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ARBEITSRECHT

Regelungen zur Sozialauswahl binden Arbeitgeber

Vereinbart ein Arbeitgeber in einem Sozialplan mit Interessenausgleich bestimmte Regelungen für eine Verlagerung von Betriebsteilen, darf er diese Regelungen zur Sozialauswahl nicht einseitig durch gezielte Vereinbarungen zugunsten einzelner Arbeitnehmer verändern.

Berlin, 04.08.2011. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Fall einer bei einem Hausgerätehersteller beschäftigten Mitarbeiterin der Poststelle entschieden. Sie erhielt eine Änderungskündigung mit dem Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Logistikzentrum eines anderen Standorts. Dagegen klagte die Arbeitnehmerin, weil nach ihrer Ansicht andere, weniger schutzbedürftige Arbeitnehmer derselben Abteilung nicht in die Sozialauswahl einbezogen wurden. In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt und damit rechtsunwirksam sei. Die durchgeführte Sozialauswahl sei fehlerhaft, weil tätigkeitsbezogen vergleichbare Arbeitnehmer, die nach dem vereinbarten Punkteschema signifikant weniger schutzbedürftig seien, in die Sozialauswahl nicht einbezogen worden seien. Daher müsse die Arbeitnehmerin diese Nichteinbeziehung von Arbeitnehmern nicht gegen sich gelten lassen. Es bestünden vorliegend hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber eine Umgehung der Sozialauswahl beabsichtige. Der ihm obliegenden Darlegungspflicht für das Vorliegen einer sachlichen Rechtfertigung für die Nichteinbeziehung sei der Arbeitgeber nicht gerecht geworden.
(Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Februar 2011; Az.:9 Sa 417/10)

Quelle: Redaktionsdienst Juli 2011 des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK), Berlin

DOKUMENT-NR. 85313

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