- Telefon: +49 (7231) 20 11 31
- Fax: +49 (7231) 20 14 11 31
- Telefon: +49 (7231) 20 11 88
- Fax: +49 (7231) 20 14 11 88
Sie befinden sich hier: Startseite > Recht und Fair Play > Fair Play > Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
§ 36 Gewerbeordnung (GewO): Öffentliche Bestellung von Sachverständigen
Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft (.....) tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen (Baden-Württemberg: Industrie- und Handelskammern) für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden.
Informationen zum Antragsverfahren zur Bestellung und Vereidigung, Sachverständigensuche, Fachgremium Edelsteine und Schmuck, Merkblätter, Gebühren. mehr
Nützliche Websites zum Thema "Fair Play" mehr
Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten mehr
27.04.2011
Der Schlichtungsausschuss ist zuständig für Streitigkeiten aus jedem bei der IHK Nordschwarzwald bestehenden und registrierten Ausbildungsvertrag.
mehr
Warnungen vor betrügerischen „Maschen“, Informationen zur beruflichen Rehabilitation, Infos zu Schiedsvereinbarungen, Kow-how-Schutz und vieles mehr. mehr
Der Bundestag hat am 29. Juni 2006 das umstrittene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (früher Antidiskriminierungsgesetz genannt) beschlossen. Das Gesetz hat wesentliche Auswirkungen im Bereich des Arbeitsrechts, allerdings ist auch mit Eingriffen in das allgemeine Zivilrecht im Zusammenhang mit Kauf- und Dienstleistungsverträgen und Vermietungen zu rechnen. mehr
Informationen.
Das Kartellrecht im weiteren Sinne ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die auf die Erhaltung eines funktionierenden, ungehinderten und möglichst vielgestaltigen Wettbewerbs gerichtet sind und daher vor allem die Akkumulation und den Missbrauch von Marktmacht sowie die Koordination und Begrenzung des Wettbewerbsverhaltens unabhängiger Marktteilnehmer kontrollieren und bekämpfen. Im engeren Sinne bezeichnet Kartellrecht auch das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen (Kartellverbot) und die damit sachlich zusammenhängenden Bestimmungen.
mehr
01.01.2011 - Die IHK Nordschwarzwald führt bundesweit (abwechselnd im halbjährlichen Rythmus mit der IHK Koblenz, Geschäftsstelle Idar-Oberstein) Überprüfungen der überdurchschnittlichen Fachkenntnissen von Bewerbern im Fachbereich Diamanten, Edelsteine, Juwelen und Schmuck auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige durch. mehr
2009-11-04.
Selbstverständlich besteht keinerlei Anspruch eines selbsternannten rechnungsstellenden Bundesverbandes auf Zahlung. Die Kammer warnt davor, den Betrag zu zahlen, da erfahrungsgemäß die Rückforderung daran scheitern dürfte, dass kein Verantwortlicher festzustellen ist.
mehr
29.12.2010.
Bislang ist die Altersgruppenbildung im Rahmen der Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen durch das Bundesarbeitsgericht für grundsätzlich zulässig erklärt worden, wenn hinreichend zur Rechtfertigung vorgetragen wurde.
mehr
© Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald (IHK), Sitz: Pforzheim.
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
© Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald (IHK), Sitz: Pforzheim.
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.