. .
Illustration

ABRENZUNG HANDWERK

Sachlich und methodisch bahnbrechendes Urteil in der Abgrenzung zum Handwerk

Sachlich und methodisch bahnbrechendes Urteil in der Abgrenzung zum Handwerk

Pforzheim 29.02.2008.

1. Nagelstudios als Branche

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in Mannheim ordnet Nagelstudios als Branche generell den Industrie- und Handelskammern zu. Damit wurde in der Sache das vorausgegangene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe bestätigt. Das Urteil des VGH Mannheim ist mittlerweile rechtskräftig, da die Handwerkskammer Karlsruhe die auf die Einlegung von Rechtsmitteln beim Bundesverwaltungsgericht verzichtet hat.

2. Methodische Aussagen

Besondere Aufmerksamkeit verdient jedoch die Begründung des Mannheimer Urteils. Hatte das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe noch in traditioneller Auslegung nach dem Wortlaut die Herkunft des Wortes „Kosmetiker” als Berufsbezeichnung in der Liste B 2 zur Handwerksordnung aus dem Griechischen untersucht, geht der Verwaltungsgerichtshof in der Begründung seines Urteils andere Wege, ohne die Auslegung nach dem Wortlaut zu vernachlässigen.

So stellt das Gericht in dankenswerter Klarheit zunächst fest, dass der Wechsel von der Bezeichnung „Schönheitspfleger” zur Bezeichnung „Kosmetiker” in der Liste B 2 zur Handwerksordnung, die die handwerksähnlichen Berufe umfasst, der Handwerkskammer keinerlei Handhabe gibt, mehr Unternehmen zur Handwerkskammer zu reklamieren mit der neuen Bezeichnung als vorher mit der alten.

Ohne ausdrücklich von „Minderhandwerk” o.ä. zu sprechen, erklären die Mannheimer Richter dieses Modell nicht nur für die Berufe der Liste A (meisterbriefpflichtige Berufe), sondern generell auch für die Berufe der Liste B 1 (ex-meisterbriefpflichtige Berufe) und Berufe der Liste B 2 (handwerksähnliche Berufe) für anwendbar. Dies ist vorher von keinem deutschen Gericht so deutlich ausgesprochen worden. Den Richtern des Mannheimer Gerichts war dabei wohl bewusst, wie auch in der mündlichen Verhandlung angesprochen, dass sie mit dieser Auffassung juristisches Neuland betreten.

In seltener Deutlichkeit haben die Mannheimer Richter auch dem Willen des Gesetzgebers bei der letzten Novelle der Handwerksordnung Anerkennung gezollt, handwerksrechtliche Einschränkungen zurückzudrängen.

3. Schlussfolgerungen

Die Begründung des Urteils ist leicht nachzuvollziehen und überzeugt.

Wurden bisher minderhandwerkliche Grundsätze (leichte Tätigkeiten, in weniger als 3 Monaten erlernbar, u.a.) allgemein nur auf meisterbriefpflichtige Berufe der Liste A der Handwerksordnung angewendet, kann jetzt durchaus über eine Ausweitung dieser Grundsätze auf Berufe der Liste B 1 und der Liste B 2 nachgedacht werden. Die Begründung des Mannheimer Urteils ist ratio decidendi, nicht bloßes obiter dictum. Beispielsweise könnte erwogen werden, leichte Tätigkeiten der so genannten Reinigung nach Hausfrauenart wieder in den IHK-Bereich fallen zu lassen. Insoweit ist der Ansatz des Mannheimer Urteils in seiner Tragweite noch gar nicht zu überblicken. Jedenfalls hat das höchste baden-württembergische Gericht ein Urteil von grundsätzlicher Bedeutung gefällt.

DOKUMENT-NR. 19591

  • MEHR ZU DIESEM THEMA

  • ANSPRECHPARTNER

  • Telefon: +49 (7231) 20 11 33
  • Fax: +49 (7231) 20 14 11 33

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • TOP 10 MEISTGELESEN

Anfragen von Mitgliedsunternehmen beantwortet die örtlich zuständige IHK.

IHK-Merkblatt. Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Die Mindesturlaubsdauer regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in § 3 Abs. 1. mehr

19.02.2010.
Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die Industrie- und Handelskammern (IHKs) Musterverträge zur Verfügung. Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den IHKs oder Rechtsanwälten, eingeholt werden.  mehr

Die IHK Nordschwarzwald rät in Ihrem Eigeninteresse generell dringend davon ab, Vertragsmuster oder Allgemeine Geschäftsbedingungen ungeprüft zu verwenden oder nach Muster-AGB oder fremden AGB selbst zu erstellen. Der gesetzlich zulässige Wortlaut von AGB kann für einzelne Branchen unterschiedlich sein. Die Klauseln müssen für das Unternehmen im besonderen Einzelfall formuliert werden. mehr

09.01.2012.
Am 30. Dezember 2011 wurde die Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 34d des Wertpapierhandelsgesetzes im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 72, verkündet. Sie tritt am 1. November 2012 in Kraft. mehr

26.03.2012. Inhalt: Begriff der Reisekosten. Fahrtkosten. Verpflegungsmehraufwendungen bei Inlandsreisen. Übernachtungskosten bei Inlandsreisen. Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsreisen. Übernachtungskosten bei Auslandsreisen. Reisenebenkosten. mehr

Stand: 2003-03-21. Die Zwangsvollstreckung in Arbeitslohnforderungen ist ein häufig angewandtes Mittel, betitelte Forderungen beizutreiben. Stellt doch das Arbeitseinkommen bei vielen Schuldnern das einzige Vermögen dar. mehr

Stand: 01.04.2008.
Dieses Vertragsformular wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es ist als Checkliste mit Formulierungshilfen zu verstehen und soll nur eine Anregung bieten, wie die typische Interessenlage zwischen den Parteien sachgerecht ausgeglichen werden kann. Dies entbindet den Verwender jedoch nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Der Mustervertrag ist nur ein Vorschlag für eine mögliche Regelung. Viele Festlegungen sind frei vereinbar. Der Verwender kann auch andere Formulierungen wählen. mehr

Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die Industrie- und Handelskammern Musterverträge zur Verfügung. Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den Industrie- und Handelskammern oder Rechtsanwälten, eingeholt werden. mehr

Merkblatt.
Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den Industrie- und Handelskammern oder Rechtsanwälten, eingeholt werden. mehr

Alle Arbeitnehmer haben einen unabdingbaren Anspruch auf Zeugniserteilung. In diesem Merkblatt werden die wichtigsten Vorschriften erläutert:

1. Allgemeines
2. Textbausteine
3. Zeugnismuster
4. Zwischenzeugnis
5. Auskunft mehr

  • SERVICE