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Arbeitsrecht (Dokument-Nr.: 1016)
ALLGEMEINES GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ
Keine Auskunftspflicht über Teilnehmer an Stellenausschreibung
Bundesarbeitsgericht: Ablehnungsgründe bleiben Sache des Unternehmens
Nürnberg, 2010-05-31. Schweigt sich ein Unternehmen über die konkreten Gründe der Ablehnung eines Job-Bewerbers aus, so ist das sein gutes Recht. Nach nationaler Gesetzgebung existiert in Deutschland gegenüber dem Anbieter einer Stelle kein durchsetzbarer Anspruch auf Auskunft, ob die Firma inzwischen einen Mitbewerber eingestellt hat und was dafür im Einzelnen ausschlaggebend war. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az. 8 AZR 287/08).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, fühlte sich eine 1961 in Russland geborene Programmiererin übergangen und diskriminiert, nachdem sie sich erfolglos auf die von einem Unternehmen ausgeschriebene Stelle eines/einer Softwareentwicklers/in beworben hatte. Sie behauptet, alle Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllt zu haben und lediglich wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Sie verlangte nun eine angemessene finanzielle Entschädigung wegen des ihrer Meinung nach damit verbundenen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
Allerdings musste die Frau dem Gericht jeglichen Beweis ihrer Unterstellungen schuldig bleiben, weil das verklagte Unternehmen sich weigerte, irgendwelche konkreten Informationen darüber herauszurücken, wer sich noch um die Stelle beworben hatte und ob und nach welchen Kriterien diese inzwischen besetzt wurde. "Seitens der Firma übrigens ein nach bisheriger Rechtsauffassung hierzulande nicht zu beanstandendes Vorgehen", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold. Ob diese Auslegung allerdings auch dem EU-Gemeinschaftsrecht standhält, müsste - so Deutschlands oberste Arbeitsrichter - erst noch der Gerichtshof der Europäischen Union entscheiden.
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