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ARBEITSRECHT - AKTUELLES
Verpflichtung von Betriebsratsmitgliedern zur Abmeldung
Berlin, 02.08.2011. Nimmt ein Betriebsratsmitglied während seiner Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben wahr, ist es grundsätzlich verpflichtet, sich beim Arbeitgeber abzumelden und ihn über die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit zu informieren. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall eines aus neun Personen bestehenden Betriebsrats in einem Marktforschungsinstitut mit ca. 220 Beschäftigten entschieden. Der Betriebsrat wollte gerichtlich feststellen lassen, dass die Mitglieder nicht zur Abmeldung verpflichtet sind. In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass der Zweck der Meldepflicht darin bestehe, dem Arbeitgeber einen Überblick über die Zeit des Arbeitsausfalls und damit die Möglichkeit der Überbrückung zu geben. Insofern komme eine vorherige Meldepflicht nicht in Betracht, wenn eine vorübergehende Umorganisation der Arbeit nicht notwendig sei. Entscheidend sei daher die konkrete Situation im Einzelfall, wobei es auf die Art der Arbeit und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunterbrechung ankomme. Wenn eine vorherige Abmeldung durch das Betriebsratsmitglied nicht erfolge, muss dem Arbeitgeber auf Verlangen nachträglich die Gesamtdauer der in einem bestimmten Zeitraum angefallenen Betriebsratstätigkeit mitgeteilt werden.
(Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Juni 2011; Az.: 7 ABR 135/09)

