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ARBEITSRECHT - AKTUELLES

Arbeitgeberfürsorge bei BKK-Schließung

Wirtschafts- und Sozialexperten haben lange schon das wirtschaftliche Ende einer Vielzahl von gesetzlichen und betrieblichen Krankenkassen prognostiziert.

Berlin, 05.09.2011. Seit das Bundesversicherungsamt (BVA) erstmals die Schließung einer Betriebskrankenkasse (BKK) – wegen „auf Dauer nichtgesicherter Leistungsfähigkeit“ – verfügt hat, bangen viele sozialversicherungspflichtig Beschäftigte um ihren Versicherungsschutz. Zwar sieht der Gesetzgeber vor, dass gesetzlich Versicherte nach der Schließung einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) nahtlos in eine andere Krankenversicherung wechseln können. Doch unzählige GKV-Versicherte erleben derzeit, dass gesetzliche wie private Krankenversicherer Wechselwillige abweisen oder hohe Einstiegshürden errichten.

Wählt ein Arbeitnehmer keine neue Krankenkasse aus oder lässt er die gesetzlich geregelte Zwei-Wochen-Frist für einen Übertritt verstreichen, ist der Arbeitgeber nach Paragraph 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V verpflichtet, den sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter bei der Krankenkasse anzumelden, die vor der Mitgliedschaft bei der insolventen GKV die Versicherung durchgeführt hat. Ist diese Krankenkasse nicht zu ermitteln, kann der Arbeitgeber eine neue GKV auswählen und den Beschäftigten dort anmelden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass auch bei versäumten Fristen keine Lücken im Versicherungsverlauf entstehen.

Freiwillig versicherte Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (49.500 Euro jährlich) müssen einen Wechsel innerhalb von drei Monaten vornehmen. Für sie lohnt manchmal der Umstieg in die private Krankenversicherung (PKV). Aber auch hier gibt es Anbieter, die sich unter den wechselwilligen Arbeitnehmern nur die jungen, kerngesunden und einkommensstarken Versicherungsnehmer erwählen. Älteren Arbeitnehmern, die zudem mit gesundheitlichen Risiken behaftet sind, wird ebenfalls der Zutritt erschwert.

Der Eintritt in die PKV sollte gut überlegt sein: Für Arbeitnehmer, die älter als 40 Jahre sind, rechnet sich der Wechsel in die PKV meist nicht. So müssen bei einer privaten Krankenversicherung für Ehefrau und Kinder zusätzliche Beiträge entrichtet werden. Außerdem verlangen private Kassen zuvor eine Gesundheitsprüfung. Auch können sie bei „gesundheitlichen Risiken“ Leistungsausschlüsse mit dem Versicherten vereinbaren. In der GKV ist dies nicht der Fall.

Nähere Infos: Ralf E. Geiling, Itterstraße 24, 41469 Neuss, Tel.: 02137 / 929070, E-Mail: info@gms-infoservice.de
Quelle
: Redaktionsdienst 9/2011 des DIHK, Berlin

DOKUMENT-NR. 86159

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