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Stand: Januar 2010
Folgende Tätigkeiten im DV-Bereich sind im Berufsbild des Informationstechnikers entweder nicht aufgeführt, oder sie gehören nicht zum Kernbereich des Informationstechnikerhandwerks und dürfen ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt werden:
Allgemeine Datenverarbeitung:
PC-Service, insbesondere:
In diesen Bereichen vorgenommene „Reparaturen” bestehen im Wesentlichen im einfachen Austausch von Verschleißteilen.
Durch die HwO-Novelle1998 hat es zwar eine Zusammenfassung der bis dahin existierenden Handwerksberufe „Radio- und Fernsehtechniker” und „Büroinformationselektroniker” zum „Informationstechniker” gegeben. Für diesen Beruf wurde auch 2002 ein neues Meisterprüfungsberufsbild geschaffen, das entsprechende Tätigkeiten wie oben beschrieben mit aufführt. Der Gesetzgeber hat jedoch 1998 ausdrücklich in den Materialien zur Novelle klargestellt, dass durch die Zusammenlegung der beiden Berufe und die Umbenennung keine Erweiterung des handwerklichen Vorbehaltsbereichs erfolgen soll. Er hat daneben durch die Ausklammerung der „strukturierten Verkabelung” in § 1 Abs. 5 des Überleitungsgesetzes aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung der HwO und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften den handwerklichen Vorbehaltsbereich eher verkleinert.
Unzulässig ohne Eintragung sind dagegen:
Allerdings dürfen diese Tätigkeiten im Rahmen eines unerheblichen zulassungspflichtigen handwerklichen Nebenbetriebs (z. B. zu einem PC-Handel) ausgeübt werden, ohne dass es einer Eintragung in der Handwerksrolle bedarf. Als Maßstab dieser Unerheblichkeit legt § 3 Abs. 2 HwO fest, dass die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebes des betreffenden Handwerkszweiges nicht überschritten werden darf, und zwar während eines Jahres (ca. 1664 Stunden/Jahr). Diese Grenze gilt auch für Ein-Mann-Betriebe.
Quelle:
Landgericht Karlsruhe, Urteil v. 17.12.1997, Az. O 101/97 KfH II; dieses Urteil wurde zwar vor der Novelle der HwO 1998 gefällt, kann aber trotzdem weiterhin zur Begründung der Abgrenzung herangezogen werden.
Die IHK ist selbstverständlich gern zu weiteren Erläuterungen und Beratungen bereit.
Wir danken dem Arbeitskreis Handwerksrecht für die Überlassung und freundliche Erlaubnis zur Wiedergabe in öffentlich zugänglichen Datennetzen.
Anfragen von Mitgliedsunternehmen beantwortet die örtlich zuständige IHK.
IHK-Merkblatt. Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Die Mindesturlaubsdauer regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in § 3 Abs. 1.
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19.02.2010.
Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die Industrie- und Handelskammern (IHKs) Musterverträge zur Verfügung. Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den IHKs oder Rechtsanwälten, eingeholt werden.
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Die IHK Nordschwarzwald rät in Ihrem Eigeninteresse generell dringend davon ab, Vertragsmuster oder Allgemeine Geschäftsbedingungen ungeprüft zu verwenden oder nach Muster-AGB oder fremden AGB selbst zu erstellen. Der gesetzlich zulässige Wortlaut von AGB kann für einzelne Branchen unterschiedlich sein. Die Klauseln müssen für das Unternehmen im besonderen Einzelfall formuliert werden. mehr
09.01.2012.
Am 30. Dezember 2011 wurde die Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 34d des Wertpapierhandelsgesetzes im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 72, verkündet. Sie tritt am 1. November 2012 in Kraft.
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26.03.2012. Inhalt: Begriff der Reisekosten. Fahrtkosten. Verpflegungsmehraufwendungen bei Inlandsreisen. Übernachtungskosten bei Inlandsreisen. Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsreisen. Übernachtungskosten bei Auslandsreisen. Reisenebenkosten. mehr
Stand: 2003-03-21. Die Zwangsvollstreckung in Arbeitslohnforderungen ist ein häufig angewandtes Mittel, betitelte Forderungen beizutreiben. Stellt doch das Arbeitseinkommen bei vielen Schuldnern das einzige Vermögen dar. mehr
Stand: 01.04.2008.
Dieses Vertragsformular wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es ist als Checkliste mit Formulierungshilfen zu verstehen und soll nur eine Anregung bieten, wie die typische Interessenlage zwischen den Parteien sachgerecht ausgeglichen werden kann. Dies entbindet den Verwender jedoch nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Der Mustervertrag ist nur ein Vorschlag für eine mögliche Regelung. Viele Festlegungen sind frei vereinbar. Der Verwender kann auch andere Formulierungen wählen.
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Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die Industrie- und Handelskammern Musterverträge zur Verfügung. Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den Industrie- und Handelskammern oder Rechtsanwälten, eingeholt werden. mehr
Merkblatt.
Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den Industrie- und Handelskammern oder Rechtsanwälten, eingeholt werden.
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Alle Arbeitnehmer haben einen unabdingbaren Anspruch auf Zeugniserteilung. In diesem Merkblatt werden die wichtigsten Vorschriften erläutert:
1. Allgemeines
2. Textbausteine
3. Zeugnismuster
4. Zwischenzeugnis
5. Auskunft
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© Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald (IHK), Sitz: Pforzheim.
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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