. .
Illustration

ERBRECHT

Alte Testamente von Zeit zu Zeit auf steuerliche Veränderungen überprüfen

Nürnberg, 2009.02.11. Testamente werden von Ehegatten häufig vor Flugreisen, Operationen und Krankenhausaufenthalten o. ä. errichtet. Ist dies dann heil überstanden, gerät das Testament oft in Vergessenheit, bis häufig erst nach vielen Jahren der Erbfall eintritt.

Hieraus, so warnt der Nürnberger Erb- und Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, könne sich je nach weiterer Vermögensentwicklung für den Überlebenden ein gravierender steuerlicher Nachteil ergeben. Dies gelte insbesondere dann, wenn das Vermögen des Erblassers im Laufe der Zeit die erbschaftsteuerlichen Freibeträge überschreite. Dazu macht der Experte folgendes Beispiel auf: Ein Ehepaar setzt sich im Jahre 1995 vor einem Krankenhausaufenthalt des Ehemannes vorsorglich per Testament zu gegenseitigen alleinigen Erben ein. Nach Rückkehr aus dem Krankenhaus gerät das Testament in Vergessenheit, bis der Ehemann im Jahre 2009 tatsächlich verstirbt. Da dieser Eigentümer von zwei Immobilien und einigen Wertpapieren war, hinterlässt er am Todestag rd. 1 Mio. Euro. Nach Abzug ihres Ehegattenfreibetrages von 500.000 Euro seit dem 01.01.2009 sowie hier einem angenommenen noch verbleibenden besonderen Versorgungsfreibetrages von 100.000 Euro, hat die Ehefrau, der aus Vereinfachungsgründen wegen gleicher Vermögensentwicklung ein steuerfreier Zugewinnausgleich nicht zustehen soll, noch eine Erbschaft von 400.000 Euro mit 15 % zu versteuern, mithin 60.000 Euro. Diese Steuerlast, so betont Gieseler, hätte vermieden werden können, wenn der Erblasser z. B. noch vor seinem Tode seinem Sohn im Wege der Schenkung 400.000 Euro übertragen, oder diesem bei seinem Tode ein Vermächtnis in dieser Höhe ausgesetzt hätte. Grund: Der Sohn könnte hier seinen eigenen Freibetrag von 400.000 Euro seit dem 01.01.2009 geltend machen, der so jedoch verloren gegangen sei.

Aber auch in diesem Fall, so Gieseler, bestehe noch Gestaltungsspielraum, wenn sich der Erbe nur schnellstmöglich, spätestens innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Bekanntwerden des Erbanfalls, steuerlich beraten lasse. So bestehe im oben angeführten Fall z. B. noch die Möglichkeit, die Steuerbelastung durch eine Erbausschlagung, die innerhalb von sechs Wochen nach dem Tod bzw. Bekanntgabe des Erbanfalls (Testamentseröffnung) zu erfolgen habe, günstig zu beeinflussen. Schlägt die Ehefrau hier die Testamentserbschaft innerhalb dieser Frist aus, nimmt diese aber nach dem Gesetz an, so Gieseler, tritt nach dem Tode des Ehegatten die gesetzliche Erbfolge mit der Maßgabe ein, dass dieser von seiner Ehefrau und seinem Sohn je zur Hälfte (= je 500.000 Euro) beerbt wird. In diesem Fall bliebe die Erbschaft der Ehefrau aufgrund der erbschaftsteuerlichen Freibeträge steuerfrei. Der Sohn müsse nach Abzug seines persönlichen Freibetragens von 400.000 Euro maximal 100.000 Euro mit 11 % = 11.000 Euro versteuern, so dass hieraus schon eine Ersparnis von rd. 49.000 Euro erzielt werden könne. Kämen zu dem persönlichen Freibetrag noch weitere Freibeträge zur Anwendung, z. B. je nach Alter noch weitere besondere Versorgungsbeiträge, könne die Steuerlast gar auf Null reduziert werden.

Vor diesem Hintergrund mahnte Gieseler denn auch, ältere Testamente von Zeit zu Zeit auf ihre tatsächlichen Folgen sowie die steuerlichen Auswirkungen zu überprüfen. Sei dies versäumt worden, sollte der Überlebende vor der Erbschaftsannahme schnellstmöglich noch um steuerlichen und rechtlichen Rat nachsuchen.

*Bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte und Steuerberater finden Sie unter www.dansef.de

Pressemitteilung der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Dr. Norbert Gieseler, Rechtsanwalt/Fachanwalt für Erbrecht/Fachanwalt für Steuerrecht/DANSEF – Vizepräsident
c/o Dr. Scholz & Weispfenning
Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg
Tel.: 0911 – 244 370, Fax: 0911 – 244 3799
E-Mail: kanzlei@scho-wei.de
www.scho-wei.de

DOKUMENT-NR. 22571

  • MEHR ZU DIESEM THEMA

  • KONTAKT

Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald
Service-Center
Dr.-Brandenburg-Straße 6
75173 Pforzheim
Deutschland
Telefon : + 49 7231 201 0
Telefax : + 49 7231 201 158
E-Mail : service@pforzheim.ihk.de

  • TOP 10 MEISTGELESEN

Anfragen von Mitgliedsunternehmen beantwortet die örtlich zuständige IHK.

IHK-Merkblatt. Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Die Mindesturlaubsdauer regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in § 3 Abs. 1. mehr

19.02.2010.
Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die Industrie- und Handelskammern (IHKs) Musterverträge zur Verfügung. Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den IHKs oder Rechtsanwälten, eingeholt werden.  mehr

Die IHK Nordschwarzwald rät in Ihrem Eigeninteresse generell dringend davon ab, Vertragsmuster oder Allgemeine Geschäftsbedingungen ungeprüft zu verwenden oder nach Muster-AGB oder fremden AGB selbst zu erstellen. Der gesetzlich zulässige Wortlaut von AGB kann für einzelne Branchen unterschiedlich sein. Die Klauseln müssen für das Unternehmen im besonderen Einzelfall formuliert werden. mehr

09.01.2012.
Am 30. Dezember 2011 wurde die Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 34d des Wertpapierhandelsgesetzes im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 72, verkündet. Sie tritt am 1. November 2012 in Kraft. mehr

26.03.2012. Inhalt: Begriff der Reisekosten. Fahrtkosten. Verpflegungsmehraufwendungen bei Inlandsreisen. Übernachtungskosten bei Inlandsreisen. Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsreisen. Übernachtungskosten bei Auslandsreisen. Reisenebenkosten. mehr

Stand: 2003-03-21. Die Zwangsvollstreckung in Arbeitslohnforderungen ist ein häufig angewandtes Mittel, betitelte Forderungen beizutreiben. Stellt doch das Arbeitseinkommen bei vielen Schuldnern das einzige Vermögen dar. mehr

Stand: 01.04.2008.
Dieses Vertragsformular wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es ist als Checkliste mit Formulierungshilfen zu verstehen und soll nur eine Anregung bieten, wie die typische Interessenlage zwischen den Parteien sachgerecht ausgeglichen werden kann. Dies entbindet den Verwender jedoch nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Der Mustervertrag ist nur ein Vorschlag für eine mögliche Regelung. Viele Festlegungen sind frei vereinbar. Der Verwender kann auch andere Formulierungen wählen. mehr

Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die Industrie- und Handelskammern Musterverträge zur Verfügung. Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den Industrie- und Handelskammern oder Rechtsanwälten, eingeholt werden. mehr

Merkblatt.
Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den Industrie- und Handelskammern oder Rechtsanwälten, eingeholt werden. mehr

Alle Arbeitnehmer haben einen unabdingbaren Anspruch auf Zeugniserteilung. In diesem Merkblatt werden die wichtigsten Vorschriften erläutert:

1. Allgemeines
2. Textbausteine
3. Zeugnismuster
4. Zwischenzeugnis
5. Auskunft mehr

  • SERVICE