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Berechnung von Urlaub bei Teilzeit (Dokument-Nr.: 12306)
ARBEITSRECHT
Gesetzlichen Urlaubsanspruch richtig berechnen
Muss ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses an sieben Tagen in der Woche arbeiten, steht ihm ein Urlaubsanspruch von 28 Tagen zu. Diesem Anspruch steht die Tatsache, dass eine regelmäßige Arbeitszeit von sieben Wochentagen unzulässig ist, nicht entgegen.
Berlin, 2010-03-10. Das hat das Landesarbeitsgericht München im Prozesskostenhilfeverfahren eines Restaurantkaufmanns in einer Gaststätte entschieden, der mehrere Monate für sieben Wochentage beschäftigt war. Nach der Eigenkündigung forderte er unter anderem Urlaubsabgeltung und beanspruchte die Berechnung auf der Grundlage von 28 Tagen. In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass das Bundesurlaubsgesetz (vgl. Paragraph 3 Abs. 1 BUrlG) von einer Sechs-Tage-Woche ausgehe und daraus einen Anspruch von 24 Werktagen pro Urlaubsjahr ableite. Wenn ein Arbeitnehmer an sieben Tagen in der Woche arbeite, müsse dieser Anspruch nach oben korrigiert werden, weil der Gesetzgeber mit dem Bundesurlaubsgesetz einen Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen im Jahr gewähren wolle. Demnach müsse der Urlaubsanspruch bei einer Tätigkeit an sieben Wochentagen 28 Tage betragen. Dem widerspreche nicht, dass die Beschäftigung an sieben Wochentagen nach dem Arbeitszeitgesetz (vgl. Paragraphen 9 ff. ArbZG) gesetzeswidrig sei. Werde die Arbeitszeit gesetzeswidrig auf sieben Wochentage ausgedehnt, könne das nicht zulasten des Arbeitnehmers gehen, weil er sonst keine vier Wochen Jahresurlaub erhalte.
(Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 7. Januar 2010; Az.: 6 Ta 1/10)
Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin

