrieb und die Bewerbung der eigenen Waren und Marken voranzutreiben.
Da das Internet jedoch auch viele Risiken birgt, sollten sich Markeninhaber darüber bei Abschluss entsprechender Verträge, insbesondere bei Lizenzverträgen, bewusst sein und die erforderlichen Vorkehrungen treffen.

Quelle: DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V., Kiel („Mittelstandsdepesche“ 12-2010)

Autoren: Rechtsanwältin Daniela Wagner LL.M. und Rechtsanwalt Manfred Wagner
Weitere Informationen: WAGNER Rechtsanwälte
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DOKUMENT-NR. 75429

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