Mit Urteil vom 23.06.2010 (8 C 20.09) hat das Bundesverwaltungsgericht den weiten Zuständigkeitsbereich der IHKs bei der Wahrnehmung des Gesamtinteresses bestätigt.
Berlin, 29.06.2010. Erforderlich ist jedoch immer die Einhaltung des vorgegebenen Verfahrens, ein nachvollziehbarer Bezug zur gewerblichen Wirtschaft und ein Höchstmaß an Objektivität. Derzeit liegt jedoch nur der Urteilstenor und eine Pressemitteilung des Gerichts vor.
Der mündlichen Verhandlung und der Pressemitteilung des BVerwG kann entnommen werden, dass das Gericht in seinem Urteil vom 23. Juni 2010 den weiten Zuständigkeitsbereich der IHKs bei der Wahrnehmung des Gesamtinteresses bestätigen wird. Die IHK darf sich zu allen Sachverhalten, die eine nachvollziehbare Auswirkung auf die gewerbliche Wirtschaft der Region haben, äußern. Damit wird die beschränkende Auslegung von § 1 Abs. 1 IHKG durch den Hessischen VGH, der sich u.a. an der Ressortzuständigkeit orientiert hat, nicht übernommen.
Die Stellungnahmen und Äußerungen der IHK müssen dabei jedoch sachlich sein und mit der notwendigen Zurückhaltung erfolgen, da die IHK verfassungsrechtlich zu einem höchstmöglichen Maß an Objektivität verpflichtet ist.
Weiterhin ist die Einhaltung des vorgesehenen Verfahrens für die Rechtmäßigkeit von Erklärungen und Stellungnahmen der IHK zwingende Voraussetzung. Positionen, die nicht auf eine Legitimation durch Beschlüsse der Vollversammlung der IHK zurückgeführt werden können, dürfen nicht Inhalt von IHK-Stellungnahmen sein.
Zu den Einzelheiten der Vorgaben des BVerwG sind die schriftlichen Urteilsgründe abzuwarten, mit denen erst in einigen Wochen zu rechnen ist.
Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin