Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald
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ARBEITSRECHT
Wer berät den Betriebsrat – eine Bestandsaufnahme
Frankfurt/Main, 28.12.2010. Bis weit in die 1990er Jahre stand die rechtliche Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten im Mittelpunkt der Betriebsratsarbeit. Kollektiv- oder arbeitsrechtliche Streitigkeiten wurden in Beschlussverfahren ausgetragen. Bei Verhandlungen über Betriebsvereinbarungen waren vor allem Rechtsprobleme, etwa bei der Datenverarbeitung und der Arbeitszeitgestaltung, zentrale Themen. Inzwischen ist die Komplexität der betrieblichen Arbeit deutlich gestiegen, so dass in vielen Fällen auch die Unterstützung von nichtjuristischen Sachverständigen notwendig sein kann.
Im Zuge dieser Veränderung hat sich eine wahre Beratungsindustrie rund um den Betriebsrat entwickelt. Als weitaus größte Gruppe der nichtjuristischen Berater dienen Betriebswirte ihre Unterstützungsleistungen an. Aber auch Psychologen, Therapeuten und Mediatoren kämpfen um diesen Wachstumsmarkt. Anlass genug, um Rechtsgrundlagen und Erforderlichkeit dieser Art der Beratung näher zu beleuchten.
Die Unterstützung des Betriebsrats durch Sachverständige
Gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat zu seiner Unterstützung Sachverständige hinzuziehen. Bei diesen Sachverständigen handelt es sich um Personen, die dem Betriebsrat Kenntnisse vermitteln, die er bei der Durchführung seiner Aufgaben benötigt, selbst aber nicht besitzt. Die Kenntnisvermittlung kann sich auf ganz unterschiedliche Gebiete beziehen. In Betracht kommen versicherungstechnische Kenntnisse bei der Beratung über eine betriebliche Altersversorgung, arbeitswissenschaftliche Kenntnisse bei Fragen des Arbeitsschutzes oder betriebswirtschaftliche Kenntnisse bei Beratungen über Betriebsänderungen und Beschäftigungssicherung. Auch die Erläuterung betriebsbezogener Gutachten oder Untersuchungen im Rahmen einer Betriebsversammlung können zur Tätigkeit eines Sachverständigen gehören. EDV-Sachverständige unterstützen den Betriebsrat bei der Verhandlung von Regelungen zur Personaldatenverarbeitung.
Der Betriebsrat kann auch innerbetrieblichen Sachverstand nutzen. Aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit dürfte nämlich folgen, dass der Betriebsrat bei der Beschlussfassung zunächst prüfen muss, ob die fehlenden Kenntnisse nicht durch einen Mitarbeiter des Unternehmens vermittelt werden können. Als unabhängiges Gremium wird der Betriebsrat in der Regel aufgrund von Aussagen betriebsinterner Sachkundiger die für die Belegschaft richtigen Entschlüsse fassen können. Der vorrangige Rückgriff auf im Unternehmen vorhandenes Wissen ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Kosten in Erwägung zu ziehen. Allerdings ist der Betriebsrat in der Gestaltung seiner Arbeit grundsätzlich unabhängig und kann daher in der Regel externe Sachverständige auch dann heranziehen, wenn dies mit höheren Kosten für das Unternehmen verbunden ist. Belegen muss er in jedem Fall, dass im Gremium selbst niemand die nachgefragten Kenntnisse in einer bestimmten Betriebsratsangelegenheit besitzt, und dass diese Wissenslücke nur mittels externer Unterstützung gefüllt werden kann. Hinsichtlich der Einschätzung der Erforderlichkeit wird dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zugestanden.
Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich
Wird ein Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG hinzugezogen, kann der Arbeitgeber darauf Einfluss ausüben, dass der Betriebsrat tatsächlich nur notwendige und verhältnismäßige Unterstützungsleistungen erhält. Über die Person des Sachverständigen, den Umfang und Inhalt seiner Arbeit und das Honorar muss nämlich eine „nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber“ geschlossen werden. Wird der Externe ohne eine vorherige Verständigung mit dem Arbeitgeber tätig, riskiert er einen vollständigen Vergütungsausfall; der Externe wird daher kaum ohne eine Vereinbarung tätig werden. Wenn kein Einvernehmen über die Sachverständigentätigkeit besteht, kann der Betriebsrat die „nähere Vereinbarung“ nur gerichtlich durchsetzen. Da der Bedarf an Unterstützungsleistung meist fallbezogen und kurzfristig entsteht, sollte mit dem Arbeitgeber eine Einigung angestrebt werden. Um die Unterstützung des Sachverständigen gerichtlich durchzusetzen, steht dem Betriebsrat nämlich in aller Regel nicht genügend Zeit zur Verfügung. Eine einstweilige Verfügung ist zudem ausgeschlossen, denn mit der vorläufigen Sicherungsfunktion dieses Rechtsmittels ist die Durchsetzung der Tätigkeit des Externen nicht zu vereinbaren und eine „nähere Vereinbarung“ könnte vom Gericht nicht ersatzweise getroffen werden.
Die Unterstützung des Wirtschaftsausschusses durch Sachverständige
Das Recht, einen Sachverständigen zu verlangen, hat nicht nur der Betriebsrat selbst, sondern auch der von ihm gebildete Wirtschaftsausschuss. Gemäß § 108 Abs. 2 BetrVG kann der Wirtschaftsausschuss eine solche Unterstützung erhalten, allerdings auch nur nach vorheriger Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über Person, Honorar und sonstige Modalitäten der Sachverständigentätigkeit. Unter diesen Voraussetzungen ist die Teilnahme des Sachverständigen an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses gestattet.
Aufgabe des Sachverständigen ist es, dem Wirtschaftsausschuss die diesem zur Beurteilung einer konkreten aktuellen Frage fehlenden fachlichen Kenntnisse zu vermitteln. Es geht im Wesentlichen um die Erläuterung und Interpretation wirtschaftlicher Informationen, die der Unternehmer nach § 106 BetrVG erteilen muss. Hierzu zählt etwa die Unterrichtung über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens, die Produktions- und Absatzlage, eventuelle Rationalisierungsvorhaben und Betriebsänderungen. Ebenfalls ist dem Wirtschaftsausschuss der Jahresabschluss zu erläutern. Ein Sachverständiger ist erforderlich, wenn es dem Wirtschaftsausschuss nicht möglich ist, die Informationen zu verstehen und zu interpretieren.
Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass der Wirtschaftsausschuss aus Mitgliedern zusammengesetzt ist, die bereits selbst über die Kenntnisse verfügen, die im Regelfall zur ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung erforderlich sind. § 107 Abs. 1 BetrVG ist eine Sollvorschrift, danach sollen die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses über die persönliche Eignung zur Erfüllung ihrer Aufgaben selbst verfügen. Ein Sachverständiger kann also vom Wirtschaftsausschuss nur hinzugezogen werden, wenn dessen Mitglieder ausnahmsweise und unter Abweichung von der Sollvorschrift des § 107 Abs. 1 BetrVG nicht über die erforderliche Sachkunde verfügen. Hier ist der Nachweis der ungenügenden Sachkompetenz von Seiten des Betriebsrats zu führen. Ohne diesen Nachweis wird der Arbeitgeber die Erforderlichkeit eines externen Sachverständigen durch den Wirtschaftsausschuss erfolgreich bestreiten können. Insbesondere hinsichtlich des Jahresabschlusses müsste nachgewiesen werden, dass keines der Wirtschaftsausschussmitglieder zu einer Interpretation des Zahlenwerks in der Lage ist.
Betriebsratsberater bei Betriebsänderungen
Durch das 2001 in Kraft getretene Betriebsverfassungsreformgesetz ist der Betriebsrat bei Betriebsänderungen berechtigt, einen Berater zu seiner Unterstützung hinzuzuziehen, ohne zuvor mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Modalitäten getroffen zu haben. Dies gilt allerdings nur in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern (§ 111 Satz 2 BetrVG). Ziel dieser Regelung ist nach der Gesetzesbegründung, dass der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte bei oft hoch komplizierten Fragestellungen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen in der Regel nicht ohne externe Unterstützung wirksam ausüben kann. Deshalb können in diesem Fall Sachverständige auch ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber hinzugezogen werden. Dadurch erhalte, so die Gesetzesbegründung, der Betriebsrat die Möglichkeit, die Auswirkungen einer geplanten Betriebsänderung rasch zu erfassen und könne so in kurzer Zeit mit Hilfe des externen Sachkundigen fundierte Alternativvorschläge zur Beschäftigungssicherung erarbeiten. Und zwar so rechtzeitig, dass er auf die Entscheidung des Arbeitgebers noch Einfluss nehmen könne. Weil zumindest Großunternehmen selbst oft externe Unternehmensberater mit der Begleitung einer Umstrukturierung beauftragen, soll auch dem Betriebsrat die Möglichkeit zur Erstellung eines Alternativkonzepts mithilfe von Beratern zustehen.
Der externe Berater im Sinne des § 111 Satz 2 BetrVG soll den Betriebsrat bei der Ausübung seiner Informations- und Beratungsrechte nach § 111 BetrVG unterstützen. Dazu gehört die Anforderung und Auswertung von Informationen sowie die sachkundige Unterstützung bei Beratungen, Vorgesprächen und Verhandlungen mit dem Unternehmer. Die Regelung eines Sozialplans, in dem die Nachteilsausgleichsregelungen für die Beschäftigten festgelegt werden, ist nicht Gegenstandsbereich dieser Beratertätigkeit. Hierfür sind unter den in § 80 Abs. 3 BetrVG geregelten Voraussetzungen gegebenenfalls juristische Sachverständige hinzuzuziehen.
Die Notwendigkeit der sachverständigen Beratung bestimmt sich nach der Komplexität der Umstrukturierung, nicht nach der Unternehmensgröße. Der Betriebsrat entscheidet über die Beauftragung des Beraters nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der dem Unternehmen entstehenden Kosten. Der Betriebsrat muss sich nicht grundsätzlich auf unternehmensinterne Berater verweisen lassen. Ob der Unternehmer die Kosten des Beraters tragen muss, richtet sich im Ergebnis nach § 40 Abs. 1 BetrVG. Mehr als einen Berater muss der Unternehmer dem Betriebsrat nach § 111 Satz 2 BetrVG ebenfalls nicht stellen.
Qualifikation und Vergütung externer Berater und Sachverständiger
Eine formale Qualifikation des nichtjuristischen Sachverständigen oder Beraters wird in keinem der drei Fälle gefordert. Diese externen Unterstützer im Sinne der §§ 80 Abs. 3, 108 Abs. 2 und 111 Satz 2 BetrVG müssen insofern keinen anerkannten Beratungsberuf, etwa als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, ausüben. Erforderlich sind in der Regel technische, betriebswirtschaftliche oder arbeitswissenschaftliche Kenntnisse. Letztere können etwa auch durch einen Psychologen abgedeckt werden. Auch kann die Neutralität des externen Sachkundigen nicht verlangt werden, da er einer Seite, nämlich dem Betriebsrat, bei der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe helfen soll. Er muss von daher die Interessenposition des Unternehmens nicht in seine Beratung einbeziehen.
Gesetzlich nicht vorgesehene Berater
Vom Gesetz nicht vorgesehen ist die Hinzuziehung von Mediatoren. Diese können etwa einen in sich zerstrittenen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat bei einer sachbezogenen Willensbildung unterstützen. Das mag angesichts der komplexen Interessenstrukturen insbesondere in überörtlichen Arbeitnehmervertretungen sinnvoll sein. Zur Finanzierung derartiger externer Unterstützungsleistungen kann allerdings der Unternehmer rechtlich nicht gezwungen werden. Die Arbeitgeberseite wird über die Übernahme derartiger Sachverständigenkosten eher nach Interessenlage entscheiden.
Die Unterstützung des Betriebsrats durch Sachverständige im Überblick
Die externe Unterstützung durch nichtjuristische Berater und Sachverständige ist im Gesetz auf drei Fälle beschränkt. Externe können als Sachverständige hinzugezogen werden, wenn der Betriebsrat in einer spezifischen Aufgabenstellung Wissenslücken aufweist, die nur durch externe Kenntnisvermittlung geschlossen werden können. Unter diesem Aspekt ist auch der Wirtschaftsausschuss ausnahmsweise zur Hinzuziehung von Sachverständigen berechtigt. Die Notwendigkeit, darüber eine „nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber“ zu treffen, schützt vor ungerechtfertigten Kosten. Bei Betriebsänderungen in Unternehmen mit mehr als 300 Beschäftigten kann der Betriebsrat einen einzelnen Berater hinzuziehen, in diesem Fall auch ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Allerdings sind auch bei diesem Berater nur die Kosten zu tragen, die tatsächlich in der Beratung über die Betriebsänderung erforderlich sind. Daraus folgt: Unternehmen können sich gegen ein übertriebenes Sachverständigenwesen seitens der Arbeitnehmervertreter effektiv und verfahrenstechnisch schützen. Sie sollten daher die Übernahme von Sachverständigenkosten stets unter dem Aspekt prüfen, ob hierdurch eigene Interessen vernünftig abgedeckt werden können. Bei einem vernünftigen Umgang miteinander wird man im Einzelfall auch dazu raten, im Gesetz nicht vorgesehene Berater, etwa Mediatoren, zu stellen, um damit in der konkreten Situation schneller voranzukommen.
Quelle: Mittelstandsdepesche 12/2010 des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., Stuttgart
Der Autor ist Mitglied des VDAA Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte e. V.
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