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ARBEITSRECHT
Keine Ordnungshaft bei Verstoß gegen Betriebsvereinbarung
Bundesarbeitsrichter: Nur finanzielle Sanktionen gegen Geschäftsführung möglich
Nürnberg, 20.01.2011. Nur Geld statt Gefängnis: Der Betriebsrat kann die Geschäftsführer des Unternehmens nicht per Ordnungshaft zur Einhaltung einer Betriebsvereinbarung zwingen lassen. Erlaubt ist in einer solchen Auseinandersetzung lediglich die gerichtliche Androhung einer Ordnungsstrafe von maximal 10.000 Euro. Darauf hat jetzt das Bundesarbeitsgericht bestanden (Az. 1 ABR 71/09).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, gilt in der betroffenen Firma eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit, die alle Angestellten dazu verpflichtet, ihre Anwesenheitszeiten an den im Unternehmen aufgestellten Terminals erfassen zu lassen. Allerdings nahm das Management von dieser Verpflichtung seinerseits rund 2000 Mitarbeiter aus, die einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit auf Reisen verbrachten.
Da diese Privilegierung eines Teils der Mitarbeiter aber ohne Abstimmung mit den Arbeitnehmervertretern erfolgt war, sah sich der Betriebsrat durch die einseitige Arbeitgebermaßnahme zu Unrecht übergangen und klagte dagegen. Mit dem Ergebnis, dass sowohl das Arbeits- als auch dann das Landesarbeitsgericht die Unternehmensleitung dazu verdonnerte, bei Zuwiderhandlung gegen die ursprüngliche Verpflichtung ein Ordnungsgeld von 10.000 Euro zu zahlen. Und falls diese Summe "nicht beigetrieben werden könnte", wären die Geschäftsführer üblicherweise in Ordnungshaft zu nehmen.
Laut Erfurter Bundesrichterspruch allerdings eine mit der Haftandrohung zu weit gehende Entscheidung. "Das hier anzuwendende Arbeitsgerichtsgesetz sieht nämlich eine Haftstrafe als Sanktion selbst im Falle eines grob betriebsverfassungswidrigen Verhaltens eines Arbeitgebers gar nicht vor", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold. Da aber die Zwangsmaßnahmen bei einer "einfachen" Verletzung betrieblicher Vereinbarungen nicht weitergehender sein können als bei einer groben Pflichtverletzung des Arbeitgebers, hat sich eine Verurteilung in diesem Fall auch nach der spezialgesetzlichen Beschränkung auf rein finanzielle Sanktionen zu richten. Handelt es sich bei dem umstrittenen Unterlassungsanspruch des zwar zu Unrecht übergangenen Betriebsrats doch nicht einmal um einen groben Pflichtenverstoß des Arbeitgebers.
Quelle: Deutsche Anwaltshotline AG- Pressereferat -
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