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FAMILIENRECHT

Altersvorsorgevollmacht – eine sinnvolle Vollmacht für den Fall des Falles?

Mit dem Alter steigt das Risiko, geschäftsunfähig oder teilgeschäftsunfähig zu werden und damit keine wirksamen Entscheidungen mehr treffen zu können. Ohne eine so genannte Altersvorsorgevollmacht bleibt dann Familienangehörigen letztlich nur der Ausweg, vom Gericht einen sog. Betreuer einsetzen zu lassen.

Nürnberg, 2009-02-18. Abhilfe, so der Bad Nauheimer Rechtsanwalt Klaus Ruppert, schafft hier die so genannte Altersvorsorgevollmacht, mit der jemand für den Fall, dass er selbst später keine wirksamen rechtsgeschäftlichen Erklärungen mehr abgeben kann, diejenige Person seines Vertrauens einsetzen kann, die später im Falle eines Falles als sein Bevollmächtigter handeln soll. Mit dieser Vorsorgevollmacht bevollmächtige der Vollmachtgeber eine andere Person, für den Fall einer Notsituation alle oder vorher genau bestimmte Aufgaben für ihn zu erledigen. Der Bevollmächtigte werde damit zum Vertreter im Willen, d. h., er entscheide an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Deshalb, so Ruppert, setze die Erteilung einer Vorsorgevollmacht zunächst auch uneingeschränktes Vertrauen zu dem eingesetzten Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden. Im Gegenzug mache sie jedoch die Einsetzung eines gerichtlich bestellten Betreuers entbehrlich, was nicht nur in Notsituationen von entscheidender Bedeutung sein könne, sondern den Angehörigen auch im Übrigen umständliche gerichtliche und behördliche Verfahren erspare.

Die Vorsorgevollmacht kann formfrei erteilt werden, soweit es nicht um Grundstücksgeschäfte geht. Notwendig sei jedoch auf jeden Fall die Schriftform. Hierbei müsse die Vollmacht den Namen des Bevollmächtigten sowie den genauen Aufgabenkreis, für den Vollmacht erteilt werde, enthalten und sollte ggfs. auch einen Ersatzbevollmächtigten benennen. Wenn eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, müsse auch dafür gesorgt werden, dass die Vollmacht zum richtigen Zeitpunkt oder – besser auch gleich - in die Hände des Bevollmächtigten gelange. Da die Vorsorgevollmacht aber oft erst dann wirksam werden solle, wenn der Betroffenen selbst nicht mehr handeln könne, so Ruppert, müsse das Vorliegen des „Einsatzfalles” dann von einem Arzt, evtl. dem Hausarzt, festgestellt werden. Letztlich müsse die Tatsache, dass man einen Bevollmächtigten benannt habe, im Notfall auch bekannt werden. Dies könne gerade weitab der eigenen Wohnung, etwa bei Unfällen oder Erkrankungen auf Reisen, Probleme bereiten. Hierbei könne eine Vorsorgekarte behilflich sein mit dem Eintrag des Bevollmächtigten, die man immer bei sich tragen sollte. Seit dem 1.3.2005 können alle Bürgerinnen und Bürger ihre Vorsorgevollmachten auch zum Zentralen Vorsorgeregister in Berlin „anmelden”. Die Eintragung im Register helfe, die Bevollmächtigten im Betreuungsfall auch zu finden. Die Gerichte seien verpflichtet, bevor sie einen Betreuer einsetzen wollen, dort nachzufragen, ob nicht eine Vorsorgevollmacht errichtet wurde. Nähere Auskünfte erteile insoweit jeder Anwalt oder Notar.

Presseerklärung der Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Klaus Ruppert. Rechtsanwalt / DANSEF Landesregionalleiter „Erbrecht” für Hessen
Kanzlei Ruppert, Schlemm & Steidl
Frankfurter Str. 28, 61231 Bad Nauheim
Telefon: 06032/934522, Fax: 06032/934532
ruppert@anwaltshaus-bad-nauheim.de
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DOKUMENT-NR. 22593

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