. .
Illustration

ALLGEMEINES GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ

Keine Auskunftspflicht über Teilnehmer an Stellenausschreibung

Bundesarbeitsgericht: Ablehnungsgründe bleiben Sache des Unternehmens

Nürnberg, 2010-05-31. Schweigt sich ein Unternehmen über die konkreten Gründe der Ablehnung eines Job-Bewerbers aus, so ist das sein gutes Recht. Nach nationaler Gesetzgebung existiert in Deutschland gegenüber dem Anbieter einer Stelle kein durchsetzbarer Anspruch auf Auskunft, ob die Firma inzwischen einen Mitbewerber eingestellt hat und was dafür im Einzelnen ausschlaggebend war. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az. 8 AZR 287/08).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, fühlte sich eine 1961 in Russland geborene Programmiererin übergangen und diskriminiert, nachdem sie sich erfolglos auf die von einem Unternehmen ausgeschriebene Stelle eines/einer Softwareentwicklers/in beworben hatte. Sie behauptet, alle Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllt zu haben und lediglich wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Sie verlangte nun eine angemessene finanzielle Entschädigung wegen des ihrer Meinung nach damit verbundenen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

Allerdings musste die Frau dem Gericht jeglichen Beweis ihrer Unterstellungen schuldig bleiben, weil das verklagte Unternehmen sich weigerte, irgendwelche konkreten Informationen darüber herauszurücken, wer sich noch um die Stelle beworben hatte und ob und nach welchen Kriterien diese inzwischen besetzt wurde. "Seitens der Firma übrigens ein nach bisheriger Rechtsauffassung hierzulande nicht zu beanstandendes Vorgehen", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold. Ob diese Auslegung allerdings auch dem EU-Gemeinschaftsrecht standhält, müsste - so Deutschlands oberste Arbeitsrichter - erst noch der Gerichtshof der Europäischen Union entscheiden.

Weitere Informationen:
Deutsche Anwaltshotline AG - Pressereferat -
Am Plärrer 7, 90443 Nürnberg
www.anwaltshotline.de

DOKUMENT-NR. 27205

  • MEHR ZU DIESEM THEMA

  • KONTAKT

Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald
Service-Center
Dr.-Brandenburg-Straße 6
75173 Pforzheim
Deutschland
Telefon : + 49 7231 201 0
Telefax : + 49 7231 201 158
E-Mail : service@pforzheim.ihk.de

  • TOP 10 MEISTGELESEN

Anfragen von Mitgliedsunternehmen beantwortet die örtlich zuständige IHK.

IHK-Merkblatt. Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Die Mindesturlaubsdauer regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in § 3 Abs. 1. mehr

19.02.2010.
Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die Industrie- und Handelskammern (IHKs) Musterverträge zur Verfügung. Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den IHKs oder Rechtsanwälten, eingeholt werden.  mehr

Die IHK Nordschwarzwald rät in Ihrem Eigeninteresse generell dringend davon ab, Vertragsmuster oder Allgemeine Geschäftsbedingungen ungeprüft zu verwenden oder nach Muster-AGB oder fremden AGB selbst zu erstellen. Der gesetzlich zulässige Wortlaut von AGB kann für einzelne Branchen unterschiedlich sein. Die Klauseln müssen für das Unternehmen im besonderen Einzelfall formuliert werden. mehr

09.01.2012.
Am 30. Dezember 2011 wurde die Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 34d des Wertpapierhandelsgesetzes im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 72, verkündet. Sie tritt am 1. November 2012 in Kraft. mehr

26.03.2012. Inhalt: Begriff der Reisekosten. Fahrtkosten. Verpflegungsmehraufwendungen bei Inlandsreisen. Übernachtungskosten bei Inlandsreisen. Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsreisen. Übernachtungskosten bei Auslandsreisen. Reisenebenkosten. mehr

Stand: 2003-03-21. Die Zwangsvollstreckung in Arbeitslohnforderungen ist ein häufig angewandtes Mittel, betitelte Forderungen beizutreiben. Stellt doch das Arbeitseinkommen bei vielen Schuldnern das einzige Vermögen dar. mehr

Stand: 01.04.2008.
Dieses Vertragsformular wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es ist als Checkliste mit Formulierungshilfen zu verstehen und soll nur eine Anregung bieten, wie die typische Interessenlage zwischen den Parteien sachgerecht ausgeglichen werden kann. Dies entbindet den Verwender jedoch nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Der Mustervertrag ist nur ein Vorschlag für eine mögliche Regelung. Viele Festlegungen sind frei vereinbar. Der Verwender kann auch andere Formulierungen wählen. mehr

Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die Industrie- und Handelskammern Musterverträge zur Verfügung. Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den Industrie- und Handelskammern oder Rechtsanwälten, eingeholt werden. mehr

Merkblatt.
Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den Industrie- und Handelskammern oder Rechtsanwälten, eingeholt werden. mehr

Alle Arbeitnehmer haben einen unabdingbaren Anspruch auf Zeugniserteilung. In diesem Merkblatt werden die wichtigsten Vorschriften erläutert:

1. Allgemeines
2. Textbausteine
3. Zeugnismuster
4. Zwischenzeugnis
5. Auskunft mehr

  • SERVICE