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ARBEITSRECHT - AKTUELLES
Nachweispflicht für Zeugniserteilung
Hat ein Arbeitnehmer ein vom Arbeitgeber erstelltes Arbeitszeugnis nicht erhalten, ist der Arbeitgeber zur Ausstellung eines neuen Originalzeugnisses verpflichtet.
Berlin, 03.06.2011. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Fall eines Arbeitnehmers entschieden, dessen Arbeitgeber darauf verwies, dass er das Zeugnis erstellt und auf den Postweg gegeben habe. Der Arbeitnehmer hingegen erklärte, dass er das Zeugnis nicht erhalten habe. Nachdem der Arbeitgeber eine Neuausstellung des Zeugnisses verweigerte, klagte der Arbeitnehmer. In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass der Arbeitgeber die Zeugniserteilung im Zweifel nachweisen müsse. Wenn es angeblich auf dem Postweg verloren gehe, müsse er notfalls ein neues Zeugnis ausstellen und die Abholung durch den Arbeitnehmer ermöglichen. Um den Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Arbeitszeugnis zu erfüllen, müsse der Arbeitgeber das ihm Zumutbare tun. Dazu gehöre auch bei einem eventuell abhanden gekommenen Zeugnis die Ausstellung eines neuen Originalzeugnisses. Für den Fall der Weigerung seien Zwangsgeld oder Zwangshaft möglich. Das vorliegend von der Vorinstanz verhängte Zwangsgeld in Höhe von 600 Euro sei daher rechtmäßig.
(Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. März 2011; Az.:10 Ta 45/11)
Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin, Redaktionsdienst 6/2011.

