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DATENSCHUTZ

Bundesnachrichtendienst muss über Bürgereinträge informieren

Keine Beschränkung der Auskunft auf elektronische Dateien

Nürnberg, 2008-09-04. Der Bundesnachrichtendienst setzt zwar zeitgemäß auf die moderne elektronische Datenverarbeitung. Trotzdem muss die Behörde auch all ihre Papierakten durchforsten und die dort festgehaltenen Informationen herausrücken, wenn ein Bürger Auskunft über alle in der Institution gespeicherten persönlichen Angaben verlangt, die ihn betreffen. Die gesetzliche Auskunftspflicht beschränkt sich nicht allein auf die Recherche der in den Behörden-Computern gespeicherten Dateien. Darauf weist im Zusammenhang mit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Az. 6 A 2.07) die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) hin.

Das Parlamentarische Kontrollgremium des Deutschen Bundestages hatte den ehemaligen Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof als Sachverständigen beauftragt, den Vorwürfen nachzugehen, der Bundesnachrichtendienst habe über längere Zeiträume hinweg Journalisten überwacht. Ein davon betroffener Mitarbeiter der Berliner Zeitung begehrte daraufhin per Bürgerantrag vom Bundesnachrichtendienst Auskunft, welche Informationen und Daten dort über ihn gespeichert worden sind. Die Behörde kam dem Auskunftsbegehren des Journalisten nach - allerdings nur hinsichtlich elektronisch gespeicherter Daten. Auskünfte über den Inhalt seiner Papierakten lehnten die Nachrichtendienstler jedoch kategorisch ab.

Zu Unrecht, entschieden die Bundesverwaltungsrichter. "Zu den jedem Bürger auf der Grundlage seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung zugänglich zu machenden 'gespeicherten Daten' zählen auch solche, die nicht elektronisch erfasst worden sind", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer.

Die geforderten Auskünfte dürften nur dann unterbleiben, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Behörde gefährdet wird. Im vorliegenden Fall hatte das nachrichtendienstliche Geheimhaltungsinteresse hinter dem individualrechtlichen Auskunftsanspruch zurückzustehen. Die Berufung der Behörde auf "grundsätzliche Rechtsgründe" oder schlicht auf eine Arbeitsüberlastung war nicht akzeptabel.

Quelle:
Deutsche Anwaltshotline - Pressereferat -
Am Plärrer 7, 90443 Nürnberg
www.anwaltshotline.de

DOKUMENT-NR. 21152

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