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Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB (Dokument-Nr.: 12263)
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Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB) für den kaufmännischen Verkehr - Mustervertrag (Dokument-Nr.: 12264)
SCHULDRECHT
AGB-Klauseln und neues Schuldrecht
AGB-Klauseln und neues Schuldrecht 2005-05-12. Zum 01.01.2002 ist durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz auch das Vertragsrecht gänzlich neu gefasst worden. Für Unternehmer war es erforderlich, im Rahmen dessen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überarbeiten und dem neuen Stand des Gesetzes anzupassen. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem ersten Grundsatzurteil solche neuen Klauseln auf ihre Wirksamkeit hin bewertet. Ein Grund, nunmehr die nach 2002 überarbeiteten allgemeinen Geschäftsbedingungen einer nochmaligen Überprüfung zu unterziehen.
Von Rechtsanwalt Carsten Laschet, Köln
Der Entscheidung des BGH lag die Bewertung von Allgemeinen Einkaufsbedingungen eines großen Handelsunternehmens zu Grunde, welches ausschließlich Endprodukte einkauft und verkauft. Hierzu hat der Bundesgerichtshof folgende wesentliche Entscheidungen getroffen:
Zunächst ging es um die Frage, ob Einkaufsbedingungen eine Klausel enthalten können, nach der die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln nicht – wie im Gesetz vorgesehen - bereits nach 24 Monaten eintreten sollen, sondern erst nach 36 Monaten. Die Gewährleistungsfrist soll also um nochmals ein Jahr verlängert werden, obwohl durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz bereits eine gesetzliche Erweiterung von sechs Monaten auf 24 erfolgt ist. Der BGH hat entschieden, dass jedenfalls die Verlängerung auf 36 Monate mit den geltenden gesetzlichen Regelungen im Einklang steht, weil seit 2002 der Vertragsfreiheit auch bei Verjährungserschwerenden Abreden deutlich mehr Raum gegeben werden sollte. Wenn der Lieferant - wie es gesetzlich geregelt ist - in seinen Lieferbedingungen auf zwölf Monate die Verjährungsfrist bei der Lieferung von neu hergestellten Sachen verkürzen kann, soll auch der Einkäufer zu seinen Gunsten eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung vereinbaren dürfen. Verjährungsklauseln können daher in Allgemeinen Einkaufsbedingungen entsprechend angepasst werden. Ob eine darüber hinausgehende, also beispielsweise auf 48 Monate angelegte Verjährungsfrist ebenso zulässig ist, hatte der Bundesgerichtshof nicht zu entscheiden. Aus der Begründung kann allerdings entnommen werden, dass dies im Einzelfall durchaus im Interesse des Einkäufers liegen kann und damit wirksam wäre.
Im Weiteren hatte der BGH über eine Klausel zu entscheiden, nach der die Verjährungsfrist für im Rahmen der Sachmängelhaftung nachgebesserte oder neu gelieferte Teile stets neu zu laufen beginnt. Auch diese Klausel ist - soweit sie nicht eine hinreichende Differenzierung für den Einzelfall enthält - unwirksam. Bedeutsam aus der Begründung ist zu lesen, dass - wie es allerdings bereits zutreffender Weise bislang angenommen wurde - in dem Fall, in dem im Rahmen eines Sachmangels ein neues Teil geliefert wird, für dieses einzelne, neu gelieferte Teil die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt. Der BGH konstatiert, dass dies wohl die Regel sein dürfte. Ob dies aber tatsächlich in jedem Fall so ist, insbesondere auch dann gilt, wenn Nachbesserungsarbeiten vorgenommen wurden oder aber ganz geringe Mängel zu einer Neulieferung aus Kulanz geführt hat, zieht der BGH in Zweifel. Bei der Frage, ob die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt oder nicht könne nur nach Betrachtung und unter Rücksichtnahme auf den Umfang, die Dauer und die Kosten der entsprechenden Maßnahme entschieden werden.
Typischer Weise entdeckt man heute in Allgemeinen Einkaufsbedingungen die Klausel, nach der eine Vermutung begründet wird, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war, wenn seit dem Gefahrübergang nicht mehr als sechs oder wahlweise zwölf Monate vergangen sind. Damit wird sich im unternehmerischen Verkehr an die Beweislastumkehr nach § 476 BGB, der allerdings nur gegenüber privaten Verbrauchern gilt, angelehnt. Der BGH hat diese Klausel für unzulässig erklärt, ungeachtet welche Anzahl von Monaten eingefügt wird. Im unternehmerischen Verkehr wird dies als unangemessene Benachteiligung des Lieferanten angesehen. Viel gestritten worden ist über die Frage, ob in Einkaufsbedingungen eine Klausel zulässig ist, nach der der Einkäufer berechtigt ist, die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen, so wie es im Werkvertragsrecht ausdrücklich geregelt ist. Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass solche Klauseln, soweit sie nicht ein weiteres Korrektiv enthalten, nicht verwendbar sind. Jedenfalls müsse in irgendeiner Form enthalten sein, dass eine Fristsetzung, jedenfalls aber eine Unterrichtung des Lieferanten erfolge.
Neben weiteren bedeutsamen Klauseln ist insbesondere auch entschieden worden, dass eine Klausel unwirksam ist, nach der der Lieferant verpflichtet ist, dem Einkäufer auf dessen Anforderung seine Vorlieferanten mitzuteilen und diese ggf. sogar genehmigen zu lassen hat. Diese Klausel wird gerade im Bereich der Qualitätssicherung und im Handel eingesetzt, teilweise mit unterschiedlicher Motivation. Im Bereich der Qualitätssicherung wird als Argument angeführt, dass es wichtig für den Einkäufer sei, dass sein Lieferant nicht in Billiglohnländern produzieren lasse.
Der Bundesgerichtshof hat die Klausel für unwirksam erachtet und sogar begründet, dass der Einkäufer mit seinen Lieferanten einen festen Produktionsstandort wählen kann. Er könne also vertraglich auf die Herstellung in Deutschland oder Europa bestehen, müsse dafür aber nicht den Namen und die Anschrift eines Vorlieferanten haben. Diese zu offenbaren sei dem Lieferanten regelmäßig nicht zumutbar. Daher sei eine entsprechende Klausel in AGB unwirksam.
Fazit: Neben den wenigen genannten Klauseln hatte das gesamte Verfahren sich insgesamt mit über 15 Einzelklauseln zu beschäftigen. Verwender von Einkaufs- und auch Verkaufsbedingungen sollten daher die seit 2002 überarbeiteten Fassung regelmäßig auch auf Neuerungen der Rechtsprechung hin überprüfen lassen.
Der Autor Carsten Laschet ist Mitglied in der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.

