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DATENSCHUTZ

Meldeämter dürfen Privatadressen nicht zur Werbung weitergeben

Bundesrichter: An Direktwerbung besteht kein Interesse der Allgemeinheit

Nürnberg, 2006-10-04. Unerwünschter Werbepost zu entgehen, indem man Ort und Wohnung wechselte, war meist ein sinnloses Unterfangen. Spätestens, wenn dem heimischen Meldeamt die neue Anschrift zugegangen war, quoll auch der neue Briefkasten wieder über. Die Beamten sahen sich bisher nämlich in der Pflicht, bei entsprechenden Anfragen die privaten postalischen Daten herauszurücken. Die behördliche Begründung: Niemand dürfe sich ohne triftigen Grund der Gesellschaft gänzlich entziehen, sondern muss erreichbar bleiben und es hinnehmen, dass andere - auch mit staatlicher Hilfe - mit ihm Kontakt aufnehmen.

Dem ausufernden Missbrauch dieser Gesetzeslage hat jetzt aber das Bundesverwaltungsgericht (Az. 6 C 5.05) einen rechtlichen Riegel vorgeschoben. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, darf eine Meldebehörde keine einfache Melderegisterauskunft mehr erteilen, wenn diese erkennbar der Direktwerbung dienen soll und der Betroffene einer Weitergabe seiner Daten für solche Zwecke zuvor ausdrücklich widersprochen hat.

"Denn die Versorgung der Werbeunternehmen mit Privatadressen ist nach Meinung der Bundesverwaltungsrichter durch kein von den Behörden zu schützendes Interesse der Allgemeinheit gedeckt", erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer. Die Direktwerbung sei lediglich Ausdruck eines anderen privaten Interesses, das keine höhere Geltung beanspruchen kann als die ausdrückliche Zurückweisung durch den einzelnen Bürger. "Im Gegenteil, das Geschäftsinteresse eines Unternehmers hat immer hinter der Selbstbestimmung eines Bürgers zurückzustehen, von der Werbepost verschont zu bleiben", sagt der Rechtsanwalt.

Ansprechpartner:

Deutsche Anwaltshotline
- Pressereferat -
Am Plärrer 7
90443 Nürnberg

DOKUMENT-NR. 15309

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