. .
Illustration

ZIVILRECHT

Überraschende Erkrankung des Rechtsanwalts rechtfertigt Terminverlegung

Wenn der Prozessbevollmächtigte einer Partei unvorhergesehen erkrankt und eine anwaltliche Vertretung der Partei in dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht gewährleistet ist, ist dem Antrag auf Terminverlegung stattzugeben.

Stuttgart, 11.03.2010. Darauf verweist der Frankfurter Fachanwalt für Arbeitsrecht Peter Krebühl unter Hinweis auf einen Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) vom 28.01.2010, Az. 4 Ta 24/10.

In einem erstinstanzlichen Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt wurde die vertragsgemäße Beschäftigung des Klägers geltend gemacht. Den für den 17.11.2009, 11:30 Uhr angesetzten Kammertermin konnte der Rechtsanwalt des Klägers nicht wahrnehmen: Überraschend war er in der Nacht vom 16. auf den 17.11.2009 am A/H1NI-Virus erkrankt. Die Terminwahrnehmung war also im wohlverstandenen Eigeninteresse als auch im Interesse der weiteren Beteiligten nicht angezeigt. Gleich am Morgen des 17.11.2009 ließ der erkrankte Rechtsanwalt die Beklagte über deren Rechtsanwalt sowie das Gericht von der überraschenden Erkrankung informieren und beantragte eine Terminverlegung. Sämtliche Kollegen des erkrankten Rechtsanwalts waren durch anderweitige Termine gebunden, konnten den Kammertermin deshalb auch nicht ersatzweise wahrnehmen. Dem Kläger ließ der erkrankte Rechtsanwalt mitteilen, er müsse trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht zum Termin kommen, da er keine anwaltliche Vertretung habe.

Das Arbeitsgericht Frankfurt beschloss am 23.12.2009, dass der Kläger trotz der Erkrankung seines Anwalts auch ohne anwaltliche Begleitung vor Gericht hätte erscheinen müssen. Es argumentierte, durch sein Erscheinen hätte der weitere Verfahrensablauf abgekürzt werden können. Das Arbeitsgericht setzte gegen den Kläger ein Ordnungsgeld in Höhe von 250 Euro wegen des Nichterscheinens vor Gericht fest.

Völlig zu Recht hob das Hessische Landesarbeitsgericht diesen Beschluss nun auf, so betont der selbst von dem Fall betroffene Rechtsanwalt Krebühl.

Der Kläger musste wegen Verhinderung seines Prozessbevollmächtigten im Termin vom 17.11.2009 nicht erscheinen. Wenn der Prozessbevollmächtigte einer Partei unvorhergesehen erkrankt und eine anwaltliche Vertretung der Partei in dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht gewährleistet ist, ist dem Antrag auf Terminverlegung stattzugeben. Anderenfalls wäre der Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör nicht mehr gewahrt. Die Partei muss sich nicht auf eine Verhandlung ohne anwaltliche Vertretung einlassen.

Krebühl empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen.

Presseerklärung des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., Stuttgart

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Peter Krebühl, Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht / VdAA- Landesregionalleiter „Hessen”
Pflüger Rechtsanwälte GmbH
Kaiserstrasse44, 60329 Frankfurt am Main
Telefon +49 69 242689-0, Tel +49 69 242689-11
E-Mail: info@k44.de
www.k44.de

DOKUMENT-NR. 26528

  • KONTAKT

Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald
Service-Center
Dr.-Brandenburg-Straße 6
75173 Pforzheim
Deutschland
Telefon : + 49 7231 201 0
Telefax : + 49 7231 201 158
E-Mail : service@pforzheim.ihk.de

  • TOP 10 MEISTGELESEN

Anfragen von Mitgliedsunternehmen beantwortet die örtlich zuständige IHK.

IHK-Merkblatt. Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Die Mindesturlaubsdauer regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in § 3 Abs. 1. mehr

19.02.2010.
Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die Industrie- und Handelskammern (IHKs) Musterverträge zur Verfügung. Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den IHKs oder Rechtsanwälten, eingeholt werden.  mehr

Die IHK Nordschwarzwald rät in Ihrem Eigeninteresse generell dringend davon ab, Vertragsmuster oder Allgemeine Geschäftsbedingungen ungeprüft zu verwenden oder nach Muster-AGB oder fremden AGB selbst zu erstellen. Der gesetzlich zulässige Wortlaut von AGB kann für einzelne Branchen unterschiedlich sein. Die Klauseln müssen für das Unternehmen im besonderen Einzelfall formuliert werden. mehr

09.01.2012.
Am 30. Dezember 2011 wurde die Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 34d des Wertpapierhandelsgesetzes im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 72, verkündet. Sie tritt am 1. November 2012 in Kraft. mehr

26.03.2012. Inhalt: Begriff der Reisekosten. Fahrtkosten. Verpflegungsmehraufwendungen bei Inlandsreisen. Übernachtungskosten bei Inlandsreisen. Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsreisen. Übernachtungskosten bei Auslandsreisen. Reisenebenkosten. mehr

Stand: 2003-03-21. Die Zwangsvollstreckung in Arbeitslohnforderungen ist ein häufig angewandtes Mittel, betitelte Forderungen beizutreiben. Stellt doch das Arbeitseinkommen bei vielen Schuldnern das einzige Vermögen dar. mehr

Stand: 01.04.2008.
Dieses Vertragsformular wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es ist als Checkliste mit Formulierungshilfen zu verstehen und soll nur eine Anregung bieten, wie die typische Interessenlage zwischen den Parteien sachgerecht ausgeglichen werden kann. Dies entbindet den Verwender jedoch nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Der Mustervertrag ist nur ein Vorschlag für eine mögliche Regelung. Viele Festlegungen sind frei vereinbar. Der Verwender kann auch andere Formulierungen wählen. mehr

Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die Industrie- und Handelskammern Musterverträge zur Verfügung. Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den Industrie- und Handelskammern oder Rechtsanwälten, eingeholt werden. mehr

Merkblatt.
Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den Industrie- und Handelskammern oder Rechtsanwälten, eingeholt werden. mehr

Alle Arbeitnehmer haben einen unabdingbaren Anspruch auf Zeugniserteilung. In diesem Merkblatt werden die wichtigsten Vorschriften erläutert:

1. Allgemeines
2. Textbausteine
3. Zeugnismuster
4. Zwischenzeugnis
5. Auskunft mehr

  • SERVICE