Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald
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KAUFRECHT
Mangel durch später als gesundheitsschädlich erkannte Baustoffe
Kiel, 2009-05-25. Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, können einen Mangel der Kaufsache begründen, der ungefragt zu offenbaren ist; Fragen des Vertragspartners müssen vollständig und richtig beantwortet werden.
Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragschluss sind im Sachbereich der §§ 434 ff. BGB nach Gefahrübergang grundsätzlich ausgeschlossen; das gilt jedoch zumindest dann nicht, wenn der Verkäufer den Käufer über die Beschaffenheit der Sache arglistig getäuscht hat.
BGH, Urteil vom 27.03.2009, Az. V ZR 30/08
Quelle: „mittelstandsdepesche” 5/2009 der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V.
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Michael Henn, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Erbrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht
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