. .
Illustration

AGG

Versicherbarkeit gegen Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Pforzheim, 2007-03-05. Das seit 18. August 2006 geltende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat, wie bereits mehrfach berichtet, erhebliche Haftungsrisiken für Unternehmer und insbesondere auch Arbeitgeber zur Folge. So haftet der Unternehmer nicht nur für mögliche Verstöße seiner Mitarbeiter, sondern auch für betriebsfremde Dritte. Es kann somit nicht mehr ausgeschlossen werden, das auch bei sorgfältiger Beachtung dieser neuen Vorschriften ein Anspruch gegen den Unternehmer gerichtet wird.

Verschärft wird dies durch den Grundsatz, das der Unternehmer bei einer Inanspruchnahme beweisen muss, da er NICHT gegen die gesetzlichen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verstoßen hat.

Da auch bei sorgfältigster Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen ein Restrisiko verbleibt, hat die Versicherungswirtschaft bereits ein Haftpflichtversicherungskonzept zum Schutz vor Ansprüchen aus Diskriminierungs­tatbeständen entwickelt. Versichert sind hierbei Ansprüche aus Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die gerichtliche als auch die außergerichtliche Abwehr unbegründeter und die Befriedigung begründeter Schadensersatzansprüche. Organmitglieder und leitende Angestellte der Unternehmen sind ebenfalls vom Versicherungsschutz erfasst.

Der jährliche Versicherungsbeitrag orientiert sich am Umsatz des Unternehmens. Beispielhaft kostet der Versicherungsschutz für ein Unternehmen mit weniger als 500.000 Euro Umsatz bei einer jährlichen Haftungshöchstsumme von 200.000,-- Euro ca. 475,-- Euro zuzüglich der gesetzlichen Versicherungssteuer. Bei einem Umsatz von bis zu 50 Mio. Euro und einer Versicherungssumme von 1 Mio. Euro liegt der Beitrag in der Größenordnung von 5.000,-- Euro zuzüglich gesetzlicher Versicherungssteuer.

Selbstverständlich sind vorsätzliche Diskriminierungen vom Versicherungsschutz ausgenommen.

Quelle: Dirk Schart, Willi Kunzmann OHG, Telefon: 07231-424780

DOKUMENT-NR. 16664

  • MEHR ZU DIESEM THEMA

  • KONTAKT

Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald
Service-Center
Dr.-Brandenburg-Straße 6
75173 Pforzheim
Deutschland
Telefon : + 49 7231 201 0
Telefax : + 49 7231 201 158
E-Mail : service@pforzheim.ihk.de

  • TOP 10 MEISTGELESEN

Anfragen von Mitgliedsunternehmen beantwortet die örtlich zuständige IHK.

IHK-Merkblatt. Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Die Mindesturlaubsdauer regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in § 3 Abs. 1. mehr

19.02.2010.
Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die Industrie- und Handelskammern (IHKs) Musterverträge zur Verfügung. Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den IHKs oder Rechtsanwälten, eingeholt werden.  mehr

Die IHK Nordschwarzwald rät in Ihrem Eigeninteresse generell dringend davon ab, Vertragsmuster oder Allgemeine Geschäftsbedingungen ungeprüft zu verwenden oder nach Muster-AGB oder fremden AGB selbst zu erstellen. Der gesetzlich zulässige Wortlaut von AGB kann für einzelne Branchen unterschiedlich sein. Die Klauseln müssen für das Unternehmen im besonderen Einzelfall formuliert werden. mehr

09.01.2012.
Am 30. Dezember 2011 wurde die Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 34d des Wertpapierhandelsgesetzes im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 72, verkündet. Sie tritt am 1. November 2012 in Kraft. mehr

26.03.2012. Inhalt: Begriff der Reisekosten. Fahrtkosten. Verpflegungsmehraufwendungen bei Inlandsreisen. Übernachtungskosten bei Inlandsreisen. Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsreisen. Übernachtungskosten bei Auslandsreisen. Reisenebenkosten. mehr

Stand: 2003-03-21. Die Zwangsvollstreckung in Arbeitslohnforderungen ist ein häufig angewandtes Mittel, betitelte Forderungen beizutreiben. Stellt doch das Arbeitseinkommen bei vielen Schuldnern das einzige Vermögen dar. mehr

Stand: 01.04.2008.
Dieses Vertragsformular wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es ist als Checkliste mit Formulierungshilfen zu verstehen und soll nur eine Anregung bieten, wie die typische Interessenlage zwischen den Parteien sachgerecht ausgeglichen werden kann. Dies entbindet den Verwender jedoch nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Der Mustervertrag ist nur ein Vorschlag für eine mögliche Regelung. Viele Festlegungen sind frei vereinbar. Der Verwender kann auch andere Formulierungen wählen. mehr

Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die Industrie- und Handelskammern Musterverträge zur Verfügung. Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den Industrie- und Handelskammern oder Rechtsanwälten, eingeholt werden. mehr

Merkblatt.
Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den Industrie- und Handelskammern oder Rechtsanwälten, eingeholt werden. mehr

Alle Arbeitnehmer haben einen unabdingbaren Anspruch auf Zeugniserteilung. In diesem Merkblatt werden die wichtigsten Vorschriften erläutert:

1. Allgemeines
2. Textbausteine
3. Zeugnismuster
4. Zwischenzeugnis
5. Auskunft mehr

  • SERVICE