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WIRTSCHAFTSRECHT

Neue Rechte im Ratenkredit

Düsseldorf, 2010-09-09. Im Juni dieses Jahres ist das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie in Kraft getreten. Damit sind Richtlinien der EU, die dem Verbraucher mehr Transparenz und Sicherheit beim Abschluss von Ratenkrediten bieten, in deutsches Recht umgesetzt worden.

Ein Ratenkredit ist ein Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer (Darlehensgeber) und einem Verbraucher (Darlehensnehmer), bei dem eine zuvor bestimmte Summe zur Finanzierung eines bestimmten Kaufobjekts in monatlichen Raten mit einem festgelegten Zinssatz zurückgezahlt wird.

Schadensersatzanspruch bei unzulässiger Kreditvergabe
Die ARAG Experten erläutern die wichtigsten Bestimmungen zu Ihren neuen Ratenkreditrechten, die für alle Verträge ab einem Betrag von 200 Euro, die ab dem 11.Juni 2010 geschlossen wurden, gelten:

–Ein unbefristeter Vertrag ist für den Verbraucher mit einer Kündigungsfrist von höchstens einem Monat jederzeit kündbar. Befristete Verträge können ganz oder teilweise zurückgezahlt werden, wenn es sich nicht um Verträge handelt, die durch Hypothek oder Grundschuld gesichert sind. Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist dann auf 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages beschränkt, bei einer Restlaufzeit von weniger als 12 Monaten auf 0,5 Prozent.

–Darlehensgeber können unbefristete Verträge nur noch dann kündigen, wenn eine Kündigungsfrist von mindestens 2 Monaten vereinbart wurde.

–Neu eingeführt werden Muster, die der verbesserten Unterrichtung der Verbraucher bei der Darlehensauswahl dienen. Diese sind in Europa einheitlich, so dass der Verbraucher auch Angebote aus dem europäischen Ausland einholen und vergleichen kann. Die Muster müssen alle Kosten des Darlehens transparent aufführen.

–Unabhängig von dem Muster sollen dem Verbraucher vor Abschluss alle wesentlichen Vertragsbestandteile des Ratenkredites mitgeteilt werden. Sobald ein bestimmter Ratenkreditvertrag in die engere Wahl kommt, müssen dem Verbraucher die Hauptmerkmale des Vertrages erläutert werden.

–Auf Erläuterungen zum abzuschließenden Vertrag hat der Kunde einen gesetzlichen Anspruch. Allerdings empfehlen die ARAG-Experten dringend, diese auch schriftlich festzuhalten, falls es zum Prozess und damit zum Bedarf von schriftlichen Beweisen kommt.

–Durch Reglementierung der Werbung sollen künftig so genannte Lockvogelangebote unterbunden werden. Dabei müssen die Kosten des Vertrages (Zinsen und andere Gebühren) klargestellt sein und anhand eines Beispiels erläutert werden.

–Kreditinstitute sind vor Abschluss des Vertrages dazu verpflichtet, die Bonität (Kreditwürdigkeit) des Verbrauchers zu prüfen. Vergibt die Bank trotz bestehender hoher Schulden und der Möglichkeit, dass der Darlehensnehmer diese nicht zurückzahlen kann, einen weiteren Kredit, so können sich daraus Schadensersatzansprüche ergeben.

–Das bei Verbraucherdarlehensverträgen geltende Widerrufsrecht von 2 Wochen gilt weiterhin. Wenn Angaben vom Darlehensgeber nachgeholt werden, die eigentlich schon bei Vertragsabschluss hätten vorliegen sollen, so verlängert sich die Frist ab Nachholen der Angaben auf einen Monat.

Alter Vertrag, längere Fristen
Für Verbraucher, die vor dem 11. Juni 2010 einen Ratenkredit abgeschlossen haben, gilt das gesetzliche Kündigungsrecht nach § 489 I Nr. 2 BGB. Hiernach können Darlehen 6 Monate nach Vertragsschluss mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Um von den zurzeit niedrigen Zinsen profitieren zu können, lohnt sich ein Blick in die laufenden Verträge. Eine Kündigung des bestehenden Ratenkredites und der Abschluss eines neuen Vertrages kann bares Geld bringen.

Weitere Informationen:
ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
Telefon: 02 11/9 63-25 60, Fax: 02 11/9 63-20 25
E-Mail: brigitta.mehring@arag.de
www.arag.de

DOKUMENT-NR. 28297

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