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ARBEITSRECHT
Kündigung wegen Verletzung des Arbeitgeber-Integritätsinteresses
Verletzt ein Arbeitnehmer durch sein außerdienstliches Verhalten das Integritätsinteresse seines Arbeitgebers erheblich, kann das eine Kündigung rechtfertigen.
Berlin, 07.02.2011. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall eines bei einer Stadt beschäftigten Straßenbauarbeiters entschieden, der wegen gemeinschaftlicher Zuhälterei und Körperverletzung verurteilt wurde. Im Strafprozess hatte der Arbeitnehmer als Motiv für seine kriminelle Geldbeschaffung die geringe Vergütung in seinem Arbeitsverhältnis geltend gemacht, worüber auch die Presse berichtete. Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine fristgemäße Kündigung aus. In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt und durch das Verhalten des Arbeitnehmers bedingt sei. Auch eine erhebliche Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten könne eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Der Arbeitnehmer habe seine Rücksichtnahmepflicht auf die Interessen des Arbeitgebers verletzt und einen Zusammenhang der Tat mit dem Arbeitsverhältnis begründet, indem er eine Verbindung zwischen seiner angeblich zu geringen Vergütung und dem Tatmotiv hergestellt habe. Damit habe er den Arbeitgeber für seine Straftaten quasi mitverantwortlich gemacht und dessen Integritätsinteresse erheblich verletzt. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung sei eine vorherige Abmahnung entbehrlich gewesen.
(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Oktober 2010; Az.: 2 AZR 293/09)
Quelle: Redaktionsdienst 2/2011 des DIHK, Berlin

