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ARBEITSRECHT

Aushang- und Bekanntmachungspflichten für Arbeitgeber

Kiel, 2009-04-07. Arbeitgeber sind verpflichtet, zahlreiche gesetzliche Bestimmungen, vor allem Maßnahmen zur betrieblichen Sicherheit, Arbeitszeitregelungen, Unfall- und Gefahrenschutz sowie Schutzbestimmungen für besondere Arbeitnehmergruppen wie Jugendliche, Mütter, Teilzeitbeschäftigte oder Schwerbehinderte zum Betrieb durch Aushang oder Bekanntmachung dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.

Darauf verweist der Singener Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Hansjörg Reichert.

Jedes der Gesetze sei dabei in geeigneter Weise bekannt zu geben. Dies erfolge entweder durch Auslegen, Aushängen oder durch Bekanntmachung. Einzelne Vorschriften gelten für alle Arbeitgeber, andere Vorschriften wiederum gelten nur für bestimmte Branchen, betont Reichert. Hierbei seien manche Empfangs- oder Bekanntmachungspflichten an die Beschäftigungszahl im Betrieb geknüpft (Arbeitszeitgesetz). Andere Bestimmungen verlangen weitere Voraussetzungen. So sei das Jugendarbeitsschutzgesetz erst bei der Beschäftigung von mindestens einem Jugendlichen auszuhängen, das Mutterschutzgesetz erst bei einer regelmäßigen Beschäftigungszahl von mehr als drei Frauen im Betrieb.

Für den Mitarbeiter müsse dabei in jedem Fall die Möglichkeit bestehen, ohne Schwierigkeit den jeweiligen Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen zu erfahren. Üblicherweise erfolge die Bekanntmachung der gesetzlichen Bestimmungen durch einen Aushang an einem schwarzen Brett an einer allgemein zugänglichen Stelle des Betriebes. Die Bekanntmachung könne aber auch auf andere Art und Weise erfolgen, etwa durch Einsatz im Betrieb üblicher Informations- und Kommunikationstechnik.

Folgende Gesetze seien in einem Betrieb, der mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftige, darunter Jugendliche oder Frauen, bekannt zu machen:

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Arbeitszeitgesetz
Jugendarbeitsschutzgesetz
Mutterschutzgesetz und Mutterschutzverordnung
Unfallverhütungsvorschriften/Erste Hilfe
Beschäftigtenschutzgesetz
Beschäftigungsförderungsgesetz

Dazu können weitere Aushangpflichten je nach Branche bestehen, wie etwa die Arbeitsstättenverordnung, die Gefahrverordnung usw.

Ein Verstoß gegen die Aushangpflichten könne mit einer Geldbuße von bis zu EUR 2.500,00 geahndet werden. Über die Aushangpflichten wachten die Gewerbeaufsicht und die staatlichen Ämter für Arbeitsschutz. Neben dem Bußgeld könne sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig machen, wenn der Verstoß gegen eine Aushangpflicht ursächlich für den Eintritt eines Schadens geworden sei,

Reichert empfahl daher, diese Bestimmungen zu beachten und in Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen.

Presseerklärung der DASV Deutsche Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V.

Für Rückfragen steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung
Dr. Hansjörg Reichert
Rechtsanwalt und Steuerberater
reichert & reichert steuerberater & rechtsanwaltskanzlei
Zeppelinstraße 7; 78224 Singen
Telefon 07731 9587-0; Telefax 07731 9587-400
E- Mail kanzlei@reichert-reichert.de
www.reichert-reichert.de

DOKUMENT-NR. 23076

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