HwO-Novellierung (BGBl. I, 2934)
"Handwerk" ist nunmehr definiert als sowohl das zulassungspflichtige Handwerk (§ 1 HwO) als auch das zulassungsfreie Handwerk (§ 18 HwO).
§ 1 Abs. 1 HwO: neue Definition des verfassungseinschränkenden Handwerks
Zulassungspflichtiges Gewerbe = Anlage A
§ 3 Abs. 2 HwO
Änderungen der Unerheblichkeitsgrenze für den Nebenbetrieb
Ausschlaggebend ist nur noch die durchschnittliche Arbeitszeit eines Vollzeit Tätigen.
§ 3 Abs. 3 Ziff. 2 lit. b, c, d HwO: Aufnahme der Installationsarbeiten
Hersteller und Importeure können nunmehr die bei ihnen produzierten bzw. von ihnen eingeführten Produkte bei Dritten installieren, ohne dass eine Eintragung in der Handwerksrolle erfolgen muss (z. B. Hersteller von Einbauküchen).
§ 7 Abs. 1 HwO: Betriebsleiter
Alle Betriebe – unabhängig von ihrer Rechtsform – können einen Betriebsleiter beschäftigen, der die handwerklichen Voraussetzungen erfüllen muss.
§ 7 Abs. 2 HwO: Industriemeister
Industriemeister nach § 46 Abs. 2 BBiG werden nunmehr direkt in die Handwerksrolle eingetragen, wenn ihre Prüfung gleichwertig mit der jeweiligen Handwerksmeisterprüfung ist. Da § 8 Abs. 1 Satz 3 nur unwesentlich verändert wurde, ergibt sich folgendes Prüfungsschema:
Zunächst ist nach § 7 Abs. 2 zu prüfen, ob die Gleichwertigkeit der Prüfungen vorliegt. Hierbei handelt es sich um eine abstrakte Frage, die nicht auf die Person des Betroffenen bezogen ist. Wird die Frage positiv beantwortet, erfolgt eine direkte Eintragung in die Handwerksrolle.
Wird die Frage negativ beantwortet, schließt sich die Prüfung nach § 8 HwO an. Hierbei handelt es sich um eine Einzelfallbetrachtung. Es muss geprüft werden, ob es sich um einen Ausnahmefall handelt.
- Zuständig für die Entscheidung, ob die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle vorliegen, ob also eine Gleichwertigkeit vorliegt, ist zukünftig die Handwerkskammer.
§ 7 b HwO: Altgesellenregelung
Altgesellen können danach ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben, wenn sie eine entsprechende Abschlussprüfung und eine sechsjährige Tätigkeit, davon vier Jahr in leitender Stellung, nachweisen können. Ausgenommen hiervon sind die Schornsteinfeger und Gesundheitshandwerke.
Damit ist die HwO "europatauglich". Eine Inländerdiskriminierung liegt im Zweifel nicht mehr vor, weil auch die EU/EWR-Verordnung eine sechsjährige Tätigkeit vorsieht.
§ 9 Abs. 2, 3 HwO
Die Regelung geht auf die Rechtsprechung des EuGH im Fall Corsten ein (vorübergehende Ausübung handwerklicher Tätigkeiten durch einen Betrieb aus einem anderen EU-Mitgliedstaat).
§ 16 HwO: Schlichtungskommission
Die Kommission ist zuständig für Streitigkeiten bei Untersagungen und nach § 90 HwO für Fragen der Kammerzugehörigkeit.
Das BMWA geht davon aus, dass pro Bundesland eine entsprechende Kommission gebildet werden muss, da die Überwachung der HwO Länderaufgabe ist.
§ 18 HwO: Anlage B
Die Anlage B unterscheidet nunmehr zwischen dem zulassungsfreien Handwerk (Abschnitt 1) und dem handwerksähnlichen Gewerbe (Abschnitt 2).
Da für die zulassungsfreien Handwerke die Definition des § 1 Abs. 2 (keine wesentliche Tätigkeit) nicht mehr gilt, muss davon ausgegangen werden, dass alle einfachen Tätigkeiten, die dem Bereich des zulassungsfreien Handwerks zuzuordnen sind, nunmehr die Zugehörigkeit zur HwK begründen (z. B. Reinigung nach Hausfrauenart).
§ 45 Abs. 1 Ziff. 1 HwO: Meisterprüfungsberufsbilder
Der Begriff "Tätigkeiten" wurde gestrichen. Damit hat der Gesetzgeber verdeutlichen wollen, dass die Verordnungen nach § 45 nicht als Grundlage für Abgrenzungsentscheidungen im Handwerk herangezogen werden dürfen, da ihnen allenfalls indizielle Wirkung hierfür zukommt (so auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
§ 51 a HwO: fakultativer Meister
Für Anlage-B-Gewerbe können Meisterprüfungen abgelegt werden nach dem Meisterprüfungsberufsbild B.
§ 90 HwO
(vgl. Ziff. 1: Kleinunternehmergesetz)
§ 113 HwO
Neu aufgenommen in die HwO sind die beiden Beitragsbefreiungen, die auch im IHKG vorgesehen sind. Hinsichtlich der Beitragsbefreiung für Existenzgründer kommt letztendlich das Gleiche heraus wie bei den IHKs, lediglich beim Grundbeitrag zeitlich verschoben. Der betroffene Personenkreis unterscheidet sich nicht wesentlich (natürliche Personen im IHKG, Personen in der HwO).
Die aus dem IHKG bereits seit 1999 bekannte Beitragsbefreiung für Kleinunternehmen wird in der HwO allerdings auf die Mitglieder beschränkt, die über die durch das Kleinunternehmergesetz neu eingefügten Abs. 3 und 4 des § 90 Mitglied der HWK werden.
Anlage A
Verkürzung von 94 auf 41 Berufe
Anlage B
Abschnitt 1: Zulassungsfreie Handwerke (vorher in Anlage A befindliche Handwerke)
Abschnitt 2: Bisherige und zukünftige handwerksähnliche Gewerbe (keine Änderungen)
Artikel 5: Änderungen des IHKG
Im IHKG sind ausschließlich beitragsrechtliche Bestimmungen geändert worden.
- a) Die Auswirkungen des Kleinunternehmerförderungsgesetzes (KFG) auf das IHKG sind rückgängig gemacht worden, in dem die Verweisungen auf § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO in § 3 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 durch den alten Zahlenwert (5.200 € und 130.000 €) ersetzt worden sind sowie die Verweisung in § 3 Abs. 3 Satz 4 (Umsatzgrenze) ersatzlos entfallen ist.
- Gleichzeitig ist in § 3 Abs. 3 Satz 4 eine weitere Beitragsbefreiung eingeführt worden. Danach sind Existenzgründer in den ersten zwei Jahren von Umlage und Grundbeitrag sowie im dritten und vierten Jahr von der Umlage befreit, soweit ihr Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 € nicht übersteigt.
- Weiterhin ist in § 3 Abs. 3 Satz 5 die Möglichkeit, die Beitragsbefreiungen einzuschränken, neu gefasst. Diese Möglichkeit besteht erst, wenn die Zahl der Beitragspflichtigen 55 % unterschreitet, also die Beitragsbefreiten mehr als 45 % der Mitglieder ausmachen. Dafür entfällt die zusätzliche Umsatzgrenze, und die Absenkungsmöglichkeit besteht wahlweise für eine oder beide Beitragsbefreiungen.
- Die Beitragsprivilegierung der freien Berufe und der Land- und Forstwirtschaft ist in § 3 Abs.4 Satz 3 neu gefasst worden.
- Die Beitragsbefreiung für Existenzgründer ist in § 13 a Abs. 3 auf neue Mitglieder beschränkt und damit eine Rückwirkung ausgeschlossen.