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WIRTSCHAFTSRECHT

Rückgaberecht nach Online-Shopping

Berlin, 2010-01-12. Videospiele, Handys, PCs, Flachbildfernseher oder Digitalkameras waren auch im letzten Jahr wieder beliebte Geschenke. Die Preise sind im Laufe des Jahres stark gefallen. Das geht aus einer Erhebung des Marktforschungsinstituts GfK und des BITKOM hervor. Doch was ist, wenn ein Präsent die Erwartungen nicht erfüllt? Mindestens 14 Millionen Deutsche haben laut einer Umfrage von BITKOM und Forsa in 2009 im Web bestellt. Der BITKOM erklärt, was bei einer Rückgabe zu beachten ist:

1. Frist einhalten: Ist die Ware geliefert, bleiben 14 Tage zur Rückgabe. In dieser Zeit darf der Besteller den Kaufvertrag widerrufen. Kommt die Ware aus anderen EU-Ländern, läuft die Frist mindestens eine Woche. In Deutschland müssen Händler ihre Kunden bei der Bestellung über das Widerrufsrecht informieren. Tun sie es nicht, verlängert sich die Frist. Es reicht, die Ware ohne Begründung zurückzuschicken. Ausgenommen vom Widerrufsrecht sind Musik, Videos und Software, wenn der Kunde die Datenträger schon aus der versiegelten Hülle ausgepackt hat.

2. Frankieren nicht vergessen: Die meisten Händler verlangen, dass die Rücksendung frankiert ist. Das Porto bekommt der Absender erstattet, wenn der Artikel mehr als 40 Euro gekostet hat. Ausnahme: Ist die Ware noch nicht bezahlt, kann der Kunde auf den Portokosten sitzen bleiben. Wenn der Shop nicht nur ein Widerrufsrecht gewährt, sondern ein ausdrückliches „Rückgaberecht”, muss er immer die Kosten übernehmen. Tipp: Nicht am Porto sparen. Lieber ein versichertes Paket als ein unversichertes Päckchen.

3. Schwere Waren abholen lassen: Einen großen Fernseher, ein Fahrrad oder Möbel muss niemand selbst zur Post tragen. Als Faustregel gilt: Was nicht als normales Paket kam, sondern mit der Spedition, kann der Käufer vom Händler abholen lassen. Tipp: Die Abholung schriftlich verlangen – am besten per Einschreiben.

4. Kleingedrucktes lesen: In den Geschäftsbedingungen (AGB) der Händler steht oft mehr als die gesetzlichen Standards. So bieten einzelne Shops auch eine unfreie Rücksendung oder kostenlose Abholung an. Andere bitten um eine kurze Benachrichtigung per Mail vor der Rücksendung. Es lohnt sich, das Kleingedruckte in den Bestell-Unterlagen zu lesen.

5. Alternative: Geschenke selbst im Netz anbieten: Sollte keine Rückgabe mehr möglich sein, lassen sich Geschenke auch im Internet verkaufen – etwa per Online-Auktion. Private Verkäufer müssen kein Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen. Nur Händler sind dazu verpflichtet. Privatpersonen können auch die gesetzliche Gewährleistung ausschließen. Es reicht der Hinweis „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft”. Der Verkäufer darf aber keinen Mangel verschweigen oder bewusst falsche Angaben machen.

Weitere Informationen: Christian Spahr, BITKOM, Tel.: 030 / 27576112,
E-Mail: c.spahr@bitkom.org

DOKUMENT-NR. 25914

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