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RECHT UND FAIR PLAY

Bundesgerichtshof stärkt Online-Käufer

Macht ein Kunde nach dem Kauf eines Produktes von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch, muss der Händler auch die vorher berechneten Versandkosten zurück erstatten.

Berlin, 2010-08-06. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Heinrich Heine GmbH. Das Karlsruher Versandhandelsunternehmen für Mode verlangt von ihren Kunden eine Versandkostenpauschale (4,95 Euro, inzwischen 5,95 Euro). Bei einem Widerruf jedoch hatte sie diese nicht erstattet, bzw. auf deren Zahlung bestanden. Die Verbraucherzentrale NRW sah in dieser Vorgehensweise „ein unzulässiges Geschäftsgebaren", da nach der Europäischen Fernabsatzrichtlinie Verbrauchern unter bestimmten Bedingungen allein die Kosten für die Rücksendung auferlegt werden dürfen. Nach Angaben der Verbraucherschützer gehöre die Pauschale für den Versand weder zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung, noch lasse sie sich vom eigentlichen Kauf trennen. Von daher könne der Versandhändler auch nicht argumentieren, dass er Wertersatz für die von ihm geleisteten Versandkosten bekomme. Allein die unmittelbaren Kosten für die Rücksendung der Ware habe der Verbraucher zu tragen. So hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht. Diese kundenfreundliche Sicht hatte bereits im April der Europäische Gerichtshof durchgesetzt. Seine für Verbraucher positive Auslegung der Europäischen Fernabsatzrichtlinie war nun die Richtschnur für das Urteil des Bundesgerichtshofes.
Weitere Informationen: www.vz-nrw.de und www.bundesgerichtshof.de

Quelle: Redaktionsdienst 8/2010 des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK), Berlin

DOKUMENT-NR. 27987

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