Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald
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ARBEITSRECHT
Keine Zuschläge für Pausen bei Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit vor, folgt daraus nicht, dass Arbeitnehmer vom Arbeitgeber diese Zuschläge auch für Pausenzeiten verlangen können.
Berlin, 2010-03-10. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Lagerarbeiters entschieden, der Mitglied bei der Gewerkschaft IGBCE war. Nach dem einschlägigen Tarifvertrag war Nachtarbeit mit einem Zuschlag von 25 Prozent, Sonn- und Feiertagsarbeit mit einem Zuschlag von 60 Prozent und Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die nicht Sonntage sind, mit 100 Prozent Zuschlag zu vergüten. Der Lagerarbeiter verlangte diese Zuschläge auch für die zwei während der täglichen Sollarbeitszeit vorgeschriebenen Pausen von je 15 Minuten. In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass nach dem Tarifvertrag die Arbeit zu besonderen Zeiten zuschlagspflichtig sei. Pausen seien keine Arbeit, sondern eine Unterbrechung der Arbeit und zählten nach dem Arbeitszeitgesetz nicht zur Arbeit. Weder der Tarifvertrag noch die Betriebsvereinbarungen enthielten Anhaltspunkte dafür, dass Pausen nicht nur als Arbeitsleistung gerechnet, sondern auch wie tatsächlich geleistete Arbeit vergütet werden sollten. Der vom Arbeitnehmer behauptete Annahmeverzug des Arbeitgebers bezüglich der Arbeitsleistung sei nicht eingetreten, weil der Arbeitnehmer aus Rechtsgründen nicht leistungsfähig gewesen sei. Denn es habe sich um vom Arbeitszeitgesetz verbindlich vorgeschriebene Pausen gehandelt (vgl. Paragraph 4 ArbZG).
(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. November 2009; Az.: 5 AZR 774/08)
Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin

