Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald
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ARBEITSRECHT
Zugang einer Kündigung bei Übergabe an Ehegatten
Wird eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung nicht dem Arbeitnehmer, sondern seinem Ehegatten übergeben, erfolgt der Zugang erst zu dem Zeitpunkt, an dem unter gewöhnlichen Verhältnissen mit der Weitergabe an den Kündigungsempfänger zu rechnen ist.
Berlin, 04.07.2011. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Assistentin der Geschäftsleitung entschieden, deren Arbeitgeber nach einem Konflikt und anschließendem Verlassen des Arbeitsplatzes durch die Arbeitnehmerin eine ordentliche Kündigung zum 29. Februar verfasste und sie per Boten dem Ehemann der Arbeitnehmerin an dessen Arbeitsplatz überbringen ließ. Dies geschah am Nachmittag des 31. Januars bei einmonatiger Kündigungsfrist zum Monatsende. Da der Ehemann die Kündigung erst am 1. Februar an seine Frau aushändigte, machte diese die Unwirksamkeit der Kündigung für Ende Februar geltend. In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass die Kündigung als Willenserklärung unter Abwesenden erst mit Zugang wirksam werde. Das sei der Fall, wenn sie so in die Hände des Empfängers gelange, dass er unter gewöhnlichen Umständen von dem Inhalt Kenntnis nehmen könne. Vorliegend sei der Ehemann als Empfangsbote anzusehen. Die Tatsache, dass er das Schreiben erst am Folgetag weitergeleitet habe, sei unerheblich. Entscheidend sei, dass unter normalen Umständen nach Rückkehr in die gemeinsame Wohnung mit der Weiterleitung des Kündigungsschreibens zu rechnen war. Daher sei die Kündigung noch am 31. Januar zugegangen und die Kündigung zum 29. Februar wirksam geworden.
(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Juni 2011; Az.:6 AZR 687/09)
Quelle: Redaktionsdienst Juli 2011 des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK), Berlin

