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KAUFRECHT
Sicherungsübereignung eines Fahrzeugs
Kiel, 2009-12-22
Allein die Sicherungsübereignung eines Fahrzeuges entzieht dem Käufer weder die Aktivlegitimation für Gewährleistungsansprüche, noch führt sie zum Verlust des Rücktrittsrechts, noch hat sie zur Folge, dass sich der Käufer im Rahmen der Abrechnung nach einem Rücktritt einen Wertersatz nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB anstelle der Fahrzeugrückgabe anrechnen lassen müsste.
Kommt in Betracht, dass der Mangel eines Kraftfahrzeugs auf dem Defekt eines elektronischen Bauteils beruht, so kann wegen Besorgnis der Befangenheit (§§ 406, 42 ZPO) i.d.R. weder der Hersteller noch einer seiner Mitarbeiter vom Gericht als Sachverständiger bestellt werden. Daran ändert sich auch nicht dadurch etwas, dass der Rechtsträger des Herstellers als Folge von Verkäufen mehrfach gewechselt hat.
Die unmotivierte und unzutreffende Anzeige "Bremsflüssigkeitstand zu niedrig" stellt selbst dann einen erheblichen Mangel eines Kraftfahrzeuges dar, wenn die Reparaturkosten nur 1,29% des Fahrzeugneuwertes betragen.
Eine Nachbesserung ist auch dann fehlgeschlagen i.S.d. § 440 S. 2 BGB, wenn bei den beiden Versuchen unterschiedliche Bauteile des Kaufgegenstands ausgetauscht wurden. Es ist nur erforderlich, dass beide Versuche zur Behebung desselben Symptoms unternommen wurden.
Auch bei Fahrzeugen der Kleinwagen- und unteren Mittelklasse aus französischer Produktion ist - selbst wenn es sich um Cabrio-Fahrzeuge handelt - im Rahmen der Berechnung der gezogenen Nutzungen nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB von mindestens 180.000 km als Gesamtfahrleistung auszugehen.
Sollte der Hersteller von einer geringeren Laufleistung ausgehen, so läge ohne besonderen Hinweis hierauf ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vor.
(OLG Stuttgart, Urteil vom 01.12.2009, Az. 6 U 248/08)
Quelle: Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
Mittelstandsdepesche 12/2009
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