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ARBEITSRECHT - AKTUELLES

Abschlussformel im Arbeitszeugnis nicht erzwingen

Hat ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erhalten, das den gesetzlich geschuldeten Zeugnisinhalt zutreffend formuliert, besteht darüber hinaus kein Anspruch auf einen bestimmten Wortlaut der Abschlussformel.

Berlin, 06.05.2011. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg im Fall des Leiters eines Baumarktes entschieden, der entgegen der erteilten Formulierung „Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute“ auf der Fassung „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute“ bestand. In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass Zeugnisse allgemein verständlich gefasst sein müssten. In diesem Rahmen sei der Arbeitgeber grundsätzlich frei in der Zeugnisformulierung, solange es nichts Falsches enthalte. Unzulässige Geheimzeichen könnten auch im Auslassen eines erwarteten Zeugnisinhalts bestehen. Unzulässiges Auslassen, so genanntes beredtes Schweigen, betreffe aber den gesetzlich geschuldeten Zeugnisinhalt. Die Grundsätze über beredtes Schweigen bezögen sich nicht auf allgemeine Höflichkeitsbekundungen am Ende eines qualifizierten Zeugnisses, die offensichtlich keinen Bezug zum Verhalten oder der Leistung des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses hätten. Ein Zeugnisberichtigungsanspruch bestehe daher vorliegend nicht.

(Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 3. Februar 2011; Az.: 21 Sa 74/10)

Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), DIHK-Redaktionsdienst 5/2011

DOKUMENT-NR. 84274

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