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ABGRENZUNG ZUM HANDWERK
Abgrenzung Industrie und Handwerk
Abgrenzung Industrie und Handwerk Das OLG Stuttgart hat in seinem Beschluss vom 12.05.2003 (Az.: 5 Ss 445/02, Gewerbearchiv 2003, S. 342) die klare Linie der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Celle sowie nicht zuletzt des Bundesverfassungsgerichts bestätigt, infolge dessen die Entscheidung der Vorinstanz zu einer Geldbuße wegen „Schwarzarbeit“ aufgehoben und den Fall zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück verwiesen.
Alfeld, 2003-08-08. Wie das OLG Stuttgart betont, müssen das Ordnungsamt wie auch das Amtsgericht die tatsächlichen Feststellungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG sowie zum Schuldumfang so detailliert treffen, dass die im betreffenden Gewerbe angeblich erbrachten handwerklichen Arbeiten für jeden Auftrag nach Art, Umfang, Zeit und Ort einzeln dargelegt sind, denn nur dann hat das Rechtsbeschwerdegericht eine hinreichende Nachprüfungsgrundlage. Dies gilt bereits für die Beurteilung der Frage, ob die vom Betroffenen erbrachten Leistungen sämtlich dem Kernbereich des jeweiligen Handwerks zuzuordnen sind und ihm sein wesentliches Gepräge geben, aber auch, um möglicherweise Leistungen außer Betracht lassen zu können, die lediglich einem handwerksähnlichen Gewerbe unterfallen. Da § 1 SchwarzArbG auf die Handwerksordnung Bezug nimmt, welche empfindliche Eingriffe in die Freiheit selbstständiger Berufsausübung enthält, eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschriften. Dabei mahnt das OLG Stuttgart indirekt die vom Bundesverfassungsgericht geforderte grundrechtsfreundliche Auslegung der §§ 1 – 3 HwO auf die bisher restriktive Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (z.B. des VGH Baden-Württem- berg) an, beispielsweise zum handwerklichen Nebenbetrieb im Sinne der §§ 2 und 3 HwO bei sogenannten Ein-Mann-Betrieben mit Handels- und Handwerksanteilen.
Vor allem fordert daher das OLG Stuttgart im Einklang mit der Rechtsprechung der Obergerichte und des Bundesverfassungsgerichts, dass von den Umsätzen, die der Verurteilung des Betroffenen zugrunde gelegt werden, auch und gerade, soweit sie einem einheitlichen Lebenssachverhalt entstammen, ausdrücklich die Beträge abzuziehen sind, die dem Handel zuzurechnen sind; Materialkosten sind insoweit Handelsumsatz, nicht Handwerksumsatz.
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