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Wirtschaftsrecht (Dokument-Nr.: 2633)
DATENSCHUTZ
Internet-Bombardements sind strafbare Nachstellungen
Richter: Jeglicher Kontakt zum Adressaten zukünftig untersagt
Nürnberg, 2009-05-18. Wer jemandem in strafbarer Weise nachstellt, muss seinem Opfer nicht in persona hinterher schleichen. Der Tatbestand des Nachstellens im Sinne des Gewaltschutzgesetzes ist auch erfüllt, wenn die Belästigungen in Form von ständigen E-Mails übers Internet erfolgen. Das erklärt die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline und verweist dazu auf einen aktuellen Beschluss des Landgerichts Berlin (Az. 53 T 30/09).
Ein Anwalt war auf einer Internet-Seite permanent herabgewürdigt und beleidigt worden. Die den Ruf schädigenden und provokanten Eintragungen stellen nach Auffassung der Berliner Richter eine unzumutbare Belästigung und ein wiederholtes Nachstellen im Sinne des Gewaltschutzgesetztes dar. Zumal dieses Verhalten nicht durch ein berechtigtes Interesse des Webseitenbetreibers gerechtfertigt war.
Das Gewaltenschutzgesetz, das die Belästigungen einer Person durch eine andere, etwa durch wiederholte Beobachtung des Opfers, aufdringliche Kontaktversuche und unerwünschte körperliche Annäherungen umfasse, beziehe sich auch auf das Zusenden von E-Mails. "Denn dabei handelt es sich um nichts anderes als virtuelle Belästigungen mittels der Fernkommunikation", betont Rechtsanwalt Alexander P. Taubitz.
Weshalb das Gericht dem Autoren der Beschimpfungen künftighin sämtliche Kontakte zu dem Adressaten untersagte - sei es durch persönliche Ansprache, Telefonate, Faxe, per SMS, E-Mail oder andere Sendungen. Ausgenommen hiervon sei nur die Korrespondenz im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen als Anwalt.
Kontakt: Deutsche Anwaltshotline AG - Pressereferat -
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