Voraussetzungen für die Bestellung und Vereidigung zum öffentlichen Sachverständigen / zur öffentlichen Sachverständigen
Die Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald, Pforzheim, bestellt gemäß § 36 der Gewerbeordnung Sachverständige für bestimmte wirtschaftliche Sachgebiete. Für das Sachgebiet, für das eine öffentliche Bestellung und Vereidigung beantragt wird, muß ein Bedarf an Sachverständigenleistungen bestehen. Die Industrie- und Handelskammer ist örtlich zuständig für diejenigen Bewerber, die ihre berufliche Niederlassung oder ihren Hauptwohnsitz in der Region Nordschwarzwald (Stadtkreis Pforzheim, Landkreise Enzkreis, Calw, Freudenstadt) haben.
Antrag
Der Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige(r) ist bei der IHK Nordschwarzwald schriftlich einzureichen.
Es sind die vorgegebenen Antragsformulare zu verwenden.
Das Sachgebiet, für das die Zulassung beantragt wird, muß eng begrenzt und genau bezeichnet werden.
Ein(e) Bewerber(in) kann nur öffentlich bestellt und vereidigt werden, wenn
- der Schwerpunkt der Niederlassung im Bezirk der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald liegt;
- er/sie das 30. Lebensjahr vollendet und zum Zeitpunkt der Stellung des vollständigen Antrags auf erstmalige Bestellung das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (wird aufgrund des BVerwG-Urteil vom 01.02.2012 geändert!);
- keine Bedenken gegen seine/ihre Eignung bestehen;
- er/sie überdurchschnittliche Fachkenntnisse, praktische Erfahrung und die Fähigkeit, sowohl Gutachten zu erstatten als auch die in § 2 Abs. 2 Sachverständigenordnung IHK Nordschwarzwald genannten Leistungen zu erbringen, nachweist;
- er/sie über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt;
- er/sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
- er/sie die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei der Erstellung von Gutachten sowie für die Einhaltung der Verpflichtungen eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bietet.
Fachkenntnis
Unter "überdurchschnittlichen Fachkenntnissen" sind nachweisbare besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu verstehen. Diese sind nicht schon dadurch nachgewiesen, daß der Beruf in fachlicher Hinsicht bisher ordnungsgemäß ausgeübt wurde.
Maßgebend für diese Kriterien sind der berufliche Werdegang, die beruflichen Prüfungsabschlüsse und die durch langjährige Berufspraxis erworbenen Erfahrungen. Die Überprüfung erfolgt - soweit vorhanden - anhand von besonderen Bestellungsvoraussetzungen, die bundeseinheitlich für das jeweilige Sachgebiet vorliegen.
Zur Überprüfung der überdurchschnittlichen Fachkenntnis werden Informationen, insbesondere Referenzen von früheren Auftraggebern und Kollegen des Bewerbers/der Bewerberin eingeholt und bereits erstattete Gutachten und die sonst noch vorgelegten Unterlagen überprüft. Außerdem hat der Bewerber/die bewerberin seine/ihre besondere Fachkenntnis vor einem Fachgremium unter Beweis zu stellen. Besteht kein Fachgremium für das in Frage kommende Sachgebiet, soll der Bewerber/die Bewerberin seine/ihre überdurchschnittlichen Fachkenntnis vor einem "ad-hoc-Fachgremium" oder einer neutralen sachkundigen Person nachweisen.
Kosten / Gebühren
Die anteiligen Kosten der Überprüfung hat der Sachverständigenbewerber/die Sachverständigenbewerberin in jedem Fall, auch bei Nichterscheinen oder bei Nichtbestehen der Überprüfung, zu übernehmen. Auf Anforderung der Kammer ist ein angemessener Vorschuß auf die Prüfungskosten zu leisten.
Neben den Prüfungskosten ist eine Antragsgebühr (Ziff. 4.1.1. des Gebührentarifs) sowie eine Bestellungsgebühr (Ziff. 4.1.2 des Gebührentarifs) für die öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen gemäß dem jeweiligen Gebuehrentarif der Industrie- und Handelskammer zu entrichten. Die Kosten des Sachverständigenstempels und Ausweis sind ebenfalls vom Bewerber/der Bewerberin zu übernehmen