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ARBEITSRECHT - AKTUELLES
Vorzeitige Beendigung eines Bewerbungsverfahrens
Hat ein Arbeitgeber im Laufe eines Bewerbungs- und Auswahlverfahrens nachvollziehbare Gründe, ist er berechtigt, das Verfahren jederzeit zu beenden.
Berlin, 05.09.2011. Das hat das Landesarbeitsgericht München im Fall eines Diplomingenieurs entschieden, der sich auf eine Stelle als Abteilungsleiter bei einer Körperschaft öffentlichen Rechts mit der Funktion der gemeindlichen Unfallversicherung beworben hatte. Auf die interne Ausschreibung hatte sich außer ihm niemand beworben. Der Arbeitgeber schrieb die Stelle anschließend extern aus und stellte später einen der externen Bewerber ein. Der erfolglose Bewerber hielt die Besetzung für unwirksam und verlangte ein neues Besetzungsverfahren. In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass ein Arbeitgeber ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren jederzeit beenden und von einer geplanten Einstellung absehen könne. Allerdings dürfe er sachliche Gründe für den Abbruch nicht selbst schaffen, um eine Bestenauslese zugunsten eines bestimmten Bewerbers zu verhindern. Vorliegend sei die Einschätzung des Arbeitgebers nicht zu beanstanden, wonach der abgelehnte Bewerber weder über ein ausgeprägtes Führungspotenzial noch über überdurchschnittliche Beurteilungen verfüge.
(Urteil des Landesarbeitsgerichts München 31. März 2011; Az.: 4 Sa 1162/10)
Quelle: Redaktionsdienst 9/2011 des DIHK, Berlin

