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ABGRENZUNG ZUM HANDWERK

Tätigkeiten in der Datenverarbeitung

Stand: Januar 2010

Folgende Tätigkeiten im DV-Bereich sind im Berufsbild des Informationstechnikers entweder nicht aufgeführt, oder sie gehören nicht zum Kernbereich des Informationstechnikerhandwerks und dürfen ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt werden:

Allgemeine Datenverarbeitung:

  • DV-Beratung und –Schulung
  • Konfiguration von Netzwerken und Einrichtung der entsprechenden Netzwerksoftware (strukturierte Verkabelung)
  • Konfiguration von Computeranlagen
  • Entwicklung von Software
  • Softwareservice

PC-Service, insbesondere:

  • Konfiguration der Systemdateien
  • Installation der System- und Anwendungssoftware
  • strukturierte Verkabelung für die Vernetzung von Computeranlagen
  • Zusammenstellen der Hardware aus Modulen sowie der Modulaustausch, d. h. der Zusammenbau von Rechnern aus Fertigteilen
  • Auswechseln von Verschleißteilen, wie Druckerköpfen, Tintenpatronen, Tonerbehältern, Trommeln u. ä.
  • technische Erweiterung durch den nachträglichen Einbau von Teilen zum Aufrüsten z. B. durch Karten oder Modulerweiterungen
  • Austausch von Netzteilen, Platinen Laufwerken, Karten
  • Entsorgung und Recycling veralteter bzw. defekter Hardware

In diesen Bereichen vorgenommene „Reparaturen” bestehen im Wesentlichen im einfachen Austausch von Verschleißteilen.

Durch die HwO-Novelle1998 hat es zwar eine Zusammenfassung der bis dahin existierenden Handwerksberufe „Radio- und Fernsehtechniker” und „Büroinformationselektroniker” zum „Informationstechniker” gegeben. Für diesen Beruf wurde auch 2002 ein neues Meisterprüfungsberufsbild geschaffen, das entsprechende Tätigkeiten wie oben beschrieben mit aufführt. Der Gesetzgeber hat jedoch 1998 ausdrücklich in den Materialien zur Novelle klargestellt, dass durch die Zusammenlegung der beiden Berufe und die Umbenennung keine Erweiterung des handwerklichen Vorbehaltsbereichs erfolgen soll. Er hat daneben durch die Ausklammerung der „strukturierten Verkabelung” in § 1 Abs. 5 des Überleitungsgesetzes aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung der HwO und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften den handwerklichen Vorbehaltsbereich eher verkleinert.

Unzulässig ohne Eintragung sind dagegen:

  • Reparatur des Monitors
  • Eingriffe in und Arbeiten an Netzspannungsteilen
  • Reparaturen die über die o. g. Tätigkeiten hinausgehen und Eingriffe in das Gerät beinhalten, die nicht nur im Austausch von Teilen bestehen.

Allerdings dürfen diese Tätigkeiten im Rahmen eines unerheblichen zulassungspflichtigen handwerklichen Nebenbetriebs (z. B. zu einem PC-Handel) ausgeübt werden, ohne dass es einer Eintragung in der Handwerksrolle bedarf. Als Maßstab dieser Unerheblichkeit legt § 3 Abs. 2 HwO fest, dass die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebes des betreffenden Handwerkszweiges nicht überschritten werden darf, und zwar während eines Jahres (ca. 1664 Stunden/Jahr). Diese Grenze gilt auch für Ein-Mann-Betriebe.

Quelle:
Landgericht Karlsruhe, Urteil v. 17.12.1997, Az. O 101/97 KfH II; dieses Urteil wurde zwar vor der Novelle der HwO 1998 gefällt, kann aber trotzdem weiterhin zur Begründung der Abgrenzung herangezogen werden.

Die IHK ist selbstverständlich gern zu weiteren Erläuterungen und Beratungen bereit.

Wir danken dem Arbeitskreis Handwerksrecht für die Überlassung und freundliche Erlaubnis zur Wiedergabe in öffentlich zugänglichen Datennetzen.

DOKUMENT-NR. 25815

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