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RECHT UND FAIR PLAY

Kauf eines Notebooks mit Mängeln beim Discounter

Erwirbt jemand einen Computer beim Discounter, kommt der Kaufvertrag nur zwischen ihm und dem Discounter zu Stande. Rückabwicklungsrechte können also auch nur gegenüber diesem geltend gemacht werden. Gegen den Hersteller des Computers bestehen insoweit keine Ansprüche. Daran ändert auch ein Garantievertrag nichts.

Darauf verweist der Düsseldorfer Fachanwalt für Informationstechnologierecht Horst Leis unter Hinweis auf ein am 26. Juli 2010 veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichts München vom 30.12.09, Az.: 121 C 22939/09.

Kiel, 2010-07-26. Im September 2007 kaufte der Kunde eines Discounters bei diesem ein Notebook für 699 Euro. Dem Gerät lag ein Garantievertrag der Herstellerin bei, wodurch diese sich im Falle eines Mangels zum Austausch oder zur Reparatur verpflichtete. Im September 2008 reagierte das Notebook nicht mehr auf Tastaturbefehle. Der Käufer sandte das Gerät an die Herstellerin und bekam es repariert zurück. Im April 2009 trat der Fehler erneut auf. Auch hier schickte der Käufer das Gerät ein und erhielt es nach der Reparatur zurück. Als im Juni 2009 der Mangel wieder auftrat, wollte der Kunde das Gerät nicht mehr. Er verlangte von der Herstellerin die Rückzahlung des Kaufpreises.

Dies lehnte diese ab. Der Käufer könne nur die Ansprüche aus dem Garantievertrag geltend machen, also Austausch oder Reparatur des Gerätes. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Folge der Rückzahlung des Kaufpreises sei nur gegenüber dem Verkäufer, also dem Discounter möglich.

Der Käufer erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab, betont Leis.

Zwischen der Herstellerin und dem Kläger sei kein Kaufvertrag geschlossen worden. Vertragspartner sei in soweit nur der Discounter. Deshalb müsste der Rückabwicklungsanspruch auch gegenüber diesem geltend gemacht werden. Zwar habe die Herstellerin ein Garantieversprechen abgegeben. Dies beinhalte aber nur das Recht auf Austausch und Reparatur. Die Rückzahlung des Kaufpreises sei davon nicht umfasst. Dieses Recht gebe nur das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), und zwar nur gegenüber dem Vertragspartner. Das Urteil ist rechtskräftig.

Leis empfahl, das Urteil zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Horst Leis, Rechtsanwalt / LL.M. Informationsrecht / Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Schuster Lentföhr & Zeh
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Josephinenstraße 11 – 13, 40212 Düsseldorf
Fon: 49 (0)211 65 88 10, Fax: 49 (0)211 83 69 287
E-Mail: leis@wsp.de
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DOKUMENT-NR. 27933

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