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ARBEITSRECHT

Arbeitnehmer muss Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes darlegen

Will ein Arbeitnehmer sich gegen eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung mit der Kündigungsschutzklage wehren, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes.

Berlin, 14.07.2010. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im Fall eines Betriebshandwerkers entschieden, der im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens behauptet hatte, sein Arbeitgeber beschäftige regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer und die Sozialauswahl sei fehlerhaft. Nachdem der Arbeitgeber dies bestritten und die Arbeitnehmer namentlich benannt hatte, beschränkte sich der Gekündigte auf die Behauptung, der Arbeitgeber bilde zusammen mit einer anderen Firma einen gemeinsamen Betrieb. In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass der Gekündigte die Darlegungs- und Beweislast für das Überschreiten des Schwellenwertes von zehn Arbeitnehmern trage. Hierbei dürften allerdings keine unzumutbar strengen Anforderungen gestellt werden. Der primären Darlegungslast sei Genüge getan, wenn schlüssig vorgetragen werde, dass zum Kündigungszeitpunkt mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt würden. Aufgrund der Sachnähe obliege es dann dem Arbeitgeber, zum Umfang und der Struktur des Betriebs, den beschäftigten Personen und ihren arbeitsrechtlichen Vereinbarungen substantiiert vorzutragen. Vorliegend habe auf die Behauptung des Arbeitnehmers, der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer namentlich benannt und damit die Darlegung substantiiert bestritten. Darauf hin habe der Arbeitnehmer nicht dargelegt, dass die zweite Firma mehr als vier Arbeitnehmer beschäftige, mithin der Schwellenwert des Kündigungsschutzgesetzes (vgl. Paragraph 23 Abs. KSchG) erfüllt sei. Er habe damit seiner Darlegungslast nicht entsprochen, so dass die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht insoweit zu Recht abgelehnt worden sei.

Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin
www.dihk.de

DOKUMENT-NR. 78540

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