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ABGRENZUNG ZUM HANDWERK

Handwerk - Novellierung der Handwerksordnung

Novellierung der Handwerksordnung Kleinunternehmergesetz, BGBl. 66-2003
Handwerksnovelle, BGBl. 66-2003

Berlin, 2004-01-08

  1. Kleinunternehmergesetz (BGBl. I, 2933)

    1. § 1 Abs. 2 HwO: Definition der unwesentlichen Tätigkeiten

      Ein Kumulierungsverbot minderhandwerklicher Tätigkeiten besteht nur insoweit, als sie insgesamt zu einer wesentlichen Tätigkeit werden.

    2. § 90 HwO: Regelung der Kammerzugehörigkeit

      Zur HwK zugehörig sind Personen, die minderhandwerkliche Tätigkeiten in handwerksanaloger Betriebsform ausüben, wenn sie als Geselle eine personelle und sächliche Nähe zu einer entsprechenden handwerklichen Ausbildung haben.

      Diese Regelung gilt jedoch nur für die Fälle des § 1 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 1, also nur für die leicht und schnell erlernbaren Tätigkeiten.

      Die Neuregelung der Kammermitgliedschaft betrifft Neumitglieder, die nach dem 30.12.2003 ihre gewerbliche Tätigkeit anmelden.

  2. HwO-Novellierung (BGBl. I, 2934)

    "Handwerk" ist nunmehr definiert als sowohl das zulassungspflichtige Handwerk (§ 1 HwO) als auch das zulassungsfreie Handwerk (§ 18 HwO).

    1. § 1 Abs. 1 HwO: neue Definition des verfassungseinschränkenden Handwerks

      Zulassungspflichtiges Gewerbe = Anlage A

    2. § 3 Abs. 2 HwO

      1. Änderungen der Unerheblichkeitsgrenze für den Nebenbetrieb

        Ausschlaggebend ist nur noch die durchschnittliche Arbeitszeit eines Vollzeit Tätigen.

      2. § 3 Abs. 3 Ziff. 2 lit. b, c, d HwO: Aufnahme der Installationsarbeiten

        Hersteller und Importeure können nunmehr die bei ihnen produzierten bzw. von ihnen eingeführten Produkte bei Dritten installieren, ohne dass eine Eintragung in der Handwerksrolle erfolgen muss (z. B. Hersteller von Einbauküchen).

    3. § 7 Abs. 1 HwO: Betriebsleiter

      Alle Betriebe – unabhängig von ihrer Rechtsform – können einen Betriebsleiter beschäftigen, der die handwerklichen Voraussetzungen erfüllen muss.

    4. § 7 Abs. 2 HwO: Industriemeister

      1. Industriemeister nach § 46 Abs. 2 BBiG werden nunmehr direkt in die Handwerksrolle eingetragen, wenn ihre Prüfung gleichwertig mit der jeweiligen Handwerksmeisterprüfung ist. Da § 8 Abs. 1 Satz 3 nur unwesentlich verändert wurde, ergibt sich folgendes Prüfungsschema:

        Zunächst ist nach § 7 Abs. 2 zu prüfen, ob die Gleichwertigkeit der Prüfungen vorliegt. Hierbei handelt es sich um eine abstrakte Frage, die nicht auf die Person des Betroffenen bezogen ist. Wird die Frage positiv beantwortet, erfolgt eine direkte Eintragung in die Handwerksrolle.

        Wird die Frage negativ beantwortet, schließt sich die Prüfung nach § 8 HwO an. Hierbei handelt es sich um eine Einzelfallbetrachtung. Es muss geprüft werden, ob es sich um einen Ausnahmefall handelt.

      2. Zuständig für die Entscheidung, ob die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle vorliegen, ob also eine Gleichwertigkeit vorliegt, ist zukünftig die Handwerkskammer.
    5. § 7 b HwO: Altgesellenregelung

      Altgesellen können danach ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben, wenn sie eine entsprechende Abschlussprüfung und eine sechsjährige Tätigkeit, davon vier Jahr in leitender Stellung, nachweisen können. Ausgenommen hiervon sind die Schornsteinfeger und Gesundheitshandwerke.

      Damit ist die HwO "europatauglich". Eine Inländerdiskriminierung liegt im Zweifel nicht mehr vor, weil auch die EU/EWR-Verordnung eine sechsjährige Tätigkeit vorsieht.

    6. § 9 Abs. 2, 3 HwO

      Die Regelung geht auf die Rechtsprechung des EuGH im Fall Corsten ein (vorübergehende Ausübung handwerklicher Tätigkeiten durch einen Betrieb aus einem anderen EU-Mitgliedstaat).

    7. § 16 HwO: Schlichtungskommission

      Die Kommission ist zuständig für Streitigkeiten bei Untersagungen und nach § 90 HwO für Fragen der Kammerzugehörigkeit.

      Das BMWA geht davon aus, dass pro Bundesland eine entsprechende Kommission gebildet werden muss, da die Überwachung der HwO Länderaufgabe ist.

    8. § 18 HwO: Anlage B

      Die Anlage B unterscheidet nunmehr zwischen dem zulassungsfreien Handwerk (Abschnitt 1) und dem handwerksähnlichen Gewerbe (Abschnitt 2).

      Da für die zulassungsfreien Handwerke die Definition des § 1 Abs. 2 (keine wesentliche Tätigkeit) nicht mehr gilt, muss davon ausgegangen werden, dass alle einfachen Tätigkeiten, die dem Bereich des zulassungsfreien Handwerks zuzuordnen sind, nunmehr die Zugehörigkeit zur HwK begründen (z. B. Reinigung nach Hausfrauenart).

    9. § 45 Abs. 1 Ziff. 1 HwO: Meisterprüfungsberufsbilder

      Der Begriff "Tätigkeiten" wurde gestrichen. Damit hat der Gesetzgeber verdeutlichen wollen, dass die Verordnungen nach § 45 nicht als Grundlage für Abgrenzungsentscheidungen im Handwerk herangezogen werden dürfen, da ihnen allenfalls indizielle Wirkung hierfür zukommt (so auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

    10. § 51 a HwO: fakultativer Meister

      Für Anlage-B-Gewerbe können Meisterprüfungen abgelegt werden nach dem Meisterprüfungsberufsbild B.

    11. § 90 HwO

      (vgl. Ziff. 1: Kleinunternehmergesetz)

    12. § 113 HwO

      Neu aufgenommen in die HwO sind die beiden Beitragsbefreiungen, die auch im IHKG vorgesehen sind. Hinsichtlich der Beitragsbefreiung für Existenzgründer kommt letztendlich das Gleiche heraus wie bei den IHKs, lediglich beim Grundbeitrag zeitlich verschoben. Der betroffene Personenkreis unterscheidet sich nicht wesentlich (natürliche Personen im IHKG, Personen in der HwO).

      Die aus dem IHKG bereits seit 1999 bekannte Beitragsbefreiung für Kleinunternehmen wird in der HwO allerdings auf die Mitglieder beschränkt, die über die durch das Kleinunternehmergesetz neu eingefügten Abs. 3 und 4 des § 90 Mitglied der HWK werden.

    13. Anlage A

      Verkürzung von 94 auf 41 Berufe

    14. Anlage B

      Abschnitt 1: Zulassungsfreie Handwerke (vorher in Anlage A befindliche Handwerke)

      Abschnitt 2: Bisherige und zukünftige handwerksähnliche Gewerbe (keine Änderungen)

    15. Artikel 5: Änderungen des IHKG

      Im IHKG sind ausschließlich beitragsrechtliche Bestimmungen geändert worden.

      1. a) Die Auswirkungen des Kleinunternehmerförderungsgesetzes (KFG) auf das IHKG sind rückgängig gemacht worden, in dem die Verweisungen auf § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO in § 3 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 durch den alten Zahlenwert (5.200 € und 130.000 €) ersetzt worden sind sowie die Verweisung in § 3 Abs. 3 Satz 4 (Umsatzgrenze) ersatzlos entfallen ist.
      2. Gleichzeitig ist in § 3 Abs. 3 Satz 4 eine weitere Beitragsbefreiung eingeführt worden. Danach sind Existenzgründer in den ersten zwei Jahren von Umlage und Grundbeitrag sowie im dritten und vierten Jahr von der Umlage befreit, soweit ihr Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 € nicht übersteigt.
      3. Weiterhin ist in § 3 Abs. 3 Satz 5 die Möglichkeit, die Beitragsbefreiungen einzuschränken, neu gefasst. Diese Möglichkeit besteht erst, wenn die Zahl der Beitragspflichtigen 55 % unterschreitet, also die Beitragsbefreiten mehr als 45 % der Mitglieder ausmachen. Dafür entfällt die zusätzliche Umsatzgrenze, und die Absenkungsmöglichkeit besteht wahlweise für eine oder beide Beitragsbefreiungen.
      4. Die Beitragsprivilegierung der freien Berufe und der Land- und Forstwirtschaft ist in § 3 Abs.4 Satz 3 neu gefasst worden.
      5. Die Beitragsbefreiung für Existenzgründer ist in § 13 a Abs. 3 auf neue Mitglieder beschränkt und damit eine Rückwirkung ausgeschlossen.
  3. Einschätzung

    1. Kleinunternehmergesetz

      Die Aufnahme der Definition, wann keine wesentlichen Tätigkeiten vorliegen, schafft – so ist zu hoffen – mehr Rechtsklarheit und –sicherheit. Nunmehr haben auch Ordnungsämter und Gewerbeaufsichtsdienste diese Frage vor Sanktionen gegen angeblich unzulässige Handwerksausübungen zu klären.

    2. HwO-Novellierung

      Durch die Verringerung der Anlage A-Berufe, der Einführung der Altgesellenregelung und weiterer Gesetzesänderungen wird der Aspekt der Gewerbefreiheit stärker berücksichtigt. Damit ist auch bei dieser Novellierung der zulassungsbeschränkende Charakter der Handwerksordnung weiter reduziert worden.

Insgesamt begrüßt daher der DIHK beide gesetzlichen Änderungen.

Die beitragsrechtlichen Änderungen entsprechen innerhalb der durch die Politik gesetzten Vorgaben unseren Forderungen.

DOKUMENT-NR. 8282

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