Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald
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KAUFRECHT
”Widerrufsbelehrung” ohne Information über die Rückzahlungsfrist des Unternehmers und die Gefahrtragung bei Rücksendung der Ware
Kiel, 2009-12-03. Über die auch für den Unternehmer geltende 30-Tage-Frist (zur Erstattung von Zahlungen des Verbrauchers nach Ausübung des Widerrufsrechts) ist der Verbraucher - entsprechend der Neufassung der Musterbelehrung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV - gem. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV zu informieren. Dies gilt jedenfalls nach Ablauf der Umstellungsfrist des § 16 BGB-InfoV zum 30. September 2008.
Über die Gefahrtragung des Unternehmers bei Rücksendung der Ware nach Ausübung des Widerrufsrechts ist der Verbraucher - entsprechend der Neufassung der Musterbelehrung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV - gem. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV zu informieren. Dies gilt jedenfalls nach Ablauf der Umstellungsfrist des § 16 BGB-InfoV zum 30. September 2008. Insoweit kann nunmehr auch nicht mehr von einem Bagatellverstoß i.S. des § 3 Abs. 1 UWG ausgegangen werden (überholt insoweit die Entscheidung des Senats vom 16. November 2007, 5 W 341/07).
Beschluss vom 08.09.2009, Az. 5 W 105/09
Quelle: Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
Mittelstandsdepesche 11/2009
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