Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald
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MIETRECHT
Keine Mietminderung wegen rückläufiger Umsätze in Tiefgarage
Richter: Den Gewinnrückgang verantwortet nicht der Vermieter
Nürnberg, 2010-07-23. Gehen dem Betreiber einer gemieteten Tiefgarage die Kunden aus, kann er das Desaster nicht einfach seinem Vermieter finanziell aufbürden. Selbst, wenn dessen inzwischen leer stehendes Einkaufszentrum über der Garage ein Grund für den zunehmenden Umsatzschwund sein sollte, rechtfertigt das noch lange nicht eine Mietminderung seitens des Mieters. Die Erwartung, auf einer zu gewerblichen Zwecken angemieteten Fläche gewinnbringende Geschäfte und nicht etwa Verluste zu machen, gehört eindeutig zum Risikobereich des Mieters. Darauf hat in einem aktuellen Urteil das Oberlandesgericht Düsseldorf hingewiesen (Az. I-24 U 195/09).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline bestätigt, ist eine Mietsache mangelhaft, wenn sie mit einem Fehler behaftet ist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder wenn ihr eine besonders zugesicherte Eigenschaft fehlt. "Umsätze und Kundschaft stellen aber weder zugesicherte Eigenschaften einer gemieteten Tiefgarage dar, noch ist ihr Ausbleiben ein Fehler der Mietsache", erklärt Rechtsanwalt Marc N. Wandt. Zumindest dann nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Vermieter keine ausdrückliche Gewährleistung für den nachhaltigen Erfolg des Geschäftskonzepts übernommen hat.
Inwieweit ein Einkaufszentrum vom Publikum angenommen wird, unterliegt in der Regel dem Verwendungsrisiko der oder des Mieters. Dabei ist auch unerheblich, ob zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages noch besserer Zulauf bestand und sich die Situation erst in den letzten Jahren verschlechtert hat. Letzteres kann nach Auffassung der Richter jedenfalls nicht als eine Verschlechterung der Mietsache als solche bewertet werden.
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