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Stand: Januar 2010
11.01.2010. Regelmäßig wird in den Wirtschaftsteilen der Tagespresse die Schwarzarbeit thematisiert. Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren immer wieder Regelungen geschaffen, um der Zunahme der Schwarzarbeit entgegen zu wirken.
I. Definition der Schwarzarbeit
Schwarzarbeit liegt nach dem Verständnis des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und auch der Gesellschaft dann vor, wenn eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit unter Umgehung gesetzlicher Anmelde-, Anzeige- und Abgabepflichten ausgeübt wird. Durch sie müssen wirtschaftliche Vorteile in erheblichem Umfang erzielt werden. Voraussetzung der Schwarzarbeit ist also, dass es sich um eine illegale Tätigkeit handelt.
Hierzu zählt das Gesetz auch Arbeiten, die von Betrieben ausgeführt werden, die nicht in der Handwerksrolle eingetragen sind, obwohl sie dazu verpflichtet wären, § 1 Abs. 2 Nr. 5 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Die Ausübung zulassungsfreier oder handwerksähnlicher Tätigkeiten fällt nicht darunter.
II. Abgrenzung zum Handwerk
Fraglich ist jedoch, wann eine zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeit so ausgeübt wird, dass sie in der Handwerksrolle eingetragen sein muss. Hierüber gibt die Handwerksordnung (HwO) nähere Auskunft.
Sie verlangt für das Vorliegen der Handwerksrollenpflicht neben der Ausübung einer selbständigen zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeit nach Anlage A der HwO zusätzlich,
Denn es gibt viele Fälle, in denen eine zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeit nach Anlage A der HwO ausgeübt werden darf, ohne dass eine Eintragung in der Handwerksrolle erforderlich ist. Solche Fälle betreffen insbesondere eine industriemäßige Ausführung (z. B. hohes Maß an Serienfertigung, große Beschäftigtenzahl, neueste Technologien) oder die Ausführung von unwesentlichen Tätigkeiten, also Arbeiten, die innerhalb kurzer Zeit erlernbar, für ein Handwerk nebensächlich oder gar nicht aus dem Handwerk entstanden sind, § 1 Abs. 2 S. 2 HwO.
Neben den Möglichkeiten der industriellen Ausübung, unwesentlicher Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke, eines Hilfsbetriebs oder eines unerheblichen Nebenbetriebs gibt es zusätzlich Tätigkeiten, die zwar grundsätzlich handwerklicher Art sind, aber nicht vom Meistervorbehalt umfasst werden, wenn sie im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten erbracht werden. Dies gilt z. B. für Pflasterarbeiten durch Garten- und Landschaftsbaubetriebe. Werden diese Wege- und Pflasterarbeiten im Zusammenhang mit einer (landschafts-)gärtnerisch geprägten Anlage durchgeführt, handelt es sich um vom Berufsbild des Garten- und Landschaftsbauers umfasste Arbeiten, die nicht dem Straßenbauerhandwerk vorbehalten sind. So kann z. B. das das Tapezieren mit Raufaser und das Überstreichen mit Binderfarbe zum zulassungsfreien Handwerk des Raumausstatters gehören.
III. Unerheblicher Nebenbetrieb
In der Praxis stellt sich oft die Frage, ob ein nichthandwerklicher Hauptbetrieb zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten in geringerem Umfang ausüben darf. Besteht zwischen dem nichthandwerklichen Haupt- und dem handwerklichen Nebenbetrieb ein wirtschaftlich-fachlicher Zusammenhang, so ist die Ausübung von zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeiten durch den nichthandwerklichen Hauptunternehmer dann erlaubt, wenn der Umfang eines unerheblichen Nebenbetriebs nicht überschritten wird. Nach § 3 Abs. 2 HwO ist dieser unerhebliche Umfang die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte in Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs (ca. 1664 Std/Jahr).
Beispiele:
Damit wird deutlich, dass zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten auch Unternehmen gestattet sind, die nicht in der Handwerksrolle eingetragen sind. Eine Schwarzarbeit liegt hier nicht vor, denn das Unternehmen arbeitet legal.
IV. Ergebnis
Ist die Ausübung einer an sich zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeit nach den genannten Ausnahmebestimmungen der HwO bzw. nach der Rechtsprechung auch ohne Eintragung in der Handwerksrolle zulässig, kann kein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz vorliegen.
In all diesen Fällen bleibt darauf hinzuweisen, dass die Unternehmen ihren gesetzlichen Pflichten grundsätzlich vollständig nachkommen, wenn sie ihr Gewerbe angemeldet haben und Steuern und Abgaben zahlen. Damit erfüllen sie in keiner Weise die Gründe zur Verfolgung auf Grund des oben genannten Gesetzes.
Die Sanktionen für einen Verstoß können oft von existenzieller Bedeutung für ein Unternehmen sein. Daher sollte vor der Verhängung von Geldbußen oder sonstigen rechtlichen Konsequenzen die Industrie- und Handelskammer zu dem Sachverhalt gehört werden. Die IHKs verfügen über weiter gehende Informationen wie z. B. den mit der Handwerksorganisation gemeinsam verfassten Leitfaden „Gewerbe von A- Z”.
Die IHK ist selbstverständlich gern zu weiteren Erläuterungen und Beratungen bereit.
Wir danken dem Arbeitskreis Handwerksrecht für die Überlassung und freundliche Erlaubnis zum Nachdruck.
Anfragen von Mitgliedsunternehmen beantwortet die örtlich zuständige IHK.
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© Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald (IHK), Sitz: Pforzheim.
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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