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Kaufrecht (Dokument-Nr.: 23279)
VERSICHERUNGSRECHT
Autoversicherung muss bei gefälschtem Kaufvertrag nicht zahlen
Richter: Leistungsfreiheit bei anschließendem Diebstahl des Fahrzeugs
Wurde schon beim Erwerb eines Pkw gemauschelt und stellt sich der damalige Kaufvertrag als gefälscht heraus, so geht der zwar gegen Diebstahl versicherte Besitzer des Fahrzeugs doch leer aus, wenn der Wagen ihm später gestohlen wird. Das hat das Landgericht Dortmund entschieden (Az. 22 O 124/08).
Nürnberg, 2010-04-28. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, soll der betreffende Audi A 6 in Holland erworben worden sein. Entwendet wurde er fünf Jahre später vom Hof eines polnischen Feriendomizils. Bei der Überprüfung der Schadensanzeige wegen Diebstahls stellte die Autoversicherung fest, dass der mit den Unterlagen eingereichte Kaufvertrag unstreitig gefälscht ist. Der jetzt gestohlene Pkw konnte seinerzeit nicht von der aufgeführten Firma verkauft worden sein, weil diese überhaupt nicht mit Pkws aus Deutschland handelt. Daraufhin gab der vorgebliche Audikäufer zu, diesen Vertrag erst Monate nach dem Deal per Post erhalten zu haben. Er sei offenbar schon damals Opfer eines Betruges geworden.
Dieser windigen Darstellung wollten weder die Experten der Versicherung noch die Richter folgen. Das Gericht gelangte vielmehr zu der Überzeugung, der Bestohlene habe sehr wohl davon gewusst, dass der eingereichte Kaufvertrag gefälscht war. "Wäre nämlich seine Unterstellung richtig, so bleibt unverständlich, warum er nach dem stichhaltigen Vorwurf der Fälschung nicht per Klageerwiderung versucht hat, den angeblichen Verkäufer gerichtlich zur Aufklärung heranziehen zu lassen", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer. Auch will er das Geld für den Kauf kurz zuvor von einer Bank abgeholt haben, das als Beleg notwendige Sparbuch inzwischen aber nicht mehr auffinden können.
Somit liegt eine wesentliche Obliegenheitsverletzung gegenüber der Autoversicherung vor, die damit aus dem Schneider ist und für den geforderten Wiederbeschaffungswert des gestohlenen Fahrzeugs in Höhe von 6.390,05 Euro nicht mehr aufzukommen hat.
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