. .
Illustration

SACHVERSTÄNDIGENWESEN

Informationen für Sachverständigenbewerber

Voraussetzungen für die Bestellung und Vereidigung zum öffentlichen Sachverständigen / zur öffentlichen Sachverständigen

Die Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald, Pforzheim, bestellt gemäß § 36 der Gewerbeordnung Sachverständige für bestimmte wirtschaftliche Sachgebiete. Für das Sachgebiet, für das eine öffentliche Bestellung und Vereidigung beantragt wird, muß ein Bedarf an Sachverständigenleistungen bestehen. Die Industrie- und Handelskammer ist örtlich zuständig für diejenigen Bewerber, die ihre berufliche Niederlassung oder ihren Hauptwohnsitz in der Region Nordschwarzwald (Stadtkreis Pforzheim, Landkreise Enzkreis, Calw, Freudenstadt) haben.

Antrag
Der Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige(r) ist bei der IHK Nordschwarzwald schriftlich einzureichen.
Es sind die vorgegebenen Antragsformulare zu verwenden.
Das Sachgebiet, für das die Zulassung beantragt wird, muß eng begrenzt und genau bezeichnet werden.

Ein(e) Bewerber(in) kann nur öffentlich bestellt und vereidigt werden, wenn

  • der Schwerpunkt der Niederlassung im Bezirk der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald liegt;
  • er/sie das 30. Lebensjahr vollendet und zum Zeitpunkt der Stellung des vollständigen Antrags auf erstmalige Bestellung das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (wird aufgrund des BVerwG-Urteil vom 01.02.2012 geändert!);
  • keine Bedenken gegen seine/ihre Eignung bestehen;
  • er/sie überdurchschnittliche Fachkenntnisse, praktische Erfahrung und die Fähigkeit, sowohl Gutachten zu erstatten als auch die in § 2 Abs. 2 Sachverständigenordnung IHK Nordschwarzwald genannten Leistungen zu erbringen, nachweist;
  • er/sie über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt;
  • er/sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
  • er/sie die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei der Erstellung von Gutachten sowie für die Einhaltung der Verpflichtungen eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bietet.

Fachkenntnis
Unter "überdurchschnittlichen Fachkenntnissen" sind nachweisbare besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu verstehen. Diese sind nicht schon dadurch nachgewiesen, daß der Beruf in fachlicher Hinsicht bisher ordnungsgemäß ausgeübt wurde.

Maßgebend für diese Kriterien sind der berufliche Werdegang, die beruflichen Prüfungsabschlüsse und die durch langjährige Berufspraxis erworbenen Erfahrungen. Die Überprüfung erfolgt - soweit vorhanden - anhand von besonderen Bestellungsvoraussetzungen, die bundeseinheitlich für das jeweilige Sachgebiet vorliegen.

Zur Überprüfung der überdurchschnittlichen Fachkenntnis werden Informationen, insbesondere Referenzen von früheren Auftraggebern und Kollegen des Bewerbers/der Bewerberin eingeholt und bereits erstattete Gutachten und die sonst noch vorgelegten Unterlagen überprüft. Außerdem hat der Bewerber/die bewerberin seine/ihre besondere Fachkenntnis vor einem Fachgremium unter Beweis zu stellen. Besteht kein Fachgremium für das in Frage kommende Sachgebiet, soll der Bewerber/die Bewerberin seine/ihre überdurchschnittlichen Fachkenntnis vor einem "ad-hoc-Fachgremium" oder einer neutralen sachkundigen Person nachweisen.

Kosten / Gebühren
Die anteiligen Kosten der Überprüfung hat der Sachverständigenbewerber/die Sachverständigenbewerberin in jedem Fall, auch bei Nichterscheinen oder bei Nichtbestehen der Überprüfung, zu übernehmen. Auf Anforderung der Kammer ist ein angemessener Vorschuß auf die Prüfungskosten zu leisten.

Neben den Prüfungskosten ist eine Antragsgebühr (Ziff. 4.1.1. des Gebührentarifs) sowie eine Bestellungsgebühr (Ziff. 4.1.2 des Gebührentarifs) für die öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen gemäß dem jeweiligen Gebuehrentarif der Industrie- und Handelskammer zu entrichten. Die Kosten des Sachverständigenstempels und Ausweis sind ebenfalls vom Bewerber/der Bewerberin zu übernehmen

DOKUMENT-NR. 75504

  • MEHR ZU DIESEM THEMA

  • ANSPRECHPARTNER

  • Telefon: +49 (7231) 20 11 31
  • Fax: +49 (7231) 20 14 11 31

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • Telefon: +49 (7231) 20 11 88
  • Fax: +49 (7231) 20 14 11 88

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • TOP 10 MEISTGELESEN

Informationen zum Antragsverfahren zur Bestellung und Vereidigung, Sachverständigensuche, Fachgremium Edelsteine und Schmuck, Merkblätter, Gebühren. mehr

Nützliche Websites zum Thema "Fair Play" mehr

Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten mehr

27.04.2011
Der Schlichtungsausschuss ist zuständig für Streitigkeiten aus jedem bei der IHK Nordschwarzwald bestehenden und registrierten Ausbildungsvertrag. mehr

Warnungen vor betrügerischen „Maschen“, Informationen zur beruflichen Rehabilitation, Infos zu Schiedsvereinbarungen, Kow-how-Schutz und vieles mehr. mehr

Der Bundestag hat am 29. Juni 2006 das umstrittene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (früher Antidiskriminierungsgesetz genannt) beschlossen. Das Gesetz hat wesentliche Auswirkungen im Bereich des Arbeitsrechts, allerdings ist auch mit Eingriffen in das allgemeine Zivilrecht im Zusammenhang mit Kauf- und Dienstleistungsverträgen und Vermietungen zu rechnen. mehr

Informationen.

Das Kartellrecht im weiteren Sinne ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die auf die Erhaltung eines funktionierenden, ungehinderten und möglichst vielgestaltigen Wettbewerbs gerichtet sind und daher vor allem die Akkumulation und den Missbrauch von Marktmacht sowie die Koordination und Begrenzung des Wettbewerbsverhaltens unabhängiger Marktteilnehmer kontrollieren und bekämpfen. Im engeren Sinne bezeichnet Kartellrecht auch das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen (Kartellverbot) und die damit sachlich zusammenhängenden Bestimmungen. mehr

01.01.2011 - Die IHK Nordschwarzwald führt bundesweit (abwechselnd im halbjährlichen Rythmus mit der IHK Koblenz, Geschäftsstelle Idar-Oberstein) Überprüfungen der überdurchschnittlichen Fachkenntnissen von Bewerbern im Fachbereich Diamanten, Edelsteine, Juwelen und Schmuck auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige durch. mehr

2009-11-04.
Selbstverständlich besteht keinerlei Anspruch eines selbsternannten rechnungsstellenden Bundesverbandes auf Zahlung. Die Kammer warnt davor, den Betrag zu zahlen, da erfahrungsgemäß die Rückforderung daran scheitern dürfte, dass kein Verantwortlicher festzustellen ist. mehr

29.12.2010.
Bislang ist die Altersgruppenbildung im Rahmen der Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen durch das Bundesarbeitsgericht für grundsätzlich zulässig erklärt worden, wenn hinreichend zur Rechtfertigung vorgetragen wurde. mehr