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Zivilprozessrecht mit Zwangsvollstreckung (Dokument-Nr.: 18045)
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Internet-Datenbank - rechtskräftig titulierte Geldforderungen (Link: http://www.schuldtitel-online.com/)
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Schuldner per Datenbank erkennen - Forderungen erfolgreich realisieren
Wuppertal, 2009-06-29. Ob Handelsunternehmen, Hausverwaltungen, Leasinggesellschaften oder Privatpersonen: Immer häufiger bleiben Gläubiger auf Forderungen sitzen, falls Rechnungen nicht beglichen werden. Im Internet können titulierte Forderungen zum Kauf angeboten werden - ein Weg, der ganz bewusst auch die öffentliche Prangerwirkung in Kauf nimmt. Die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Schuldnerdaten durch die Titelbörse hat das Landgericht Köln in einem aktuellen Urteil bestätigt.
Unter "www.schuldtitel-online.com" werden rechtskräftig titulierte Geldforderungen in einer Internet-Datenbank zum Zwecke des Verkaufs veröffentlicht. Schuldtitel sind ein Hand elsgut, und das Einstellen in die Titelbörse bietet eine interessante und kostengünstige Alternative zur herkömmlichen Zwangsvollstreckung.
In einer aktuellen Entscheidung hat das Landgericht Köln bestätigt, dass die in Vollstreckungstiteln genannten Schuldnerdaten im Rahmen des Forderungshandels im Internet veröffentlicht werden dürfen (Urteil vom 24.06.09, Az. 28 O 116/09). Nach Auffassung der Kölner Richter, die bereits im Falle "spickmich.de" der Kommunikationsfreiheit zum Sieg verholfen haben, sind die Vermarktungsinteressen des Gläubigers höher anzusetzen als die Interessen des Schuldners am Schutz seiner Daten. Hintergrund des Streits war das Bestreben eines in der Schuldtitel-Datenbank gelisteten Schuldners, die Unterlassung seiner Datenveröffentlichung, insbesondere Namensnennung, zu erreichen. Mit diesem Anspruch ist er bei Gericht gescheitert.
Um Diskussionen von Anfang an zu vermeiden, werden unter schuldtitel-online.com nur rechtskräftige Zahlungstitel aufgenommen, so dass die Sachverhalte schon gerichtlich verbindlich geklärt sind. Eine Diskussion mit dem Schuldner kann wegen der Rechtskraft des Vollstreckungstitels nicht aufkommen.
Schuldner im Internet kostenlos einsehbar
Die inzwischen über 1.000 Titel umfassende Datenbank steht jedem potentiellen Kaufinteressenten im Internet zur Verfügung. Zur unverbindlichen Ansicht genügen die Eingabe des Namens und der E-Mail-Adresse sowie das Anerkennen einer Nutzungsvereinbarung, um das berechtigte Interesse zu bekräftigen. Die Suche ist nach vielfältigen Kriterien möglich (z.B. nach Firmenname, Ort, Alter des Titels, Art der Forderung). Der Interessent erfährt kostenlos Name, Ort sowie Höhe und Datum der Forderung. Die Abfrage weiterer Detailinformationen zum Titelinhaber und die Kontaktvermittlung zum Gläubiger sind anschließend gegen eine Gebühr von zwei Euro je Titel möglich.
Bei eingestellten Titeln ist schnell erkennbar, wer aus welcher Forderung schuldet. Die Veröffentlichung dieser Informationen setzt in vielen Fällen den Schuldner unter Druck mit dem Ziel, dass er seine Schuld schnell begleicht. Gleichzeitig ist die Veröffentlichung in der Titelbörse für den Schuldner ein Anreiz, die Forderung ggf. unter Wert (gemäß der vom Gläubiger veröffentlichen Kaufpreisvorstellung) abzulösen. Auf diese "Prangerwirkung" setzen mehr und mehr Gläubiger, die ihre Forderungen nach vergeblichen Vollstreckungsversuchen nun endlich realisieren wollen.
Quelle:
heinrich & kappler, agentur für kommunikaton
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IHK-Merkblatt. Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Die Mindesturlaubsdauer regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in § 3 Abs. 1.
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19.02.2010.
Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die Industrie- und Handelskammern (IHKs) Musterverträge zur Verfügung. Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den IHKs oder Rechtsanwälten, eingeholt werden.
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09.01.2012.
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Stand: 2003-03-21. Die Zwangsvollstreckung in Arbeitslohnforderungen ist ein häufig angewandtes Mittel, betitelte Forderungen beizutreiben. Stellt doch das Arbeitseinkommen bei vielen Schuldnern das einzige Vermögen dar. mehr
Stand: 01.04.2008.
Dieses Vertragsformular wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es ist als Checkliste mit Formulierungshilfen zu verstehen und soll nur eine Anregung bieten, wie die typische Interessenlage zwischen den Parteien sachgerecht ausgeglichen werden kann. Dies entbindet den Verwender jedoch nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Der Mustervertrag ist nur ein Vorschlag für eine mögliche Regelung. Viele Festlegungen sind frei vereinbar. Der Verwender kann auch andere Formulierungen wählen.
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Alle Arbeitnehmer haben einen unabdingbaren Anspruch auf Zeugniserteilung. In diesem Merkblatt werden die wichtigsten Vorschriften erläutert:
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4. Zwischenzeugnis
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© Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald (IHK), Sitz: Pforzheim.
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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