Für die Erteilung der Arbeitserlaubnis für Spezialitätenköche aus Nicht-EU-Ländern hat die ZIHOGA eine Checkliste erstellt. Nach dieser Checkliste wird durch die zuständige Agentur für Arbeit der Betrieb geprüft.
Berlin, 2004-11-18
Geprüft wird:
Das Ambiente - Ein Spezialitätenrestaurant sollte vom Ambiente her den nationalen Charakter des jeweiligen Landes wiedergeben und auch dem Gast zweifelsfrei vermitteln. Nach einschlägiger Auffassung muss ein Spezialitätenrestaurant gehobenen Ansprüchen gerecht werden; nicht akzeptiert werden Bistros, Fast-Food-Restaurants, Caterer etc.
Die Produktpalette - Die Produktpalette muss der jeweiligen nationalen Küche entsprechen und zu mindestens 90 % aus landestypischen Spezialitäten bestehen.
Die Firmierung (Umfirmierung) - Ein Spezialitätenrestaurant muss im Ambiente und in der Produktpalette eindeutig landestypisch ausgerichtet sein. Restaurants mit regional weiter gefassten Namen wie "Asiatisches Restaurant" oder "Chinesisch-indonesisches Restaurant" erfüllen dieses Kriterium nicht.
Arbeitserlaubnis der Beschäftigten bei laufenden Betrieben - Es wird überprüft werden, wie viele Mitarbeiter im Moment in dem jeweiligen Betrieb beschäftigt sind und wer arbeitserlaubnispflichtig ist. Bei diesen Mitarbeitern ist zu prüfen, welche Qualifikation sie haben; bei Köchen, ob es sich um qualifizierte Mitarbeiter handelt und ob diese Fachkräfte evtl. zu Hilfskräften herabgestuft wurden.
Personelle Aufstockung der Anzahl von Spezialitätenköchen - Im Allgemeinen erhält ein anerkanntes Spezialitätenrestaurant, das die Kriterien der Checkliste erfüllt, die Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung eines Spezialitätenkochs. Falls der Inhaber selbst nicht ausgebildeter Spezialitätenkoch ist, kann der Betrieb zur Existenzsicherung, aber auch zur Sicherstellung regelmäßiger Arbeitsabläufe einen weiteren Spezialitätenkoch einstellen. Die Aufstockung von zwei Spezialitätenköchen auf bis zu fünf Köche pro Betriebseinheit kann nur nach Nachweis durch den Steuerberater des Unternehmens, in dem ein Umsatzzuwachs von mindestens 75.000 € brutto innerhalb eines Jahres (pro zusätzlichem Koch) bescheinigt wird, erfolgen.
Die fachliche Eignung eines Spezialitätenkochs wird nach folgenden Kriterien geprüft - Der Bewerber muss einen lückenlosen, tabellarischen Lebenslauf in deutscher Übersetzung vorlegen. Der Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Koch (Minimum 2 Jahre) an einer Berufsfachschule muss sowohl als Kopie des Originals wie auch als beglaubigte deutsche Übersetzung beigefügt sein (mit Auflistung der Lerninhalte). Die daran anschließende, mindestens zweijährige Facharbeitertätigkeit als Koch muss durch ein Zeugnis oder einen Eintrag im Arbeitsbuch bescheinigt werden. Der Spezialitätenkoch muss über ausreichende Deutsch- oder Englischkenntnisse verfügen. Diese Sprachkenntnisse müssen von einem Sprachinstitut bescheinigt werden.
Einreisebestimmungen - Vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist es unbedingt erforderlich, dass der Bewerber ein Visum beantragt, das ihn zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als "Spezialitätenkoch" berechtigt (die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis wird damit zugesichert). Das erforderliche Visum erteilt die zuständige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat). Eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ohne gültiges Visum ist nicht möglich. Das Visum wird von der deutschen Auslandsvertretung gemäß § 4 Abs. 4 Arbeitsaufenthaltsverordnung (AAV) für die Einreise und die ersten drei Monate der Tätigkeit erteilt. Es kann in Form der Aufenthaltserlaubnis auf Antragstellung bei der örtlichen Ausländerbehörde/Ordnungsamt auf bis maximal drei Jahre verlängert werden.
Anmeldeformalitäten - Nach Ankunft des Bewerbers am Arbeitsort ist dieser verpflichtet, sich unverzüglich bei der zuständigen Meldebehörde am Wohnort ordnungsgemäß anzumelden und eine Lohnsteuerkarte zu beantragen.
Checkliste für die Einstellung von Spezialitätenköchen aus Nicht-EU-Ländern (Fortsetzung)
Erteilung, Geltungsbereich und Gültigkeit der Arbeitserlaubnis - Der Antrag auf Arbeitserlaubnis muss vom Arbeitnehmer vor der Arbeitsaufnahme bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden. Eine Arbeitserlaubnis kann erst erteilt werden, wenn alle o.g. Voraussetzungen erfüllt sind. Die Arbeitserlaubnis wird betriebsbezogen erteilt. Damit wird auch der Tätigkeit von Schlepperorganisationen entgegengewirkt. Gleichzeitig schützt die betriebsbezogene Arbeitserlaubnis den Arbeitgeber vor einer unerlaubten Abwerbung des zugelassenen Kochs durch andere Arbeitgeber. Die Arbeitserlaubnis wird zunächst auf ein Jahr erteilt und kann danach jeweils auf Antrag um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Die Gesamtarbeits-/Aufenthaltsdauer darf jedoch drei Jahre nicht überschreiten.
Versicherungspflicht - Ausländische Spezialitätenköche unterliegen im Rahmen des Arbeitsvertrages den gleichen Rechten und Pflichten wie deutsche Arbeitnehmer. So hat unmittelbar mit Beginn der Arbeitsaufnahme eine Anmeldung zur gesetzlichen Sozialversicherung zu erfolgen.
Tarifliche Eingruppierung - Die Vergütung richtet sich nach dem Tarifvertrag des jeweiligen Bundeslandes; die Eingruppierung erfolgt als Chef de partie oder Alleinkoch. Die Bestimmungen des jeweils gültigen Tarifvertrages (Lohn- und Manteltarifvertrages) sind Bestandteile des Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für eine angemessene Unterkunft zu sorgen.
Umvermittlung - Sollte der Arbeitnehmer - aus welchem Anlass auch immer - schuldhaft den Arbeitsplatz wechseln oder zu einer Kündigung Anlass geben, wird die Arbeitserlaubnis ungültig. Eine neue Arbeitserlaubnis kann nicht erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis verliert ebenfalls ihre Gültigkeit. Der Arbeitnehmer muss die Bundesrepublik Deutschland unverzüglich verlassen. Nur bei schuldhaftem Verhalten des Arbeitgebers kann der Bewerber umvermittelt werden. Den Antrag auf Umvermittlung muss der Spezialitätenkoch schriftlich bei der örtlichen Agentur für Arbeit stellen. Kann dem Betrieb schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden (z.B. Nichteinhaltung der Vertragsvereinbarungen, säumige Lohnzahlungen), wird der Betrieb vom Arbeitsamt/von der ZIHOGA vom Verfahren ausgeschlossen. Dem Antrag des Bewerbers auf Umvermittlung wird dann entsprochen. Die Gesamt-Aufenthaltsdauer von drei Jahren darf jedoch auch dann nicht überschritten werden.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Auf Antrag erteilt die Ausländerbehörde die Aufenthaltsbewilligung zunächst für ein Jahr. Danach kann diese von der örtlichen Ausländerbehörde bis zur Dauer von maximal drei Jahren verlängert werden. Auch die Arbeitserlaubnis wird nur bis zu einer Höchstdauer von drei Jahren erteilt. Nach drei Jahren endet das Arbeitsverhältnis, der Spezialitätenkoch muss ausreisen.
Verfahrensregelung zur Beschäftigung chinesischer Spezialitätenköche
Neben den allgemeinen Regelungen für die Einstellung von Spezialitätenköchen aus Nicht - EU - Ländern ist bei der Einstellung chinesischer Spezialitätenköche zusätzlich Folgendes zu beachten:
Die Anwerbung und das Auswahlverfahren chinesischer Spezialitätenköche wird durch eine Vereinbarung zwischen der "CHINA INTERNATIONAL CONTRACTORS ASSOCIATION" (CHINCA) - auf chinesischer Seite - und der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV / ZIHOGA) - auf deutscher Seite - geregelt.
Es ist zu unterscheiden zwischen zwei Verfahrensweisen:
Anonyme Vermittlung durch die ZIHOGA (Der Arbeitgeber möchte einen Spezialitätenkoch beschäftigen, hat jedoch keinen Bewerber, den er einstellen könnte.) Namentliche Anforderung (Der Arbeitgeber möchte einen ihm bekannten chinesischen Spezialitätenkoch aus dem Ausland anfordern.)
Anonyme Vermittlung durch die ZIHOGA
Der chinesische Arbeitgeber erteilt seiner örtlich zuständigen Agentur für Arbeit einen Vermittlungsauftrag für die Position eines "chinesischen Spezialitätenkochs".
Die ZIHOGA wählt aus dem Bewerberpool "chinesischer Spezialitätenköche" aller Kochregionen geeignete Kandidaten aus und leitet die nachfolgend aufgeführten Unterlagen über die Agentur für Arbeit an den Arbeitgeber weiter:
Bewerbungsunterlagen
Informationsblatt für Arbeitgeber/Arbeitnehmer. Anschreiben an den Arbeitgeber zur Beschäftigung von SpezialitätenköchenArbeitsvertragsvordrucke (3-fach)
Der Arbeitgeber legt die komplett ausgefüllten Arbeitsverträge seiner zuständigen Agentur für Arbeit zur Prüfung vor. Die geprüften Arbeitsverträge werden mit dem Dienststempel der Agentur für Arbeit versehen und an den Arbeitgeber zurückgereicht.
Der Arbeitgeber leitet die Arbeitsverträge versehen mit einer Kopie der Speisenkarte an die CHINCA (China International Contractors Associaton) weiter.
Die CHINCA informiert den Bewerber über alle weiteren Schritte.
Namentliche Anforderung
Bei der namentlichen Anmeldung eines chinesischen Spezialitätenkochs gilt der allgemeine Verfahrensweg für Spezialitätenköche aus Nicht - EU - Ländern (siehe o. a. Checkliste für die Einstellung von Spezialitätenköchen aus Nicht - EU - Ländern).
Eine eventuell erforderliche Qualifikationsprüfung der Bewerber erfolgt hier jedoch über die CHINCA bzw. durch einen der 25 von der CHINCA anerkannten Bildungsträger.
Laufzeit der Visa-Anträge in China
Bei einer namentlichen Anforderung dauert die Laufzeit des Visumsantrages bei der Deutschen Botschaft in Beijing ca. 5 Monate, im Deutschen Generalkonsulat in Shanghai zwischen 6 und 8 Monaten.
Bei einem Antrag auf anonyme Vermittlung kann die Wartezeit erheblich kürzer sein, in der Regel kann hierbei von ca. 3 Monaten Laufzeit ausgegangen werden.
Adresse der CHINCA
China International Contractors Association
CSCES Mansion, South Wing, No. 15 Sanlihe Road,
Haidian District, Beijing 100037
VR-China
Tel.: 0086-10-88083097 oder 88083103
Fax: 0086-10-88083100
Adressen Deutsche Botschaft in Beijing und Generalkonsulat in Shanghai
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beijing
Cao Yang District
17 Dong Zhi Men Wai Da Jie
Beijing 100600
VR-China
Tel.: 0086-10-6532-2161 oder -5560
Fax: 0086-10-6532-3557
E-Mail: germassy@public.netchina.com.cn
Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Shanghai
Yong Fu Lu 181
Shanghai-200031
VR-China
Tel.: 0086-21-62171520
Fax: 0086-21-64714448
Kosten
Die CHINCA (China International Contractors Association) und die ZAV/ZIHOGA (Zentralstelle für Arbeitsvermittlung) erheben als staatliche Einrichtungen keine Gebühr.
Eine Gebührenerhebung können aus der gemeinsamen Vereinbarung nur anerkannte Bildungsträger erheben. Diese Gebühr ist verbindlich in der Vereinbarung festgelegt und ist vom Arbeitnehmer zu bezahlen. Sie kann monatlich oder in einer Einmalzahlung erfolgen. Die Gebühr deckt alle Aufwendungen für Trainingsmaßnahmen, Sprachkurse und Vermittlungsaufwendungen der Köche in ihrem Heimatland.
Reisekosten des Spezialitätenkochs sind vom Arbeitgeber zu entrichten.
Spezialitätenköche aus Indien
Die Bewerber müssen sich bei der Deutschen Botschaft in Neu Delhi zu einer Qualifikationsprüfung anmelden. Mit der bestandenen Prüfungsbescheinigung kann somit der Antrag auf Einreise gestellt werden. Für die Prüfung erhebt der Bildungsträger "Welcomgroup", bei dem die Prüfung abgehalten wird, eine entsprechende Prüfungsgebühr. Diese Prüfungsgebühr ist vom Arbeitgeber zu entrichten.
Adresse Bildungsträger Indien
WELCOMGROUP
D-2 /14A, DeodarMarg. Ashoka Crescent
DLF City-I. Gurgaon-122002, India
Tel.: 0091-124-895-1737
Fax: 0091-124-895-1751
E-Mail: wmi@welcomgroup.com
Adresse der Deutschen Botschaft in Indien
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Neu-Delhi
Shanti Path
Chanakyapuri
New Delhi 110 021, India
Tel.: 0091-11-687 18-91
Fax: 0091-11-687-7623
E-Mail: presse@germanembassy-india.org
Spezialitätenköche aus Thailand
In Thailand hat der Koch die Qualifikationsprüfung vor der Visabeantragung beim Bildungsträger in Bangkok abzulegen. Die fällige Prüfungsgebühr ist durch den Arbeitgeber zu entrichten.
Mit dem (bestandenen) Prüfungszeugnis, sowie dem bereits erwähnten Arbeitsvertrag und den von der Deutschen Botschaft benötigten Unterlagen kann er die Einreise bei der Deutschen Botschaft beantragen.
Adresse Bildungsträger Thailand
Swiss-Thai Culinary Education Center
Herr Marco P. Brueschweiler
21/848 Moo 12, Soi 4, Bangna-Trad Highway Km 2
BANGNA, Bangkok 10260, Thailand
Tel. und Fax: 0066-2-749-3933
Mobile: 0066-1-911 6882
E-Mail: thaicook@lox1.loxinfo.co.th
Adresse der Deutschen Botschaft in Thailand
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bangkok
9, South Sathorn Road
G. P.O. Box 2595, 10500
Bangkok 10120, Thailand
Tel.: 0066-2-2879000
Fax: 0066-2-2871776
E-Mail: info@german-embassy.or.th
Für weitere Informationen steht Ihnen die ZIHOGA gerne zur Verfügung
ZIHOGA
(Zentrale und Internationale Management- und Fachvermittlung für das Hotel- und Gaststättenpersonal)
Villemombler Str. 76
53123 Bonn
Ansprechpartner:
Herr Matthias Rauhut
Tel. 0228-713-10 45
FAX: 0228-713-11 22
E-Mail: matthias.Rauhut@arbeitsagentur.de