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GEWERBERECHT
Unterlassung von steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten rechtfertigt Gewerbeuntersagung
Kiel 2010-07-05. Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört u.a., dass der Gewerbetreibende die mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten sowie auch die sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt.
Darauf verweist der Nürnberger Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Kiel, unter Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgericht Saarlouis (OVG) vom 21.6.2010, 3 A 384/09.
In dem Fall war einem Bauunternehmer von der zuständigen Behörde des Kreises die weitere Ausübung seines Gewerbes untersagt worden, weil er „nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, dass er sein oder ein anderes Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben werde”. Der Kläger hatte zu dem Zeitpunkt bereits über Jahre hinweg erhebliche Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen Kassen bzw. Sozialversicherungsträgern. Darüber hinaus war er seit 2004 seinen gesetzlichen Erklärungspflichten gegenüber der Finanzverwaltung nicht hinreichend nachgekommen. Zudem hatte er bei der Kreissparkasse Schulden in Höhe von – EUR, so dass insgesamt von einer Überschuldung des Klägers ausgegangen werden konnte.
Gegen die ausgesprochene Gewerbeuntersagung hatte der Betroffene beim Verwaltungsgericht des Saarlandes geklagt, das die Gewerbeuntersagung jedoch bestätigte. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wurde nun durch Beschluss des OVG Saarlouis zurückgewiesen, betont Gieseler.
Ausgehend von der festgestellten Sachlage sei die Feststellung einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit gerechtfertigt gewesen, denn zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehöre u .a. auch - wie bereits im Beschluss des Senats vom 29.4.2009 - 3 D 280/09 - ausgeführt, dass der Gewerbetreibende die mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten sowie auch die sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen erfülle. Dem sei der Kläger jahrelang unzureichend nachgekommen. Auch ein tragfähiges Sanierungskonzept sei entgegen der Auffassung des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Gewerbeuntersagung ebenfalls nicht erkennbar gewesen. Bereits die eigene Formulierung des Klägers in seinem Berufungszulassungsantrag vom 13.8.2009, wonach sein Konzept ersichtlich in der Vereinbarung von Ratenzahlungen „nach Maßgabe seiner finanziellen Möglichkeiten” liege, spreche dagegen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Kreisrechtsausschusses ein konkreter, erfolgversprechender Entschuldungsplan vorhanden war und auch entsprechend zielstrebig verfolgt wurde.
Gieseler mahnte, dies zu beachten.
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Dr. Norbert Gieseler, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Erbrecht / Fachanwalt für Steuerrecht / DASV-Vizepräsident
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