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PFLICHTTEIL

Nicht jede Schenkung löst auch Pflichtteilsergänzungsansprüche aus

Nürnberg, 2009-04-20. Die Übertragung eines Wohnanwesens durch die Eltern auf eines ihrer Kinder kann nach dem Tod der Eltern nur dann Ausgleichsansprüche der anderen Kinder auslösen, wenn eine Schenkung vorliegt. Das ist aber nicht der Fall, wenn der „bedachte” Sprössling im Gegenzug Verpflichtungen übernommen hatte, deren Wert dem des Anwesens entsprach.

Dies, so der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, ist die Konsequenz eines Urteils des Landgerichts Coburg vom 25. Juni 2007, AZ: 14 O 522/06; bestätigt durch das Oberlandesgericht Bamberg durch Beschluss vom 22. Oktober 2007, AZ: 6 U 44/07; rechtskräftig).

Ist ein Abkömmling oder der Ehegatte, ggfs. auch die Eltern, durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, können diese von dem (Testaments-) Erben als Pflichtteil die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen.

Bei der Berechnung des Anspruchs ist § 2325 BGB zu beachten, der wie folgt lautet:

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Wert in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Wert in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung bleibt unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen sind; ist die Schenkung an den Ehegatten des Erblassers erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

In dem vorliegenden Fall überschrieb der Vater im Jahre 1999 das Hausgrundstück auf seinen Sohn. In dem Vertrag war ein so genanntes Leibgeding vereinbart, das ein Wohnungsrecht des Vaters, Pflegeleistungen des Sohnes und eine dauernde Last (also Zahlungsverpflichtung) von monatlich rund 300 Euro umfasste. Außerdem verpflichtete sich der Sohn, die Beerdigungskosten zu übernehmen und das Grab zu pflegen. 2005 verstarb der Vater, nachdem er zuvor seinen Sohn auch als Alleinerben eingesetzt hatte. Die Tochter fühlte sich deutlich zu kurz gekommen und verlangte von ihrem Bruder Pflichtteilsergänzung um den Wert des bereits 1999 überschriebenen Hausgrundstücks. Dieses war ihrer Meinung nach 260.000 Euro wert, während man die übernommenen Pflichten nur mit 25.000 Euro bewerten könne. Also seien dem Bruder 235.000 Euro geschenkt worden, wovon sie nun ein Viertel zu beanspruchen habe.

Das, so Henn, sah das Landgericht Coburg anders. Sachverständig beraten kam es zu einem Verkehrswert des Grundstücks von 101.000 Euro. Ein Mehrwert gegenüber den Vertragspflichten des Beklagten bestehe aber nicht. Denn unter Berücksichtigung der aus Sicht des Jahres 1999 voraussichtlichen Lebenserwartung des Vaters seien das Wohnungsrecht mit 42.000 Euro, die dauernde Last mit 33.000 Euro und die Pflegeverpflichtung mit 14.000 Euro zu bewerten. Hinzu kämen die mit rund 12.000 Euro einzuschätzenden Kosten von Beerdigung und Grabpflege. Leistung und Gegenleistungen hielten sich damit exakt die Waage, so dass es an einer Schenkung fehle.

Als Fazit gab das Landgericht Coburg in der Pressemitteilung zu dem Urteil dabei folgendes mit auf den Weg:

Ob einer beschenkt wird, richtet sich nicht nur danach, was er bekommt, sondern auch danach, was er dafür geben muss.

Henn empfahl in allen Fällen vorzeitiger Immobilienübertragungen oder der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen eine umfangreiche rechtliche Beratung.

Presseerklärung der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Michael Henn, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Erbrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht/ DANSEF–Vizepräsident
Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll
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DOKUMENT-NR. 23142

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